Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Mietzinserhöhung ohne eigenhändige Unterschrift unwirksam
* Paco Oliver

Unmittelbar vor Redaktionsschluss erreicht uns die Mitteilung, das Bundesgericht habe ein Urteil des Aargauer Obergerichtes bestätigt, wonach eine Mietzinserhöhung nur gültig ist, wenn das amtliche Formular vom Vermieter unterzeichnet ist. Eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift genügt dabei nicht. Nach bisheriger Praxis, welche durch ein Urteil des Zürcher Obergerichtes gestützt wurde, galten Mietzinserhöhungen mit einer faksimilierten – gedruckten oder gestempelten – Unterschrift als genügend. Ob der Entscheid, einen Einfluss auf die Zürcher Praxis haben wird, ist zumindest unklar.

Das Bundesgericht hat nicht entschieden, faksimilierte Unterschriften seien generell unzulässig, sondern den Entscheid darüber, ob eine faksimilierte Unterschrift verkehrsüblich und damit die Erhöhung gültig ist, der Vorinstanz überlassen. Weil das Aargauer Obergericht für den Aargau dies als nicht verkehrsüblich bezeichnete, wurde die Ungültigkeit der Erhöhung bestätigt. Dies heisst nicht, dass die Zürcher Praxis vom Bundesgericht nicht ebenfalls als zulässig beurteilt würde. Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren nämlich nicht frei, sondern in vielerlei Hinsicht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
Der Hauseigentümerverband wird sich zur Behebung dieser Unsicherheit um einen Pilotprozess bemühen. Was dieses Urteil nämlich für all die Mietzinserhöhungen bedeuten würde, welche während der Geltungsdauer der fraglichen Bestimmung insbesondere von grösseren Liegenschaftsverwaltungen serienmässig ohne eigenhändige Unterschrift verschickt wurden, ist nicht abzusehen. Sicher empfiehlt sich einstweilen, Mietzinserhöhungen individuell zu unterschreiben.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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