Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2003 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

 

Vertretung an der Eigentümerversammlung
(Aus: HEV Schweiz aktuell)

Im Stockwerkeigentumsrecht findet sich keine Pflicht der Eigentümer zur persönlichen Anwesenheit an den Gemeinschaftsversammlungen. Kann oder will ein Eigentümer an der Versammlung nicht teilnehmen, so steht es ihm grundsätzlich frei, sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben zu lassen.

Will sich ein Eigentümer an der Versammlung vertreten lassen, so kann er einen Dritten zur Stimmrechtsabgabe bevollmächtigen. Diese Vollmachterteilung unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift. Um eine korrekte Beschlussfassung zu gewährleisten, liegt es aber im Interesse der Gemeinschaft, die Berechtigung zur Stimmrechtslegitimation überprüfen zu können. Das Reglement kann deshalb zu diesem Zweck das Vorlegen einer schriftlichen Vertretungsvollmacht verlangen. Dies gilt auch, wo mehrere Personen zusammen eine Stockwerkeinheit besitzen.

Beschränkungen zulässig
Eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als Vertreter kann eine Person inner- oder ausserhalb der Stockwerkeigentumsgemeinschaft bestimmt werden. Im Reglement können indessen gewisse Einschränkungen oder Modifizierungen des Vertretungsrechts vorgesehen sein.
Solche Beschränkungen sollten bereits im Begründungsakt festgelegt werden, denn später kann das Recht auf Stellvertretung nur noch durch eine Reglementsänderung beschränkt werden. Hierzu ist aber ein in der Regel schwierig zu erreichender einstimmig gefasster Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.
Damit nicht ein ständig ändernder Personenkreis an der Eigentümerversammlung teilnimmt, wird die Stellvertretung in der Praxis häufig auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt. In Frage kommt beispielsweise eine Regelung, wonach die Stellvertretung nur durch andere Stockwerkeigentümer oder Hausbewohner (z.B. Mieter, Wohnrechtsinhaber etc.) sowie durch den Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte des Eigentümers erfolgen darf. Ebenso kann es sinnvoll sein, die maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer reglementarisch zu limitieren. Denn eine freie Meinungsbildung aufgrund der Diskussion an der Versammlung kann behindert werden, wenn einer einzelnen Person eine allzu grosse Stimmgewalt zukommt.
 
     
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