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Die
Kündigung per Fax oder per E-Mail *
Tiziano Winiger
Warum soll eine
zugestellte Kündigung per Telefax oder per E-Mail nicht rechtsgültig
sein? Wird die Kündigung durch eine Faxmitteilung dem Empfänger
zugestellt, so erscheint die Unterschrift des Mieters nur in Kopie, ohne
Sicherheit, dass die Unterschrift durch den Urheber angebracht wurde. Wird Sie
per E-Mail zugestellt, so ist sie durch den Mieter nicht eigenhändig
unterschrieben.
Damit die
Mietvertragskündigung durch den Mieter von Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten rechtsgültig ist, muss sie nach Art. 266
I Abs. 1 OR schriftlich erfolgt sein. Eine schriftliche Kündigung bedarf
nach Art. 14 Abs. 1 OR einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, so
ist die Kündigung ungültig. Bei der Übermittlung einer Kündigung per Fax, kann der
Empfänger nicht beurteilen, ob auf dem Original eine eigenhändige
Unterschrift vorliegt. Manipulationen wären einfach. Ist eine derart
zugestellte Kündigung nun gültig oder nicht? Im Verkehr mit Behörden und Gerichten hat das
Bundesgericht die Rechtsgültigkeit einer Eingabe per Fax (BGE 121 II 252,
254) verneint. In der Betreibung hingegen wurde der Rechtsvorschlag per
Faxmitteilung zugelassen, allerdings nur, weil er auch mündlich gälte
(BGE 127 III 181). Im Umgang mit Privatpersonen hat das Bundesgericht bisher
offen gelassen, ob die Schriftform durch Austausch von Faxmitteilungen
erfüllt sei (BGE 121 II 254). Aus Praktikabilitätsüberlegungen
im Geschäftsverkehr und in analoger Anwendung von Art. 14 OR vertritt die
Mehrheit der Doktrin die Meinung, dass die Faxmitteilung dem Formerfordernis
der Schriftlichkeit genügt. Eine Minderheit ist aber nach wie vor der
Meinung, dass die Faxmitteilung keine schriftliche Mitteilung im Sinne des
Gesetzes ist. Dieser Rechtsunsicherheit wegen, kann der Vermieter vom Mieter,
der die Kündigung per Fax sendet, verlangen, dass er die
Originalkündigung per Post nachsendet. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Zustellung ist jedoch der Fax. Kündigt der Mieter per E-Mail, so muss der Vermieter dies nicht
akzeptieren. Eine elektronische Mitteilung erfüllt die Voraussetzungen der
Schriftform nach Art 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 OR nicht, selbst wenn sie
elektronisch signiert wird. Da aber eine elektronische Signatur genauso gut wie
eine Originalunterschrift den Urheber einer Mitteilung identifizieren
könnte, ist der Gesetzgeber bestrebt, sie mit der herkömmlichen,
eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen. Dies erfordert jedoch eine
Revision der Art. 13 und 14 des Obligationenrechts. Der Gesetzgeber ist
bestrebt, durch die Schaffung eines Bundesgesetzes über
Zertifizierungsdienste im Bereiche der elektronischen Signatur (ZertES), die
Gleichstellung der elektronischen mit der eigenhändigen Signatur zu
bewirken. Eine solche elektronische Signatur müsste den Urheber eindeutig
identifizieren und untrennbar sowie fälschungssicher mit der
elektronischen Mitteilung verbunden sein. Zudem muss die rechtsgültige
elektronische Signatur den festzulegenden Mindestanforderungen des Gesetzes
genügen, welches die Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der
elektronischen Signatur regeln wird. Obwohl also im jetzigen Zeitpunkt der Vermieter keine elektronische
Kündigung durch den Mieter akzeptieren muss, könnte dies durchaus
bald möglich werden. |
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