Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 01/2004 Inhaltsverzeichnis
Abstimmung Mietrecht

   
 

Am 8. Februar Ja zum Mietrecht!

Das Mietrecht – klar, fair, sicher
60% der Schweizer Bevölkerung lebt in Mietverhältnissen. Dies ist auch auf den im internationalen Vergleich hohen Standard der Wohnungen zurückzuführen. Das Mietrecht ist für die Mieter und ihre Vermieter die gesetzliche Grundlage für das partnerschaftliche Miteinander. In der Schweiz herrscht denn auch ein breit akzeptierter Mietfrieden.

   
         
 

Bundesrat und Parlament wollen Mängel beseitigen
Damit dies so bleibt, haben Bundesrat und Parlament die Anpassung des geltenden Mietrechts an die heutigen Verhältnisse und die Bedürfnisse von Mietern und Vermietern beschlossen. Mängel des geltenden Gesetzes werden behoben. Und Bewährtes, wie der Kündigungsschutz wird unverändert beibehalten. Der Mieterverband hat das Referendum gegen die Revision ergriffen. Darum müssen die Bürgerinnen und Bürger am 8. Februar 2004 über das Gesetz befinden.

Vereinfachung dringend erforderlich
Die Rechtsprechung hat die heutige Mietzinsregelung zu einem Dschungel gemacht, in dem sich nur noch Mietrechtsjuristen zurecht finden. Anpassungen der Mieten hängen heute von einem undurchsichtigen Zusammenspiel verschiedenster Kostenfaktoren ab (Hypothekarzins, Teuerung, Betriebs- und Unterhaltskosten usw.). Die Mietrechtsänderung sieht darum die dringende Vereinfachung vor: Für die Mietentwicklung sollen künftig nur noch die Teuerung sowie die Sanierungs- und Erneuerungsinvestitionen massgebend sein. Dies führt zu mehr Klarheit – für Mieter und Vermieter.

Kein ständiges Auf und Ab der Mietzinse mehr
Die Mieten sind heute an Referenzzinssätze der Kantonalbanken für variable Hypotheken gekettet – ganz gleich, wie das betreffende Mietshaus finanziert ist. Die Zinsen werden heute aber individuell festgelegt. Gleichzeitig haben sich Festhypotheken und andere Finanzierungsinstrumente durchgesetzt. Die vom Parlament beschlossene Mietrechtsänderung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die veraltete Hypothekarzinskoppelung wird aufgehoben. Künftig sollen die Mieten ausschliesslich an die Teuerung angepasst werden. Die Teuerung ist viel weniger starken Schwankungen unterworfen als der Hypothekarzins. Zudem ist die Teuerung eine breit akzeptierte Grösse, die Zahlen sind öffentlich zugänglich und damit transparent. Dies bringt mehr Fairness – für Mieter und Vermieter.

Transparente Preisvergleiche statt undurchsichtige Renditemodelle
Das geltende Mietrecht verbietet missbräuchliche Mietzinse. Die Missbrauchsgrenze wird durch ein kompliziertes Nebeneinander von Renditemodellen und Ortsüblichkeit festgelegt. Beide Instrumente haben in der Praxis versagt. Die Ertragsberechnung knüpft an historische Anlagewerte an und vermischt die effektiven Kosten der Vermieter mit bürokratischen Modellrechnungen. Die Orts- und Quartierüblichkeit hat sich in der Praxis als nicht beweisbar erwiesen. Das revidierte Mietrecht schafft Abhilfe. Die Mietzinse und Mietobjekte werden in der Vergleichsmiete landesweit erfasst, so dass der Mietzins einer Wohnung mit demjenigen für ähnliche Wohnungen an ähnlichen Standorten verglichen werden kann. Wird die zulässige Bandbreite überschritten, gilt der Mietzins als missbräuchlich. Mit diesem Instrument können die Schlichtungsbehörden die Mieten in Streitfällen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen, ohne komplizierte Renditeberechnungen und lange Beweisverfahren durchzuführen. Das ist Sicherheit – für Mieter und Vermieter.

Ja zum ausgewogenen Mietrecht
Das Bundesparlament hat rund drei Jahre lang über die Revision des Mietrechts debattiert. Es hat dabei um einen fairen Interessenausgleich gerungen. Zur Förderung des Mietfriedens wurden Extremforderungen von beiden Seiten abgelehnt.Die nun vorliegende Lösung stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der den Weg für ein verständliches und transparentes Mietrecht im Interesse beider Parteien ebnet. Bundesrat, Parlament und bürgerliche Politiker sagen Ja zu diesem Vorschlag.
 
     
   
     
geltendes Mietrecht Änderungsvorschlag von Bundesrat und Parlament Bewertung
Kündigungsschutz Kündigungsschutz und Möglichkeit der Mieterstreckung Kündigungsschutz und Möglichkeit der Mieterstreckung Beibehaltung des bewährten Kündigungsschutzes
     
Anfangsmietzins grundsätzlich frei vereinbar

Anfechtungsrecht des Mieters zur Überprüfung auf Missbräuchlichkeit, bei Wohnungsnot, Notlage des Mieters oder bei erheblicher Erhöhung des Anfangsmietzinses gegenüber dem Vormieter
grundsätzlich frei vereinbar

voraussetzungsloses Anfechtungsrecht des Mieters zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit
Keine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht

Die Missbräuchlichkeit wird weiterhin nur bei Anfechtung überprüft. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist die Anfechtung des Anfangsmietzinses neu vorraussetzungslos möglich. Erfahrungsgemäss wird der Anfangsmietzins äusserst selten angefochten.
     
Missbrauchsprüfung
des
Anfangsmietzinses
Die Missbräuchlichkeit wird geprüft aufgrund...
- des übersetzten Ertrags
- der kostendeckenden Bruttorendite oder
- der Orts- und Quartierüblichkeit
Die Missbräuchlichkeit wird ausschliesslich aufgrund der Vergleichsmiete geprüft. Die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses wird weiterhin nur bei Anfechtung überprüft. Heute besteht ein undurchsichtiges Nebeneinander verschiedener Missbrauchskriterien. Künftig gibt es nur noch die Vergleichsmiete. Damit entfallen die heutigen Beweisprobleme.
     
Ordentliche Mietzinserhöhung Überwälzung von...
- Erhöhung des Referenzzinssatzes für variable Hypotheken
- Teuerung (zu 40%) - Betriebs
- und Unterhaltskostenteuerung
nur Teuerungsausgleich (Durchschnitt der vergangenen 2 Jahre, Beschränkung durch den Bundesrat bei Teuerungsraten über 5%) Das heutige Zusammenspiel verschiedener Bemessungsgrössen ist kompliziert und realitätsfremd. Zudem ist die Koppelung der Mieten an den Zinssatz für variable Hypotheken nicht mehr praktikabel. Die Zinssätze werden heute individuell festgelegt. Ausserdem haben sich Festhypotheken und neue Finanzierungsinstrumente etabliert.

Die alleinige Anbindung der Mieten an die Teuerung bringt eine Vereinfachung. Künftig wird es weniger Mietschwankungen geben.
     
Mietzinssenkung Begehren zur Mietzinssenkung bei Reduktion der Hypothekarzinsen und andern Kostensenkungen

Mieterbegehren zur Überprüfung der Angemessenheit des Ertrages in Zusammenhang mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung
Begehren des Mieters zur Überprüfung der Vergleichsmiete alle 5 Jahre möglich Hypothekarzins-Änderungen spielen neu keine Rolle mehr für die Mieten. Zudem kennt das neue Recht keine komplizierten Ertragsüberprüfungen mehr. Neu kann der Mieter alle 5 Jahre eine Überprüfung des Mietzinses nach Massgabe der Vergleichsmiete verlangen.
     
Ausserordentliche Anpassungen wertvermehrende Investitionen

nach Handänderungen zur Erzielung eines angemessenen Ertrags
wertvermehrende Investitionen, max. 20% pro Jahr

nach Handänderungen bis max. zur Missbrauchsgrenze gemäss Vergleichsmiete, max. 10% pro Jahr
Neu können grosse Investitionen nur verzögert auf den Mietzins überwälzt werden (Staffelung).

Der Erwerber einer Mietliegenschaft muss die bestehenden Mietverträge weiterhin übernehmen. Die Mieten können nach dem Kauf an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Für die Anpassung ist neu die Vergleichsmiete massgebend. Die Erhöhung ist auf jährlich 10% beschränkt (Staffelung).
     
     
  Für ein übersichtliches, eindeutiges und klar verständliches Mietrecht.
Dafür setzen sich folgende Persönlichkeiten des Zürcher Komitees
«Ja zum Mietrecht» ein.
 
       
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