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Der
Aufhebungsvertrag Der
Aufhebungsvertrag beinhaltet eine Vereinbarung der Parteien, deren wesentlicher
Inhalt darin besteht, ein bestehendes Mietverhältnis auf einen beliebigen
Zeitpunkt aufzulösen. Die Parteien können also den Mietvertrag im
gegenseitigen Einverständnis aufheben. Bei der Festlegung dieses
Zeitpunktes sind die Parteien weder an die gesetzlichen noch an die
vertraglichen Kündigungsfristen gebunden. Zudem ist der Vertrag nicht
formpflichtig. Aus Beweisgründen ist es aber empfehlenswert, den
Aufhebungsvertrag schriftlich zu verfassen. Mit dem Aufhebungsvertrag
können die Parteien zugleich weitere Abmachungen treffen, beispielsweise
die Entschädigung des Mieters für geschaffenen Mehrwert. Die
Mieterschaft hat sodann das Mietobjekt auf den im Aufhebungsvertrag
festgesetzten Termin zurückzugeben und ist ab diesem Zeitpunkt auch von
der Bezahlung des Mietzinses befreit. Falls der Wunsch, den Mietvertrag
vorzeitig aufzuheben, vom Mieter ausgeht, kann der Vermieter allerdings auf
Art. 264 OR (vorzeitige Rückgabe der Sache) verweisen.
Der befristete
Mietvertrag Gemäss Art. 255 OR
können die Parteien vereinbaren, dass der Mietvertrag auf einen bestimmten
Termin oder mit Ablauf einer bestimmten Dauer endigt. In diesem Fall handelt es
sich um einen befristeten Vertrag, welcher mit Eintritt des vereinbarten
Termins beendigt wird. In der Regel wird der Beendigungstermin
ausdrücklich genannt, doch kann er sich auch aus den Umständen
ergeben oder stillschweigend vereinbart sein. Wird ein befristetes
Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten festen Dauer
weitergeführt, wird es zu einem unbefristeten
Mietverhältnis. Das befristete
Verhältnis kann jedoch durch eine ausserordentliche Kündigung der
einen oder andern Partei beendet werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen einer derartigen Kündigung erfüllt sind.
Zudem schützt der Abschluss eines befristeten Mietvertrages den Vermieter
nicht vor einer allfälligen Erstreckung des Mietverhältnisses. Stellt
der Mieter das Begehren 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der
zuständigen Schlichtungsbehörde, hat diese das Begehren zu
überprüfen und falls die Voraussetzungen erfüllt sind
eine Erstreckung zu gewähren. Eine weitere Möglichkeit, einen befristeten Mietvertrag
weiterzuführen, ist das Optionsrecht. Dieses Recht erlaubt einer der
Parteien (meistens der Mieterschaft), das Mietverhältnis durch eine
einseitige Willenserklärung für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer
zu verlängern. Es ist sinnvoll, wenn im Vertrag ein Zeitpunkt festgelegt
wird, zu welchem das Optionsrecht ausgeübt werden muss. Ist dies nicht der
Fall, ist von jener Partei, welche die Option ausübt zu verlangen, dass es
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist geltend gemacht
wird. Unmöglichkeit der
Vertragserfüllung Das
Mietverhältnis erlischt nach Übergabe der Mietsache ohne
Kündigung, wenn die Weiterführung des Mietvertrages ohne Verschulden
der Parteien objektiv unmöglich wird, da die Mieterschaft die Mietsache
nicht mehr gebrauchen oder die Vermieterschaft die Mietsache nicht mehr zum
Gebrauch überlassen kann (z.B. Zerstörung der Mietsache). Liegt ein
Verschulden einer der Parteien vor, muss das Mietverhältnis gekündigt
werden. |
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