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Vertretung an
der Eigentümerversammlung (Aus: HEV
Schweiz aktuell)
Im Stockwerkeigentumsrecht
findet sich keine Pflicht der Eigentümer zur persönlichen Anwesenheit
an den Gemeinschaftsversammlungen. Kann oder will ein Eigentümer an der
Versammlung nicht teilnehmen, so steht es ihm grundsätzlich frei, sein
Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben zu lassen.
Will sich ein Eigentümer
an der Versammlung vertreten lassen, so kann er einen Dritten zur
Stimmrechtsabgabe bevollmächtigen. Diese Vollmachterteilung unterliegt
grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift. Um eine korrekte
Beschlussfassung zu gewährleisten, liegt es aber im Interesse der
Gemeinschaft, die Berechtigung zur Stimmrechtslegitimation überprüfen
zu können. Das Reglement kann deshalb zu diesem Zweck das Vorlegen einer
schriftlichen Vertretungsvollmacht verlangen. Dies gilt auch, wo mehrere
Personen zusammen eine Stockwerkeinheit besitzen. Beschränkungen zulässig Eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Als Vertreter kann eine Person inner- oder ausserhalb der
Stockwerkeigentumsgemeinschaft bestimmt werden. Im Reglement können
indessen gewisse Einschränkungen oder Modifizierungen des
Vertretungsrechts vorgesehen sein. Solche Beschränkungen sollten bereits im Begründungsakt
festgelegt werden, denn später kann das Recht auf Stellvertretung nur noch
durch eine Reglementsänderung beschränkt werden. Hierzu ist aber ein
in der Regel schwierig zu erreichender einstimmig gefasster Beschluss der
Eigentümergemeinschaft notwendig. Damit nicht ein ständig ändernder Personenkreis an der
Eigentümerversammlung teilnimmt, wird die Stellvertretung in der Praxis
häufig auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt. In Frage kommt
beispielsweise eine Regelung, wonach die Stellvertretung nur durch andere
Stockwerkeigentümer oder Hausbewohner (z.B. Mieter, Wohnrechtsinhaber
etc.) sowie durch den Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte des
Eigentümers erfolgen darf. Ebenso kann es sinnvoll sein, die maximale
Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer reglementarisch zu limitieren. Denn eine
freie Meinungsbildung aufgrund der Diskussion an der Versammlung kann behindert
werden, wenn einer einzelnen Person eine allzu grosse Stimmgewalt
zukommt. |
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