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HEV 9/2003 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

 

Bauen ausserhalb der Bauzone
* Cornel Tanno

Wirtschaftliche Vorteile genügen nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit von Mobilfunkantennen.

Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand ihres Zweckes hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im vergangenen Jahr zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann.
Nicht ausreichend sind hingegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes, z.B. geringere Landerwerbskosten oder eine voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen. Keine Standortgebundenheit begründet auch der Umstand, dass sich in der Bauzone kein Grundeigentümer finden lässt, der bereit ist, die Errichtung der geplanten Baute oder Anlage auf seinem Grund und Boden zu dulden. Ob sich jemand findet, der einen grundsätzlich geeigneten Standort innerhalb der Bauzone zur Verfügung stellt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Eine wesentliche Rolle dürfte dabei der Preis spielen, den die interessierte Netzbetreiberin zu zahlen bereit ist. Damit vermengt sich die Frage nach der Verfügbarkeit eines Standortes in der Bauzone mit derjenigen nach den wirtschaftlichen Vorteilen des Standortes ausserhalb derselben. Wirtschaftliche Vorteile können indessen die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone regelmässig nicht begründen, da sie zu den nicht massgeblichen subjektiven Aspekten gezählt werden.
Gemäss Merksätzen des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Problematik von Mobilfunkantennen und Raumplanung aus dem Jahr 1998/2000 müssen Standorte für Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone auf das Notwendige beschränkt und die Standorte optimiert werden. Im Einzelnen setzt dies voraus, dass ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende Gebiet ans Mobiltelefonnetz anzuschliessen. Dies dürfte etwa dann der Fall sein, wenn eine Vorsorgung durch eine oder mehrere Betreiber bereits existiert.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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