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HEV 12/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
* Sonja Huber

Zusammensetzung
Hauptcharakteristikum der Schlichtungsbehörde ist die Parität. Dementsprechend setzt sie sich zusammen aus einem unabhängigen Vorsitzenden und je einem Vertreter der beiden Interessengruppen der Vermieter und der Mieter. Die unabhängigen Vorsitzenden werden vom Bezirkgericht aus seinen juristischen Kanzleibeamten gewählt. Das Bezirksgericht ist auch Wahlgremium für die Schlichter. Diese werden von den entsprechenden Interessenverbände zur Wahl vorgeschlagen. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Bezirksgerichts.

Aufgaben
Gemäss Art. 274a Abs. 1 OR und Art. 21 VMWG hat die Schlichtungsbehörde folgende Aufgaben:
 
 
die Parteien in sämtlichen Mietfragen beraten;
in Streitfällen eine Einigung anstreben;
die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen;
bei Unzuständigkeit die an sie gerichteten Begehren weiterleiten;
Schiedsgerichtstätigkeit, wenn die Parteien dies verlangen.
 
     
  Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis unbeweglicher Sachen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 Gerichtsstandsgesetz (GestG) die Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache zuständig. Die Mieterschaft kann bei Wohn- oder Geschäftsräumen nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache verzichten (Art. 21 Abs. 1 GestG). Die örtliche Zuständigkeit hat die Schlichtungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen.
Gemäss Art. 274a Abs. 1 OR besteht bei einer Streitigkeit aus einem Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache grundsätzlich eine bundesrechtlich verankerte Zuständigkeit, das Verfahren vorerst vor der Schlichtungsbehörde durchzuführen. Dies ist eine Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor Gericht. Wie die örtliche prüft die Schlichtungsbehörde auch die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Die sachliche Zuständigkeit ist weit auszulegen.
 
     
  Verfahren
Durch das Einreichen eines schriftlich oder mündlich gestellten Begehrens wird das Verfahren eingeleitet. An die inhaltlichen Anforderungen dieses Begehrens sind keine allzu hohen Ansprüche zu stellen. Allerdings sollte die Schlichtungsbehörde erkennen können, um was es sich handelt.
Das Verfahren muss gemäss Art. 274d Abs. 1 OR einfach und rasch sein, das heisst, dass es normalerweise mündlich ist und sich auf eine Verhandlung beschränkt. In der Regel haben die Parteien zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; es gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz. Erwähnenswert ist weiter, dass das Verfahren kostenlos ist und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, es sei denn, es handle sich um mutwillige Prozessführung. In der kantonalen Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen sind verschiedene Punkte des Verfahrens konkret für den Kanton Zürich geregelt. So nimmt die Verordnung in § 12 Stellung zur Frage, was geschieht, wenn eine Person nicht zur Verhandlung erscheint. Bleibt der Kläger ohne genügende Entschuldigung fern, so wird auf das Begehren nicht eingetreten. Erscheint hingegen der Beklagte ungenügend entschuldigt nicht zur Verhandlung, so kann der Kläger verlangen, dass die Schlichtungsverhandlung als durchgeführt betrachtet wird. Hat die Schlichtungsbehörde in einem solchen Fall Entscheidkompetenz, so entscheidet sie aufgrund der Akten.
Kommt zwischen den Parteien während der Verhandlung eine Einigung zustande, wird diese in einem Vergleich festgehalten. Dieser wird der Vermieter- und der Mieterschaft schriftlich ausgehändigt. Können sich die Parteien nicht einigen, stellt die Schlichtungsbehörde die Nichteinigung fest, wobei auch dies den Parteien schriftlich mitgeteilt wird. Die Schlichtungsbehörde hat nur in zwei Fällen Entscheidkompetenz und zwar bei der Hinterlegung von Mietzinsen im Sinne von Art. 259g OR sowie bei der Anfechtung einer Kündigung und der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 273 OR). Kommt zwischen den Parteien in den genannten Fällen keine Einigung zustande, muss die Schlichtungsbehörde entscheiden und den Entscheid summarisch begründen.
Der Rechtsstreit ist beigelegt, wenn die Parteien einen Vergleich vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossen haben oder durch eine einseitige Erklärung einer der Parteien das Verfahren gegenstandslos wird (z.B. verzichtet der Vermieter auf die Mietzinserhöhung oder der Mieter anerkennt die Kündigung).
Wenn sich die Parteien während der Verhandlung nicht einigen können, muss diejenige Partei, «die auf ihrem Begehren beharrt», innert 30 Tagen das Gericht anrufen (Art. 274f Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass meistens die Partei, welche das Verfahren ausgelöst hat, gegebenenfalls beim Mietgericht klagen muss. Mit einer Ausnahme: der Anfechtung einer Mietzinserhöhung oder einer anderen einseitigen Vertragsänderung. Scheitern in diesen Fällen die Einigungsbemühungen der Schlichtungsbehörde, so ist es an der Vermieterschaft das Verfahren vor Gericht einzuleiten. Verzichtet sie darauf, gilt der Mietvertrag unverändert weiter.
Bei einer Streitsache, welche die Schlichtungsbehörde durch einen Entscheid erledigt, muss diejenige Partei innert 30 Tagen ans Gericht gelangen, welche unterlegen ist und den Entscheid nicht akzeptieren will. Die 30-tägige Frist beginnt am ersten Tag nach der Eröffnung des Feststellungsbeschlusses bzw. des Entscheides der Schlichtungsbehörde. Leitet keine der Parteien innerhalb von 30 Tagen ein Verfahren vor Gericht ein, wird der Entscheid rechtskräftig und somit vollstreckbar.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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