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Bauen
ausserhalb der Bauzone * Cornel
Tanno
Wirtschaftliche Vorteile
genügen nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit von
Mobilfunkantennen.
Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit
Mobiltelefonie dient. Neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung
einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen
Kapazität. Anhand ihres Zweckes hatte das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich im vergangenen Jahr zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine
Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt
werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde. Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen,
wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich
günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit
einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann. Nicht ausreichend sind hingegen wirtschaftliche Vorteile
des gewählten Standortes, z.B. geringere Landerwerbskosten oder eine
voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen. Keine Standortgebundenheit
begründet auch der Umstand, dass sich in der Bauzone kein
Grundeigentümer finden lässt, der bereit ist, die Errichtung der
geplanten Baute oder Anlage auf seinem Grund und Boden zu dulden. Ob sich
jemand findet, der einen grundsätzlich geeigneten Standort innerhalb der
Bauzone zur Verfügung stellt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen
ab. Eine wesentliche Rolle dürfte dabei der Preis spielen, den die
interessierte Netzbetreiberin zu zahlen bereit ist. Damit vermengt sich die
Frage nach der Verfügbarkeit eines Standortes in der Bauzone mit
derjenigen nach den wirtschaftlichen Vorteilen des Standortes ausserhalb
derselben. Wirtschaftliche Vorteile können indessen die
Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone regelmässig nicht
begründen, da sie zu den nicht massgeblichen subjektiven Aspekten
gezählt werden. Gemäss
Merksätzen des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Problematik von
Mobilfunkantennen und Raumplanung aus dem Jahr 1998/2000 müssen Standorte
für Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone auf das Notwendige
beschränkt und die Standorte optimiert werden. Im Einzelnen setzt dies
voraus, dass ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende
Gebiet ans Mobiltelefonnetz anzuschliessen. Dies dürfte etwa dann der Fall
sein, wenn eine Vorsorgung durch eine oder mehrere Betreiber bereits
existiert. |
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