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HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Die Pflicht zur Duldung von Arbeiten
* Cornel Tanno

Der Vermieter muss die Mietsache dauernd in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Er hat somit Mängel der Mietsache vorzubeugen oder diese zu beheben; er hat selbst Verschlechterungen der Mietsache zu beseitigen, die allein durch den vertragsgemässen Gebrauch entstanden sind. In diesem Sinne ist die Duldungspflicht des Mieters das Korrelat zur Pflicht des Vermieters, die Sache instand zu halten.

Der Mieter muss dabei nicht nur dringende Ausbesserungen dulden. Das Kriterium der Dringlichkeit ist nicht entscheidend für die Zulässigkeit der Arbeiten. Da die Unterhaltspflicht des Vermieters der Duldungspflicht des Mieters zwangsläufig zu entsprechen hat, ist diese nicht nur auf eigentliche Reparaturen beschränkt, sondern ermöglicht dem Vermieter auch weitergehende Überholungen und Instandstellungen, soweit sie zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des Vermieters gehören.
Die Duldungspflicht erfasst nicht nur Arbeiten, die für die Beseitigung von Mängeln oder für die Behebung von Schäden notwendig sind, sondern auch solche, die der Vermeidung von Schäden dienen. Dies gibt dem Vermieter einen gewissen Ermessensspielraum, zu entscheiden, welche Arbeiten er aus präventiven Gründen ausführen lassen will und wann. Der Vermieter muss in jedem Fall nicht so lange zuwarten, bis sich ein Schaden effektiv ereignet hat.
Zu dulden sind nur die notwendigen Arbeiten. Notwendig sind Arbeiten zur Erhaltung des vertragsgemässen Zustandes, die grundsätzlich keinen Mehrwert im Sinne einer Mehrleistung schaffen. Der Vermieter darf demnach die Behebung von Schäden und die Beseitigung von Mängeln nicht zum Anlass nehmen, weitergehende Renovationen vorzunehmen.
Dem Mieter sind notwendig werdende Reparaturen rechtzeitig anzuzeigen. Bei dringenden Arbeiten wird, vor allem wenn ein wachsender Schaden droht, eine kurze, gegebenenfalls auch eine sehr kurze Voranzeigefrist nicht zu beanstanden sein. Können die Arbeiten hingegen von langer Hand geplant werden, so ist vom Vermieter die Einhaltung einer grosszügigen Voranzeigefrist zu fordern, ebenso wie eine umfassende Orientierung des Mieters über die auszuführenden Arbeiten. Lehnt der Mieter einen Termin aus objektiven Gründen ab, hat er selber einen geeigneten Termin vorzuschlagen.
Weigert sich der Mieter zu Unrecht, Arbeiten zu dulden, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind, so wird er schadenersatzpflichtig, da er eine vertragliche Pflicht verletzt. Über die Weigerung des Mieters darf sich der Vermieter nicht einfach hinwegsetzen und in das Mietobjekt eindringen. Als Rechtsbehelf steht dem Vermieter dafür die Klage auf Duldung zu. Andernfalls riskiert er, wegen Hausfriedensbruch angezeigt zu werden. Ein Selbsthilferecht des Vermieters wird man nur für Notfälle annehmen dürfen, etwa wenn es um dringliche Reparaturen geht, bei denen es gilt, Schaden zu vermeiden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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