Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 12/2003 Inhaltsverzeichnis
Schattenseiten des Wohnungsmarkts

 

Hausbesetzungen in der Stadt Zürich
* Paco Oliver

Obwohl Hausbesetzungen nicht mehr in der Häufigkeit wie in den «bewegten» Jahren und heute oft von der Öffentlichkeit unbemerkt vorkommen, gibt es sie dennoch. Es haben sich gewissermassen Spielregeln entwickelt, nach welchen sie ablaufen und die offenbar wenigstens verhindern, dass es zu ähnlich tumultuösen Situationen kommt wie früher. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass sich die Rechtslage seither geändert hätte – lediglich der Umgang mit ihr. Wenn wir nachstehend das von der Zürcher Stadtpolizei herausgegebene Merkblatt abdrucken, so keineswegs in der Absicht, Hausbesetzungen salonfähig zu machen. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass umfassende Information immer nur von Nutzen sein kann. Sollte man je selber betroffen sein, weiss man wenigstens, wie das Schlimmste verhindert werden kann. Klüger ist es allerdings, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen. Eine Besetzung setzt ja ein leeres Haus voraus. Oft lässt sich der Leerstand bei richtiger Organisation vermeiden. Die einigermassen friedliche Lage in Sachen Besetzungen wird zurzeit allerdings in Frage gestellt. Die Besetzer einer Liegenschaft an der Plattenstrasse in Zürich sind nicht bereit, dem Sinn der ursprünglichen Abmachung mit der Universität Zürich (Eigentümerin) nachzuleben. Statt die Liegenschaft fristgerecht zu räumen, wollen sie es offenbar auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Für die Universität spielt es natürlich eine Rolle, ob sie Recht bekommt oder nicht, kann sich die Realisierung ihres Bauvorhabens doch massiv verzögern. Für andere Hauseigentümer dürfte der legalistische Blickwinkel dagegen bedeutungslos sein. Für sie ist eigentlich nur wichtig, ob sie in Zukunft damit rechnen können, eine zur Verfügung gestellte Liegenschaft vereinbarungsgemäss zurückzubekommen. Können sie sich nicht darauf verlassen, werden sie künftig wohl wenig Bereitschaft zeigen, zu einer Lösung Hand zu bieten, welche – wie gerade an der Plattenstrasse – der Kreativität breiten Spielraum einräumt.

Merkblatt der Stadtpolizei Zürich
Grundlagen

Hausbesetzungen erfüllen den Tatbestand von Artikel 186 StGB (Hausfriedensbruch).
Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt, das heisst, es muss ein Strafantrag bei der Polizei gestellt werden, damit diese handeln kann. Über die zu ergreifenden Massnahmen entscheiden nachstehende Kriterien:

Räumungsbedingungen
Diese sind gegeben bei Vorliegen eines gültigen Strafantrages und Erfüllen eines der nachstehenden Punkte:
 
 
Baubewilligung
Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und Baufreigabe sowie die unverzügliche Aufnahme der Bauarbeiten.
Neunutzung
Vorliegen eines Vertrages über die rechtmässige Nutzung der betreffenden Liegenschaft nach erfolgter Räumung bzw. in Aussichtstellung einer solchen Neunutzung innerhalb einer angemessenen Frist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
Sicherheit/Denkmalschutz
Eine Räumung kann in Ausnahmefällen bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz von denkmalschützerischen Einrichtungen durchgeführt werden.
 
     
  Räumung
Die Räumung einer besetzten Liegenschaft soll nicht nur für den Moment, sondern auf Dauer erfolgreich sein. Eine geräumte Liegenschaft muss unmittelbar nach der Räumung umgebaut, abgebrochen oder legal genutzt werden. Wird das Objekt nach der festgesetzten Frist von den BesetzerInnen nicht verlassen, wird eine polizeiliche Räumung durchgeführt. Die Personen werden wegen Hausfriedensbruches (eventuell Sachbeschädigung) zuhanden der Bezirksanwaltschaft verzeigt.
Eine Entsorgung der von Besetzern mitgebrachten Einrichtungsgegenstände geht in der Regel zu Lasten der Leihmieter.

BesetzerInnen
Die BesetzerInnen haben die Eigentümer der Liegenschaft über die Besetzung zu informieren. Eine Besetzung wird grundsätzlich nur im Einverständnis mit der Eigentümerschaft toleriert. Es besteht die Möglichkeit der Unterzeichnung einer gegenseitigen Vereinbarung (Leihvertrag) bis zur Neunutzung, Umbau oder Abbruch der Liegenschaft. Im Hinblick auf eine Neunutzung müssen die BesetzerInnen die Liegenschaft verlassen.

Hauseigentümer
Die Eigentümer informieren die Polizei über eine Besetzung und die weitere Planung bezüglich Abbruch, Umbau oder Weitervermietung des Objektes. Bei völlig unproblematischen Besetzungen besteht gegenüber der Polizei keine Meldepflicht.

Meldestelle Stadtpolizei Zürich
Telefon 01 216 71 11 bzw. Anzeige auf der nächsten Polizeiwache Der Polizei obliegt die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Sie organisiert Polizeiaktionen (Räumungen/Personenkontrollen).

Vermittlungsstellen
Neutrale Stellen können gegebenenfalls Unterstützung leisten, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien nicht möglich sind oder zu keinem Ziel führen.
Die Genossenschaft hausundco – gemeinschaftliche Immobiliennutzung – vermittelt zwischen Eigentümerschaft und BesetzerInnen. Sie übernimmt im Bedarfsfall treuhänderisch Miet- und Gebrauchsleihverträge für Zwischen-/Umnutzungen. (Tel. 01 381 91 21/ Mail: info@hausundco.ch)

Weitere Kontaktmöglichkeit:
Verein Domicil
Gemeinnützige Wohnungsvermittlung
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
Tel. 01 245 90 25

Dieses Merkblatt finden Sie auch unter der Internetseite der Stadt Zürich unter: www.stzh.ch/kap05/stadtpolizei/sicherheitspolizei/ merkblatt_hausbesetzung.pdf
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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