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HEV 11/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Nichtigkeit der Kündigung
* Cornel Tanno

Das Gesetz hält in Art. 266o OR fest, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses, welche die Formvorschriften der Art. 266l – 266n OR nicht einhält, nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass die Kündigung völlig unwirksam ist. Rechtlich wird sie so behandelt, als ob sie überhaupt nicht stattgefunden hätte. Unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches braucht der Empfänger einer nichtigen Kündigung kein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit anzustrengen. So kann sich z.B. der Mieter selbst im Ausweisungsverfahren noch auf die Nichtigkeit der Kündigung berufen.
Die vorerwähnten Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 266l – 266n) führen an, wann eine Kündigung nichtig ist. So hat die Kündigung von Mieter und Vermieter schriftlich zu erfolgen. Der Vermieter muss überdies auf einem vom Kanton, in welchem das Mietobjekt liegt, genehmigten Formular kündigen.
Die Gültigkeit der Kündigung hängt hingegen nicht von der Frage ab, ob sie begründet wurde oder nicht. Eine Kündigung ist also auch dann gültig, wenn eine Begründung fehlt. Allerdings können sowohl der Mieter als auch der Vermieter verlangen, dass die Kündigung begründet wird.
Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. Die Kündigung der Familienwohnung durch denjenigen Ehegatten, der Mieter ist, wird somit erst mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen wirksam. In der Regel dürfte diese Zustimmung schriftlich erfolgen, am einfachsten durch Mitunterzeichnung der Kündigung. Dem Formerfordernis der Ausdrücklichkeit ist jedoch Genüge getan, wenn der Ehepartner seine Zustimmung dem Vermieter gegenüber mündlich kundtut. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich diesfalls, die mündliche Zustimmung schriftlich zu bestätigen.
Im Fall der Kündigung durch den Vermieter müssen alle Erklärungen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses bezwecken, den Ehegatten separat zugestellt werden. Beiden Ehegatten muss also ein Kündigungsformular gesandt werden.
Verlässt derjenige Ehegatte, welcher den Mietvertrag allein unterzeichnet hat, für längere Zeit die Familienwohnung, kann für den Vermieter unklar sein, ob die gemietete Wohnung noch als Familienwohnung dient oder wer Mieter ist. Aufgrund dieser Unklarheiten tut der Vermieter gut daran, in jedem Fall beiden Ehegatten getrennt zu kündigen. Ist dem Vermieter die neue Adresse des ausziehenden Ehegatten nicht bekannt gegeben worden, so reicht es aus, wenn er die Kündigung an den bisherigen ehelichen Wohnsitz adressiert. Da der Mieter dem Vermieter vor seinem Wegzug aus der ehelichen Wohnung die neue Adresse nicht mitgeteilt hat, muss er auch die Folgen von Zustellfehlern selber tragen.
Ist eine Kündigung gemäss obigen Ausführungen formnichtig, so hat die kündigende Partei ohne weiteres das Recht, den Formfehler zu berichtigen und der Gegenpartei eine neuerliche, den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Kündigung zuzustellen. Dieses Nachreichen der Kündigung kann jedoch unter Umständen zur Folge haben, dass sich der Kündigungszeitpunkt gegenüber der ersten, unwirksamen Kündigung verschiebt.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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