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Was bringt
das Steuerpaket für Hauseigentümer? * Martin Byland
Der heftig diskutierte
Systemwechsel bei der Eigenheimbesteuerung wurde vom Parlament in der
Sommersession doch noch beschlossen. Nachdem dagegen das Referendum ergriffen
wurde, wird der Souverän das letzte Wort haben. Nachstehend soll das Paket
ausgepackt und dessen steuerliche Relevanz dargelegt werden. Zum Vorschein
kommen zahlreiche weitere, bisher wenig bekannte Neuerungen.
Die Vorlage, welche für
alle Kantonssteuern und die Direkte Bundessteuer Geltung hat, soll am 1.
Januar 2008 in Kraft treten, sofern sie am 16. Mai 2004 das
Referendum übersteht. Eine Übergangsregelung gibt es nicht.
Ausstehend sind noch verschiedene Vollzugsbestimmungen, sodass noch
verschiedene Fragen offen sind.
Eigenmietwert Im
Vordergrund steht, dass zukünftig kein Eigenmietwert mehr als Einkommen
versteuert werden muss, weder am Wohnort noch bei der Ferienwohnung. Dies gilt
für Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum. Wer im
Kanton der Ferienwohnung keinen Wohnsitz hat, wird in diesem Kanton keine
Einkommens- und Vermögenssteuern mehr zu bezahlen haben, sondern eine so
genannte Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer darf maximal ein Prozent des Wertes
des Ferienhauses vor Abzug der Schulden betragen. Die Zweitwohnungssteuer war
für viele Bergkantone das Hauptmotiv, sich hinter das Referendum zu
stellen. Ein Eigenmietwert ist hingegen weiterhin dort zu versteuern, wo die
Liegenschaft als Geschäftsvermögen eingestuft wird. Mit dem Wegfall
des Eigenmietwertes entfällt inskünftig die Diskussion um den
gerechten Eigenmietwert.
Unterhaltskosten und
Dumontpraxis Sowohl bei selbst
bewohnten wie auch bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften können
die Liegenschaftskosten weiterhin abgezogen werden. Allerdings muss sich der
Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft einen
«Selbstbehalt» von Fr. 4000 pro Jahr anrechnen lassen.
Bei Eigentümern, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, wird der
Selbstbehalt auf den Kostenanteil der selbst bewohnten Wohnung angerechnet. Der
Pauschalabzug wird abgeschafft. Neu hat
der Gesetzgeber die so genannte Dumontpraxis gesetzlich normiert. Diese legt
fest, dass Eigentümer, die eine schlecht unterhaltene Liegenschaft zu
einem entsprechend niedrigeren Preis erworben oder geerbt haben, während
fünf Jahren nur in einem begrenzten Umfang Unterhaltskosten vom Einkommen
abziehen können, weil angenommen wird, die Liegenschaft sei zu einem
entsprechend niedrigeren Preis erworben worden. Indem ausdrücklich
festgehalten wird, dass nur Unterhaltskosten von «offensichtlich
vernachlässigten» Liegenschaften nicht abgezogen werden dürfen,
wird die Praxis vereinheitlicht. Dies wird in den meisten Kantonen eine
Lockerung der strengen Praxis zur Folge haben. Im Ergebnis wird die
Zürcher Praxis übernommen, gemäss welcher sowohl periodische
Unterhalts- wie auch Renovationskosten abgezogen werden dürfen, soweit
damit nicht eine (wertvermehrende) Modernisierung erzielt wird.
Schuldzinsen und
Ersterwerber Nicht mehr zum Abzug
zugelassen werden diejenigen Schuldzinsen, welche der selbst bewohnten
Liegenschaft zuzuordnen sind. Demgegenüber bleiben die übrigen
privaten Schuldzinsen wie auch die Schuldzinsen für vermietete Wohnungen
und Häuser weiterhin steuerlich absetzbar. Zur Ermittlung des abziehbaren
Anteils der Schuldzinsen wird eine der interkantonalen Steuerausscheidung
nachempfundene Berechnung erstellt, gemäss welcher zuerst ermittelt wird,
wie hoch der Prozentanteil der selbst bewohnten Liegenschaft am
Gesamtvermögen ist. In diesem Umfange kann der Abzug der Schuldzinsen
nicht beansprucht werden. Es ist davon auszugehen, dass bei einem selbst
bewohnten Mehrfamilienhaus die gleiche Regelung zur Anwendung kommt. Die
Abzugsmöglichkeit von Schuldzinsen wird jedoch im Vergleich zu heute
quantitativ wesentlich eingeschränkt, indem Zinsen nur noch in der
Höhe des Bruttoertrages des Privatvermögens geltend gemacht werden
dürfen. Der bisherige «Freibetrag» von Fr. 50000
entfällt. Von der Abzugsbeschränkung nicht betroffen sind die
Zinszahlungen für Geschäftsschulden, sofern der ortsübliche Zins
bezahlt wird. Im Sinne einer
Eigentumsförderung können Ersterwerber Hypothekarzinsen während
der ersten fünf Jahre für maximal Fr. 7500 pro Jahr
abziehen. Bei Ehepaaren gelten maximal Fr. 15000. In den folgenden
fünf Jahren reduziert sich der abziehbare Betrag jährlich linear um
20%. Nach zehn Jahren ist kein Hypothekarabzug mehr möglich.
Bausparabzug Personen
unter 45 Jahren können im Rahmen des sogenannten Bausparmodells
jährlich während fünf bis zehn Jahren maximal den zweifachen
Betrag der Säule 3a auf ein Bausparkonto einzahlen und vom Einkommen
abziehen (zurzeit wären dies etwas mehr als Fr. 12000 pro
Jahr, für Ehepaare das Doppelte). Diese Möglichkeit wird
zusätzlich zur bestehenden Säule 3a geschaffen. Wird mit dem
angesparten Kapital innert zwei Jahren ab Ablauf des Vertrages Wohneigentum
erworben, entfällt jegliche Besteuerung. Dies im Unterschied zur
Säule 3a, welche zum reduzierten Satz besteuert wird. In Kraft treten soll
diese Regelung per 1. Januar 2008, wobei der Bundesrat sie schon
früher in Kraft setzen kann. Gewinner/Verlierer Der
Systemwechsel verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für die
meisten Wohneigentümer. Er verlangt jedoch ein gänzliches Umdenken.
Während heute hoch verschuldete Eigentümer besser fahren als solche
die ihre Hypothek weit gehend zurückgezahlt haben, wird es inskünftig
umgekehrt sein: Derjenige Eigentümer profitiert, dessen Schuldzinsen
tiefer sind als sein heutiger Eigenmietwert. Zudem werden die
Steuersparmodelle, welche auf dem Schuldzinsenabzug aufbauen (wie indirekte
Amortisation, Fremdfinanzierung einer Lebensversicherung) weit gehend
wirkungslos, es sei denn der Eigentümer verfüge über
zusätzliche Vermögenswerte. Dann kann er, zumindest teilweise, weiterhin Schuldzinsen steuerwirksam zum
Abzug bringen. Allerdings setzt dies voraus, dass die zusätzlichen
Vermögenswerte einen Ertrag abwerfen. Der Unterhalt der Liegenschaften
bleibt trotz Selbstbehalt weiterhin steuerlich interessant, zumal die
Dumontpraxis entschärft wird. |
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