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HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Erstreckung des Mietverhältnisses
* Georg Bak

Der Mieter hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung ein Erstreckungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde einzureichen. Bei befristeten Verträgen gilt eine Frist von 60 Tagen vor Beendigung des Mietverhältnisses. Dieses Recht steht ihm hingegen nicht zu, wenn er selber gekündigt hat. Eine Erstreckung kann nur bei Mietverhältnissen über Wohnräume (auch möblierte Zimmer und Luxuswohnungen) und Geschäftsräume gewährt werden. Bei der Vermietung von Parkplätzen fällt sie dagegen ausser Betracht.

Das Mietverhältnis kann bei Wohnungen um maximal vier Jahre, bei Geschäftsräumen um maximal sechs Jahre erstreckt werden. Innerhalb dieses Höchstrahmens sind eine oder zwei Erstreckungen möglich.
Die Mieterschaft kann nur dann mit einer Erstreckung rechnen, wenn für sie oder deren Familie bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Härtefall vorliegt, der durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Falls der Mieter die Wohnung untervermietet hat, kann er sich nicht auf einen Härtefall des Untermieters berufen.
Die Schlichtungsbehörde versucht in erster Linie, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Erst wenn ihr dies nicht gelingt, fällt sie einen Entscheid, der von der unterlegenen Partei innert 30 Tagen an die nächste richterliche Instanz weitergezogen werden kann.
Den Entscheid über die Erstreckung fällt die Schlichtungsbehörde nach einer Interessenabwägung, wobei mehrere Faktoren entscheidend sind:
die Umstände beim Vertragsabschluss und der Vertragsinhalt: Beispielsweise muss sich der Mieter bei befristeten Verträgen von vornherein bewusst sein, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt verlassen muss, sodass eine Erstreckung in den meisten Fällen auszuschliessen ist. Auch bei der Miete einer Dienstwohnung wird bei Beendigung des Arbeitsvertrages eine Erstreckung wohl eher unwahrscheinlich sein.
die Dauer des Mietverhältnisses: Bei lange dauernden Mietverhältnissen muss man eher mit einer Erstreckung rechnen, da es den Mieter in solchen Fällen im Allgemeinen härter trifft.
die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten: für Familien mit schulpflichtigen Kindern oder für ältere Personen kann der Auszug aus der Wohnung zu einem besonderen Härtefall werden. Einem Geschäftsinhaber, der auf seine Stammkundschaft aus dem Quartier angewiesen ist, wird der Wegzug in ein ähnliches Lokal auch nicht innert kurzer Frist zumutbar sein. Wurde hingegen dem Mieter gekündigt, weil er in grober Weise seine Rücksichtsnahmepflicht (z.B. übermässiger Lärm) gegenüber seinen Nachbarn verletzt hat, wird wohl kaum mit einer Erstreckung zu rechnen sein.
allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte: Es ist zu beachten, dass selbst bei dringlichem Eigenbedarf eine Erstreckung nicht ausgeschlossen ist, wobei dieser Aspekt recht stark in die Interessenabwägung einfliesst.
die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume: Liegt der Leerwohnungsstand unter 1,5% wird meistens von einem Härtefall auszugehen sein. Auf allgemeine Statistiken kann man sich jedoch nicht in jedem Fall berufen, denn entscheidend ist letztlich nur, ob Wohnungsnot im vergleichbaren Segment vorherrscht. Dies muss jeweils der Mieter nachweisen.

Zu beachten ist, dass eine Erstreckung in gewissen Situationen ausgeschlossen ist, nämlich bei Kündigungen:
wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR);
wegen schwerer Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichtverletzung des Mieters (Art. 257f Abs. 3 und 4 OR);
wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h);
eines Mietvertrages, der im Hinblick eines Umbaus oder Abbruchs ausdrücklich bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der Bewilligung befristet worden ist.

Ebenfalls ist eine Erstreckung in der Regel ausgeschlossen, wenn dem Mieter eine gleichwertige Ersatzwohnung, resp. Ersatzgeschäftsräumlichkeit angeboten wird.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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