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HEV 01/2004 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

 

Weniger Hürden für Behinderte
* Paco Oliver

Der Bundesrat hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Wie im Abstimmungskampf gegen die wesentlich weiter gehende Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» hervorgehoben wurde, bringt das neue Gesetz für Behinderte in der Schweiz unter anderem einen erleichterten Zugang zum öffentlichen Verkehr und zu öffentlichen und einem Teil der privaten Bauten.

Im öffentlichen Verkehr wird das Behindertengleichstellungsgesetz eine möglichst lückenlose Transportkette auch für Menschen mit Behinderungen herbeiführen. Die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sind u.a. verpflichtet, Bauten, Anlagen und Fahrzeuge spätestens in zwanzig Jahren vollständig auf die Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. Bund und Kantone werden Finanzhilfen ausrichten. Allein der Bund wird dafür 300 Millionen Franken zur Verfügung stellen.

Erleichterter Zugang zu öffentlichen Gebäuden
Der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss für behinderte Personen erleichtert werden. Dies gilt für Neubauten und für Anlagen, die erneuert werden; diese müssen auf die Bedürfnisse der Behinderten ausgerichtet werden. Wird diese Pflicht von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer nicht eingehalten, kann eine behinderte Person oder eine anerkannte Behindertenorganisation mittels Beschwerde oder Klage entsprechende Massnahmen durchsetzen.

Angepasste Dienstleistungen im Gemeinwesen
Bund, Kantone und Gemeinden werden verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen so anzubieten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne Benachteiligung in Anspruch genommen werden können. So müssen beispielsweise Schriftstücke oder Internetangebote in einer für Sehbehinderte zugänglichen Form vorliegen.

Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit durchgesetzt werden, als dies mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Im Konfliktfall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Gesetz hält fest, dass Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten nur zu Anpassungen bis zu 20 Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes verpflichtet sind.
 
     
     
  ¹ Geltungsbereich (Art. 3 BehiG)
Das Gesetz gilt für:
 
  a. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;  
  b. öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs ….  
  c. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;  
  d. Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;  
  e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;  
  f. Aus- und Weiterbildung;  
  g. Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.  
       
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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