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Mietzinserhöhung ohne eigenhändige Unterschrift
unwirksam * Paco Oliver
Unmittelbar vor
Redaktionsschluss erreicht uns die Mitteilung, das Bundesgericht habe ein
Urteil des Aargauer Obergerichtes bestätigt, wonach eine
Mietzinserhöhung nur gültig ist, wenn das amtliche Formular vom
Vermieter unterzeichnet ist. Eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift
genügt dabei nicht. Nach bisheriger Praxis, welche durch ein Urteil des
Zürcher Obergerichtes gestützt wurde, galten Mietzinserhöhungen
mit einer faksimilierten gedruckten oder gestempelten
Unterschrift als genügend. Ob der Entscheid, einen Einfluss auf die
Zürcher Praxis haben wird, ist zumindest unklar.
Das Bundesgericht hat nicht entschieden, faksimilierte
Unterschriften seien generell unzulässig, sondern den Entscheid
darüber, ob eine faksimilierte Unterschrift verkehrsüblich und damit
die Erhöhung gültig ist, der Vorinstanz überlassen. Weil das
Aargauer Obergericht für den Aargau dies als nicht verkehrsüblich
bezeichnete, wurde die Ungültigkeit der Erhöhung bestätigt. Dies
heisst nicht, dass die Zürcher Praxis vom Bundesgericht nicht ebenfalls
als zulässig beurteilt würde. Das Bundesgericht ist im
Berufungsverfahren nämlich nicht frei, sondern in vielerlei Hinsicht an
die Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Der Hauseigentümerverband wird sich zur Behebung dieser
Unsicherheit um einen Pilotprozess bemühen. Was dieses Urteil nämlich
für all die Mietzinserhöhungen bedeuten würde, welche
während der Geltungsdauer der fraglichen Bestimmung insbesondere von
grösseren Liegenschaftsverwaltungen serienmässig ohne
eigenhändige Unterschrift verschickt wurden, ist nicht abzusehen. Sicher
empfiehlt sich einstweilen, Mietzinserhöhungen individuell zu
unterschreiben. |
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