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Teilungültigkeit des
Mietvertrages wegen absichtlicher Täuschung Gemäss Art. 28 OR ist ein Vertrag für den
Vertragsschliessenden unverbindlich, wenn er durch absichtliche Täuschung
seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden ist. Dies gilt auch,
wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Die Täuschung kann
einerseits bewirken, dass sie unmittelbar zum Vertragsabschluss geführt
hat, oder andererseits, dass der Getäuschte den Vertrag anders
abgeschlossen hätte, wenn er sich der Täuschung bewusst gewesen
wäre. Ist der Willensmangel auf das unredliche Verhalten der anderen
Vertragspartei zurückzuführen, hat die getäuschte Person die
Möglichkeit, sich ganz vom Vertrag zu lösen oder diesen unter
veränderten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall wollten die Mieter das Mietverhältnis nicht
auflösen, sondern die vom Vermieter geforderten Nebenkosten auf ein
aus ihrer Sicht vernünftiges Mass reduzieren. Die Mieter
bemängelten nicht etwa die Höhe der effektiven Nebenkosten, vielmehr
machten sie geltend, dass ihnen die Höhe anlässlich des Abschlusses
des Vertrages verschwiegen worden sei. Das Bezirksgericht kam bei der
Beurteilung der absichtlichen Täuschung zu folgendem Schluss: Selbst wenn
die Mieter bereits bei den Vertragsverhandlungen die effektive Höhe der
Nebenkosten gekannt hätten, hätten sie den Vertrag nicht zu anderen
Konditionen abschliessen können. Sie hätten auch dann nicht auf
niedrigere Nebenkosten pochen können, da von der Mieterschaft die
tatsächlich anfallenden Nebenkosten zu bezahlen sind. Hätten die
Mieter also die wirkliche Höhe der Nebenkosten gekannt, hätten sie
nur die Möglichkeit gehabt, den Vertrag abzuschliessen oder auf das
Mietobjekt zu verzichten. Eine Teilanfechtung des Vertrages sei nur
möglich, wenn der Getäuschte den Vertrag anders abgeschlossen
hätte, hätte er den Irrtum gekannt. Dies treffe vorliegend nicht zu,
sodass eine Teilanfechtung des Vertrages nicht möglich sei. Ob
überhaupt eine Täuschung vorliege, wurde vom Bezirksgericht offen
gelassen.
Teilungültigkeit des
Mietvertrages wegen wesentlichem Irrtum Ein Vertrag ist gemäss Art. 23 OR für denjenigen
unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden
hat. Um einen wesentlichen Irrtum handelt es sich beim Grundlagenirrtum
gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Der Irrtum betrifft bei dieser
Bestimmung einen Sachverhalt, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet
wurde. Erstreckt sich der Willensmangel lediglich auf einen Teil des Vertrages,
so soll in analoger Anwendung zu Art. 20 Abs. 2 OR nur dieser bestimmte Teil
nichtig sein, falls anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne diesen Teil nicht
abgeschlossen worden wäre. Dabei ist vom mutmasslichen Parteiwillen
auszugehen, wobei die Einschätzung objektiv vorgenommen werden
muss. Diesbezüglich führte das
Mietgericht aus, dass es der Vermieterschaft nur darum gehe, dass ihre Ausgaben
im Bereich der Nebenkosten in jedem Fall gedeckt seien, weshalb sie nach
Kenntnis der effektiven Höhe der Nebenkosten denn auch auf der Bezahlung
beharrt habe. Die Berufung auf Grundlagenirrtum mit der verlangten
Teilnichtigkeit seitens der Mieterschaft falle somit ausser Betracht. Im
Übrigen gelten weit gehend die selben Überlegungen wie bei der der
absichtlichen Täuschung.
Rechtsmissbräuchlichkeit der Höhe der Nebenkosten
gestützt auf «culpa in contrahendo » Verstösst ein Vertragspartner gegen die Pflicht,
sich nach Treu und Glauben zu verhalten, so haftet er dem andern für den
dadurch entstandenen Schaden. Eine Vertragspartei, welche im
Verhandlungsstadium ihre Aufklärungs- und Informationspflicht verletzt und
es dadurch zu einem für die andere Partei nachteiligen Vertragsabschluss
kommt, kann sich einer «culpa in contrahendo»-Haftung
aussetzen. Im hier massgebenden Fall
wurde die Bezahlung von Akontobeträgen vereinbart. Bei diesem System
bezahlt die Mieterschaft periodisch einen vereinbarten Betrag im Voraus, der an
die jährlichen Nebenkosten angerechnet wird. Erst am Ende der
Abrechnungsperiode berechnet die Vermieterschaft die effektiv angefallenen
Nebenkosten. Bei dieser Abrechnungsmethode ist es auch nach Auffassung des
Gerichts systemimmanent, dass die vom Mieter zu übernehmenden Nebenkosten
nie zum Voraus bestimmt werden können. Dem Vermieter sei es somit in
keinem Fall möglich, über die genaue Höhe der anfallenden
Nebenkosten Auskunft zu geben. Selbst wenn der Vermieter davon Kenntnis habe,
dass die effektiv anfallenden Nebenkosten die vereinbarten und bezahlten
Akontobeiträge übertreffen werden, und dies einem Neumieter nicht
mitteilt, so handle es sich dabei noch nicht um einen besonders krassen Fall
eines Verstosses gegen Treu und Glauben, welcher einen Anspruch aus
«culpa in contrahendo» stützen würde. Die Mieterschaft
habe immer mit Mehrkosten zu rechnen, was auch schon zu Beginn des
Vertragsverhältnisses feststehe und der Mieter auch wisse.
Unlauteres Verhalten der
Vermieterschaft gemäss Art. 3 lit. b UWG Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. b UWG, wer unrichtige oder
irreführende Angaben über die eigenen Preise macht. Bezüglich des unlauteren Verhaltens führte das
Mietgericht aus, dass ein Mieter bei Nebenkosten-Akontobeträgen nicht
davon ausgehen könne, dass Nebenkosten in der Höhe der
Akontozahlungen anfallen werden. Das Wesen der Akontozahlungen bestehe darin,
dass ein provisorischer Betrag vereinbart werde, schliesslich aber die effektiv
angefallenen und mit Rechnung ausgewiesenen Kosten massgebend seien. Auch wenn
der Nebenkosten-Akontobetrag durch die Nachzahlungspflicht übertroffen
werde, handle es sich beim angegebenen Betrag nicht um einen unrichtigen und
irreführenden im Sinne von Art. 3 lit. b UWG. Es liege in einem solchen
Fall weder ein verpönter Kundenfang vor, mit welchem der
Geschäftskreis erweitert werden soll, noch erziele der Vermieter einen
unlauteren Gewinn, da er die Nebenkosten ja auch selbst bezahlen müsse. Es
können somit aus dieser Bestimmung keine Ansprüche zugunsten der
Mieterschaft abgeleitet werden.
Lockvogelpolitik
gemäss Art. 3 lit. f UWG Lockvogelpolitik im Sinne von Art. 3 lit. f UWG heisst, dass jemand
ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter dem
Einstandspreis anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und
damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von
Mitbewerbern täuscht. Es stempelt somit jene Praktiken als unlauter, die
darin bestehen, ausgewählte Leistungen besonders billig anzubieten, um so
den Anschein eines allgemein besonders billigen Angebotes zu erwecken. Es
handelt sich dabei um eine Unterkategorie der Irreführung. Die
Charakteristik ist, dass jene Leistungen, die als Lockvogel dienen sollen,
unter dem Einstandspreis also mit Verlust angeboten
werden. Bezüglich der
Lockvogelpolitik hielt das Bezirksgericht fest, dass die Angebote in der
Werbung nicht mit den zu tiefen Akontozahlungen hervorgehoben worden seien.
Zudem seien Akontozahlungen vereinbart worden. Es sei somit damit zu rechnen
gewesen, dass die zu bezahlenden Nebenkosten die Höhe der Akontozahlungen
übersteigen könnten. Ausserdem sei in Bezug auf die Nebenkosten nicht
etwa ein Verlust der Vermieterschaft vereinbart worden, vielmehr obliege es dem
Mieter nach dem Mietvertrag und dem System der Akontozahlungen, die
tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu bezahlen. Es seien durch die
Vermieterschaft nie Leistungen mit Verlust angeboten worden, um die Mieter im
Sinne von Art. 3 lit. f UWG zu täuschen. Die Mieterschaft könne auch
aus dieser Bestimmung nichts ableiten. Fazit Gestützt auf
diesen Entscheid lässt sich festhalten, dass die Vermieterschaft bei
vereinbarten Nebenkostenakontobeträgen berechtigt ist, die effektiv
anfallenden Kosten nach durchgeführter jährlicher Abrechnung bei der
Mieterschaft einzufordern. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass es
wie eingangs erwähnt Entscheide von anderen Gerichten gibt,
in welchen die Nachforderungsansprüche der Vermieterschaft massiv
gekürzt wurden. Es ist deshalb zweifellos sinnvoll, beim Vertragsabschluss
diejenigen Nebenkosten- Akontobeträge in den Mietvertrag aufzunehmen, die
auch in etwa zu erwarten sind. |
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