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HEV 12/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Das Verhältnis des Vermieters zum Untermieter
* Harald Solenthaler

Der Vermieter hat nur mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis, zum Untermieter steht er eigentlich in keiner Rechtsbeziehung. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit der Vermieter Rechte direkt beim Untermieter geltend machen kann.

Grundsätzlich ändert sich mit der Untervermietung durch den Mieter am Mietvertrag nichts. Unabhängig vom Inhalt des Untermietvertrages bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bestehen. Demnach haftet der Mieter weiterhin dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Mietsache nicht anders gebraucht, als es ihm selber gestattet ist (Art. 262 Abs. 3 OR). Ebenso haftet der Mieter nach den Bestimmungen über die Haftung für Hilfspersonen von Art. 101 OR für das Verhalten des Untermieters. Der Mieter kann sich der der Haftung nur entziehen, wenn ihm in der gleichen Situation wie der Untermieter kein Verschulden vorzuwerfen wäre.
In Ermangelung eines direkten Vertrags besteht zwischen Vermieter und Untermieter keine Rechtsbeziehung. Der Vermieter ist daher nicht befugt, den Untermietvertrag zu kündigen. Verlässt der Untermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht, kann sich der Vermieter nicht auf die mietrechtlichen Bestimmungen von Art. 253 ff. stützen. Er kann dagegen aufgrund seines Eigentumsrechts nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen, und daraus einen direkten Ausweisungsanspruch gegen den Untermieter ableiten. Will der Vermieter einen allfälligen Schadenersatz vom Untermieter verlangen, so muss er diesen als ausservertragliche Ansprüche gemäss Art. 41 OR geltend machen.
Dennoch besteht in drei Fällen von Gesetzes wegen eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Untermieter:
Nach Art. 262 Abs. 3 OR kann der Vermieter den Untermieter anhalten, die Mietsache entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen. Demzufolge hat z.B. der Vermieter das Recht, den Einzug in das Mietobjekt zu untersagen, wenn der Untermieter voraussichtlich die Mietsache zweckwidrig gebrauchen will. Obwohl diese direkte Klagemöglichkeit des Vermieters gegenüber dem Untermieter besteht, ist in der Regel der Einfachheit halber zu empfehlen, dem Mieter den Mietvertrag gemäss Art. 257f OR zu kündigen.
Bei Geschäftsräumlichkeiten besitzt der Vermieter sodann nach Art. 268 Abs. 2 OR ein Retentionsrecht auch an den beweglichen Sachen des Untermieters, sofern dieser den Mietzins nicht bezahlt hat. Um die Geltendmachung des Retentionsrechts zu verhindern, muss der Untermieter den geschuldeten Mietzins dem Mieter leisten.
Der dritte Fall einer direkten Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Untermieter ist in Art. 273b Abs. 2 OR geregelt. Das Untermietverhältnis kann grundsätzlich nicht länger bestehen als das Hauptmietverhältnis, an welches es anknüpft. So kann beispielsweise eine Erstreckung des Untermietverhältnisses nicht über den Zeitpunkt hinaus gewährt werden, an welchem das Hauptmietverhältnis endigt. Bezweckt die Untermiete aber hauptsächlich die Umgehung der Vorschriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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