Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2003 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Ersatzbeschaffung
* Paco Oliver

Noch ist offen, ob bei der Berechnung des aufzuschiebenden Anteils der Grundstückgewinnsteuer im Falle einer Ersatzbeschaffung im Sinne der Steuerrekurskommission III die grosszügigere Methode zur Anwendung gelangt oder die restriktivere des Kantonalen Steueramtes. Ein Pilotprozess ist am Bundesgericht hängig.

Wenn ein Grundeigentümer seine selbst bewohnte Liegenschaft verkauft und mit dem daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbst bewohnte Liegenschaft erwirbt, wird die Grundstückgewinnsteuer im Umfang des reinvestierten Erlöses aufgeschoben. Für Fälle, in welchen nur ein Teil des Veräusserungserlöses reinvestiert wird, hat das kantonale Steueramt Zürich eine restriktive Praxis eingeführt (vgl. HEV 10/2002). Die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich hat diese Praxis in mehreren Entscheiden als gesetzeswidrig bezeichnet und die bisherige grosszügigere Praxis der proportionalen Methode als anwendbar erklärt vgl. HEV 12/02). Das Verwaltungsgericht hat einen dieser Entscheide wieder umgekehrt und hat die weniger eigentümerfreundliche Praxis des Steueramtes für korrekt befunden. Der Hauseigentümerverband hat diesen Entscheid umgehend an das Bundesgericht weitergezogen.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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