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Ersatzbeschaffung * Paco
Oliver
Noch ist offen, ob bei
der Berechnung des aufzuschiebenden Anteils der Grundstückgewinnsteuer im
Falle einer Ersatzbeschaffung im Sinne der Steuerrekurskommission III die
grosszügigere Methode zur Anwendung gelangt oder die restriktivere des
Kantonalen Steueramtes. Ein Pilotprozess ist am Bundesgericht
hängig. Wenn ein
Grundeigentümer seine selbst bewohnte Liegenschaft verkauft und mit dem
daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbst bewohnte Liegenschaft erwirbt,
wird die Grundstückgewinnsteuer im Umfang des reinvestierten Erlöses
aufgeschoben. Für Fälle, in welchen nur ein Teil des
Veräusserungserlöses reinvestiert wird, hat das kantonale Steueramt
Zürich eine restriktive Praxis eingeführt (vgl. HEV 10/2002). Die
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich hat diese Praxis in mehreren
Entscheiden als gesetzeswidrig bezeichnet und die bisherige grosszügigere
Praxis der proportionalen Methode als anwendbar erklärt vgl. HEV 12/02).
Das Verwaltungsgericht hat einen dieser Entscheide wieder umgekehrt und hat die
weniger eigentümerfreundliche Praxis des Steueramtes für korrekt
befunden. Der Hauseigentümerverband hat diesen Entscheid umgehend an das
Bundesgericht weitergezogen. |
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