Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Verletzung der vertraglichen Rückgabepflichten
* Harald Solenthaler

Hat die Mieterschaft die Mieträumlichkeiten beim Ablauf des Mietverhältnisses nicht geräumt, wird sie schadenersatzpflichtig. Die Vermieterschaft hat den Schaden möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gilt eine Dauer von einem Monat zur Vornahme der Reinigungs-, Räumungs- und Reparaturarbeiten als angemessen.

Räumt die Mieterschaft auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträumlichkeiten nicht, begeht sie nach Art. 267 OR eine Vertragsverletzung und wird gegenüber der Vermieterschaft schadenersatzpflichtig. In der Regel entspricht die Entschädigung dem Mietzins für die Zeit, während derer die Mieterschaft unberechtigterweise in den Mieträumlichkeiten verbleibt, sowie dem Ersatz für allfällige weitere Aufwendungen der Vermieterschaft, die im Zusammenhang mit dem verzögerten Auszug angefallen sind.
Die Vermieterschaft ist gemäss Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 OR zur Schadenminderung verpflichtet. Das heisst, sie hat Anstrengungen zu unternehmen, um die Mieträumlichkeiten möglichst schnell wieder zu vermieten. Wurde die Wohnung in einem so desolaten Zustand hinterlassen, dass Reparatur- und Renovationsarbeiten anstehen, hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Wohnung möglichst schnell wieder in vermietbaren Zustand gebracht wird.
In einem konkreten Fall nahm ein Bezirksgericht an, dass für anfallende Reinigungs-, Räumungs- sowie Renovationsarbeiten ein Monat genügen sollte, sodass es zumutbar wäre, die Wohnung einen Monat nach dem Räumungstermin wieder zu vermieten.
Sollten die Instandstellungsarbeiten trotzdem länger als einen Monat dauern, dürfte es auf Grund dieses bezirksgerichtlichen Entscheides für den Vermieter schwierig sein, mehr als den Mietzins für einen Monat geltend zu machen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis