Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Die Kündigung per Fax oder per E-Mail
* Tiziano Winiger

Warum soll eine zugestellte Kündigung per Telefax oder per E-Mail nicht rechtsgültig sein? Wird die Kündigung durch eine Faxmitteilung dem Empfänger zugestellt, so erscheint die Unterschrift des Mieters nur in Kopie, ohne Sicherheit, dass die Unterschrift durch den Urheber angebracht wurde. Wird Sie per E-Mail zugestellt, so ist sie durch den Mieter nicht eigenhändig unterschrieben.

Damit die Mietvertragskündigung durch den Mieter von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten rechtsgültig ist, muss sie nach Art. 266 I Abs. 1 OR schriftlich erfolgt sein. Eine schriftliche Kündigung bedarf nach Art. 14 Abs. 1 OR einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, so ist die Kündigung ungültig.
Bei der Übermittlung einer Kündigung per Fax, kann der Empfänger nicht beurteilen, ob auf dem Original eine eigenhändige Unterschrift vorliegt. Manipulationen wären einfach. Ist eine derart zugestellte Kündigung nun gültig oder nicht?
Im Verkehr mit Behörden und Gerichten hat das Bundesgericht die Rechtsgültigkeit einer Eingabe per Fax (BGE 121 II 252, 254) verneint. In der Betreibung hingegen wurde der Rechtsvorschlag per Faxmitteilung zugelassen, allerdings nur, weil er auch mündlich gälte (BGE 127 III 181). Im Umgang mit Privatpersonen hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, ob die Schriftform durch Austausch von Faxmitteilungen erfüllt sei (BGE 121 II 254). Aus Praktikabilitätsüberlegungen im Geschäftsverkehr und in analoger Anwendung von Art. 14 OR vertritt die Mehrheit der Doktrin die Meinung, dass die Faxmitteilung dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt. Eine Minderheit ist aber nach wie vor der Meinung, dass die Faxmitteilung keine schriftliche Mitteilung im Sinne des Gesetzes ist. Dieser Rechtsunsicherheit wegen, kann der Vermieter vom Mieter, der die Kündigung per Fax sendet, verlangen, dass er die Originalkündigung per Post nachsendet. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist jedoch der Fax.
Kündigt der Mieter per E-Mail, so muss der Vermieter dies nicht akzeptieren. Eine elektronische Mitteilung erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform nach Art 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 OR nicht, selbst wenn sie elektronisch signiert wird. Da aber eine elektronische Signatur genauso gut wie eine Originalunterschrift den Urheber einer Mitteilung identifizieren könnte, ist der Gesetzgeber bestrebt, sie mit der herkömmlichen, eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen. Dies erfordert jedoch eine Revision der Art. 13 und 14 des Obligationenrechts. Der Gesetzgeber ist bestrebt, durch die Schaffung eines Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereiche der elektronischen Signatur (ZertES), die Gleichstellung der elektronischen mit der eigenhändigen Signatur zu bewirken. Eine solche elektronische Signatur müsste den Urheber eindeutig identifizieren und untrennbar sowie fälschungssicher mit der elektronischen Mitteilung verbunden sein. Zudem muss die rechtsgültige elektronische Signatur den festzulegenden Mindestanforderungen des Gesetzes genügen, welches die Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der elektronischen Signatur regeln wird.
Obwohl also im jetzigen Zeitpunkt der Vermieter keine elektronische Kündigung durch den Mieter akzeptieren muss, könnte dies durchaus bald möglich werden.
 
     
     
  * lic. iur.  
     
Inhaltsverzeichnis