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Verletzung
der vertraglichen Rückgabepflichten * Harald Solenthaler
Hat die Mieterschaft die
Mieträumlichkeiten beim Ablauf des Mietverhältnisses nicht
geräumt, wird sie schadenersatzpflichtig. Die Vermieterschaft hat den
Schaden möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gilt eine Dauer von
einem Monat zur Vornahme der Reinigungs-, Räumungs- und Reparaturarbeiten
als angemessen. Räumt die
Mieterschaft auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die
Mieträumlichkeiten nicht, begeht sie nach Art. 267 OR eine
Vertragsverletzung und wird gegenüber der Vermieterschaft
schadenersatzpflichtig. In der Regel entspricht die Entschädigung dem
Mietzins für die Zeit, während derer die Mieterschaft
unberechtigterweise in den Mieträumlichkeiten verbleibt, sowie dem Ersatz
für allfällige weitere Aufwendungen der Vermieterschaft, die im
Zusammenhang mit dem verzögerten Auszug angefallen sind. Die Vermieterschaft ist gemäss Art. 99 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 44 OR zur Schadenminderung verpflichtet. Das
heisst, sie hat Anstrengungen zu unternehmen, um die Mieträumlichkeiten
möglichst schnell wieder zu vermieten. Wurde die Wohnung in einem so
desolaten Zustand hinterlassen, dass Reparatur- und Renovationsarbeiten
anstehen, hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Wohnung
möglichst schnell wieder in vermietbaren Zustand gebracht
wird. In einem konkreten Fall nahm ein
Bezirksgericht an, dass für anfallende Reinigungs-, Räumungs- sowie
Renovationsarbeiten ein Monat genügen sollte, sodass es zumutbar
wäre, die Wohnung einen Monat nach dem Räumungstermin wieder zu
vermieten. Sollten die
Instandstellungsarbeiten trotzdem länger als einen Monat dauern,
dürfte es auf Grund dieses bezirksgerichtlichen Entscheides für den
Vermieter schwierig sein, mehr als den Mietzins für einen Monat geltend zu
machen. |
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