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geltendes Mietrecht | Änderungsvorschlag von Bundesrat und Parlament | Bewertung | |||||||
Kündigungsschutz | Kündigungsschutz und Möglichkeit der Mieterstreckung | Kündigungsschutz und Möglichkeit der Mieterstreckung | Beibehaltung des bewährten Kündigungsschutzes | ||||||
Anfangsmietzins | grundsätzlich frei
vereinbar Anfechtungsrecht des Mieters zur Überprüfung auf Missbräuchlichkeit, bei Wohnungsnot, Notlage des Mieters oder bei erheblicher Erhöhung des Anfangsmietzinses gegenüber dem Vormieter |
grundsätzlich frei
vereinbar voraussetzungsloses Anfechtungsrecht des Mieters zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit |
Keine Veränderung gegenüber dem geltenden
Recht Die Missbräuchlichkeit wird weiterhin nur bei Anfechtung überprüft. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Anfechtung des Anfangsmietzinses neu vorraussetzungslos möglich. Erfahrungsgemäss wird der Anfangsmietzins äusserst selten angefochten. |
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Missbrauchsprüfung des Anfangsmietzinses |
Die Missbräuchlichkeit wird geprüft
aufgrund...
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Die Missbräuchlichkeit wird ausschliesslich aufgrund der Vergleichsmiete geprüft. | Die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses wird weiterhin nur bei Anfechtung überprüft. Heute besteht ein undurchsichtiges Nebeneinander verschiedener Missbrauchskriterien. Künftig gibt es nur noch die Vergleichsmiete. Damit entfallen die heutigen Beweisprobleme. | ||||||
Ordentliche Mietzinserhöhung | Überwälzung von...
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nur Teuerungsausgleich (Durchschnitt der vergangenen 2 Jahre, Beschränkung durch den Bundesrat bei Teuerungsraten über 5%) | Das heutige Zusammenspiel verschiedener
Bemessungsgrössen ist kompliziert und realitätsfremd. Zudem ist die
Koppelung der Mieten an den Zinssatz für variable Hypotheken nicht mehr
praktikabel. Die Zinssätze werden heute individuell festgelegt. Ausserdem
haben sich Festhypotheken und neue Finanzierungsinstrumente
etabliert. Die alleinige Anbindung der Mieten an die Teuerung bringt eine Vereinfachung. Künftig wird es weniger Mietschwankungen geben. |
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Mietzinssenkung | Begehren zur Mietzinssenkung bei Reduktion der
Hypothekarzinsen und andern Kostensenkungen Mieterbegehren zur Überprüfung der Angemessenheit des Ertrages in Zusammenhang mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung |
Begehren des Mieters zur Überprüfung der Vergleichsmiete alle 5 Jahre möglich | Hypothekarzins-Änderungen spielen neu keine Rolle mehr für die Mieten. Zudem kennt das neue Recht keine komplizierten Ertragsüberprüfungen mehr. Neu kann der Mieter alle 5 Jahre eine Überprüfung des Mietzinses nach Massgabe der Vergleichsmiete verlangen. | ||||||
Ausserordentliche Anpassungen | wertvermehrende Investitionen nach Handänderungen zur Erzielung eines angemessenen Ertrags |
wertvermehrende Investitionen, max. 20% pro
Jahr nach Handänderungen bis max. zur Missbrauchsgrenze gemäss Vergleichsmiete, max. 10% pro Jahr |
Neu können grosse Investitionen nur verzögert
auf den Mietzins überwälzt werden (Staffelung). Der Erwerber einer Mietliegenschaft muss die bestehenden Mietverträge weiterhin übernehmen. Die Mieten können nach dem Kauf an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Für die Anpassung ist neu die Vergleichsmiete massgebend. Die Erhöhung ist auf jährlich 10% beschränkt (Staffelung). |
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Für ein übersichtliches, eindeutiges und
klar verständliches Mietrecht. Dafür setzen sich folgende Persönlichkeiten des Zürcher Komitees «Ja zum Mietrecht» ein. |
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Inhaltsverzeichnis |