Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

 

Die Stockwerkeigentümerversammlung
* Georg Bak

Als einziges gesetzlich vorgeschriebenes Organ in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Die gesetzliche Grundlage findet man in den Art. 712m – 712p ZGB. Ausserdem verweist Art. 712m Abs. 2 ZGB auf das Vereinsrecht, sofern in den genannten Bestimmungen keine Regelung zu finden ist.

Die Einberufung und Leitung der Stockwerkeigentümerversammlung gehören in den Aufgabenbereich der Verwaltung, wenn dies nicht anders vereinbart worden ist. Es muss jährlich mindestens eine ordentliche Generalversammlung stattfinden. Das Vereinsrecht räumt den Eigentümern das Recht auf eine ausserordentliche Generalversammlung ein, falls ein Fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen bezüglich der Frist zur Einladung. In der Praxis geht man jedoch von einer Mindestfrist von zehn Tagen aus. Es ist empfehlenswert die Frist sowie die Form der Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung im Reglement zu regeln. Die Einladung muss sämtliche Traktanden enthalten, denn nur über diese kann an der Stockwerkeigentümerversammlung Beschluss gefasst werden. Selbstverständlich kann während der Stockwerkeigentümerversammlung auch über nicht traktandierte Themen diskutiert werden. Der Beschluss über solche Themen wäre wegen Verstosses gegen das Traktandierungsgebot anfechtbar. Wenn alle Stockwerkeigentümer an der Versammlung teilnehmen, kann auch über Geschäfte, die nicht traktandiert waren, abgestimmt werden, denn niemand wird in seinem Stimmrecht beeinträchtigt. Das Traktandierungsrecht einzelner Stockwerkeigentümer kann reglementarisch festgelegt werden, ansonsten gilt, dass ein Fünftel aller Stockwerkeigentümer gemeinsam das Recht der Traktandierung ausüben können. Ausnahmsweise sind Zirkularbeschlüsse zulässig, wenn nämlich sämtliche Mitglieder schriftlich zustimmen.
Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist gemäss Art. 712p ZGB beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich über die Hälfte der Wertquoten verfügt, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind. Das Reglement kann die Beschlussfähigkeit erschweren, indem eine grössere Beteiligung verlangt wird (z.B. 3/5 aller Stockwerkeigentümer). Eine Erleichterung ist aber ausgeschlossen.
Der Beschluss ist von Gesetzes wegen zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
Statuten- oder gesetzwidrige Beschlüsse können gemäss Art. 75 ZGB binnen Monatsfrist von jedem Mitglied, welches nicht zugestimmt hat, angefochten werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Kläger vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis genommen hat. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft, und der Gerichtsstand befindet sich gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB am Ort der gelegenen Sache.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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