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HEV 12/2003 Inhaltsverzeichnis
Kantonale Volksabstimmung vom 30. November

 

Dürfen Mieter ausserhalb des Mieterverbandes
ihre Meinung nicht äussern?
* Paco Oliver

Im Rahmen des Abstimmungskampfes für die Abschaffung der Handänderungssteuer bildete sich unter dem Kopräsidium von Beat Walti, Kantonsrat, Erlenbach, Martin Müller, Dietikon, und Barbara Steinemann, Kantonsrätin, Watt-Regensdorf ein Komitee «Für günstige Mieten». Bürgerliche Mieter, die das Nein des Mieterverbandes für kontraproduktiv hielten, traten an die Öffentlichkeit und setzten sich für ein Ja ein.

Wenn in der politischen Diskussion die Argumente ausgehen, wird gerne in die juristische Trickkiste gegriffen, um den Volkswillen an der Urne zu beeinflussen. Genau das machte der Mieterverband mit einem Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen dieses Komitees und dessen Co-Präsidenten Kantonsrat Beat Walti wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er warf diesen vor, sie suchten mit der Namensgebung, durch anonymes Auftreten und Parolen wie «Mietteuerung stoppen » gezielt den Eindruck zu erwecken, dahinter stecke der Mieterverband. Damit mache das Komitee irreführende Angaben über sich und seine Leistungen und treffe Massnahmen, die geeignet seien, Verwechslungen mit den Leistungen und dem Geschäftsbetrieb eines anderen (gemeint ist der Mieterverband) herbeizuführen.
Der HEV Kanton Zürich freut sich natürlich darüber, dass auch Mieter sich öffentlich für die Abschaffung der Handänderungssteuer einsetzten. Es ist eine Anmassung des Mieterverbandes, die Meinung der Mieter exklusiv vertreten zu wollen. Nur ein kleiner Teil aller Mieter ist im Verband vertreten. Mietern, die sich durch den Mieterverband nicht vertreten fühlen, kann es selbstverständlich nicht verwehrt sein, ihre Meinung zu äussern und dies ausdrücklich als Mieter zu tun. Mieter ist schliesslich nicht eine Bezeichnung, welche von der Mitgliedschaft im Mieterverband abhängig ist. Einem grossen Teil der Mieter verbieten zu wollen, ihre Meinung frei zu äussern, zeugt von einem mehr als seltsamen Demokratieverständnis des Mieterverbandes. Dass sehr viele Mieter eine eigene, von derjenigen des Mieterverbandes abweichende Meinung haben, zeigte sich übrigens geradezu beispielhaft am 8. Februar 2003, als nicht zuletzt dank der Stimmen von Mietern die Formularpflicht an der Urne abgeschafft wurde. In diesem Lichte betrachtet erschien die Klage des Mieterverbandes zum Vorneherein als unverfroren.
Nicht nur das Komitee und der HEV sahen das so. Am 13. November erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das bedeutet, dass sie die Anzeige als vollkommen substanzlos taxiert und das Kalkül des Mieterverbandes durchschaut hat. Gleichzeitig stellt sie nämlich unmissverständlich fest, dass die Anzeige im Wesentlichen darauf ausgerichtet war, das Komitee «Für günstige Mieten» im Rahmen des laufenden politischen Abstimmungskampfes in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Entsprechend sind dem Mieterverband wegen leichfertiger und verwerflicher Anzeigeerstattung die Verfahrenskosten auferlegt worden.
Die Bezirksanwaltschaft begnügt sich in der Begründung der Verfügung nicht darauf, festzustellen, dass der Mieterverband ein reiner Interessenverband ist, der keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt und somit auch nicht in einer wirtschaftlichen Wettbewerbsstellung beeinträchtigt werden kann und daher gar nicht zur Stellung eines Strafantrages gestützt auf das UWG berechtigt ist. «Der guten Ordnung halber» erwähnt sie vielmehr, dass die geltend gemachten Tatbestände schlicht nicht erfüllt sind. Zunächst weil en politisch tätiges Komitee in einem Abstimmungskampf gar keine wettbewerbsrechtlich relevanten falschen oder irreführenden Angaben über sich tätigt und sich auch nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb begünstigen kann. Abgesehen davon fehle jeder Hinweis dafür, dass das Komitee überhaupt falsche oder irreführende Aussagen gemacht habe. Wer sich mit Slogans wie «Mietteuerung stoppen» für Mieteranliegen ausspricht, behauptet noch lange nicht er spreche im Namen des Mieterverbandes.
So erfreulich der Ausgang auch ist, so befremdlich erscheint die missbräuchliche Beschäftigung staatlicher Stellen für partikuläre politische Anliegen. Mit diesem klaren Entscheid wird jedenfalls das Monopolgehabe des Mieterverbandes bei der Vertretung von Mieterinteressen ins richtige Licht gerückt: Es kann keinem Mieter verwehrt werden, in einem Abstimmungskampf seine eigene, von derjenigen des Mieterverbandes abweichende Meinung öffentlich zu äussern. Der HEV Kanton Zürich dankt den Mietern, die dazu den Mut hatten. Er bedauert, dass sie, insbesondere Kantonsrat Beat Marti, der auch persönlich eingeklagt wurde, mit solch haltlosen Beschuldigungen behelligt wurden, und hofft, dass sie sich auch in Zukunft nicht das Maul verbieten lassen werden.
 
     
   
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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