Weniger
Hürden für Behinderte * Paco
Oliver
Der Bundesrat hat das
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf den 1. Januar 2004 in
Kraft gesetzt. Wie im Abstimmungskampf gegen die wesentlich weiter gehende
Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» hervorgehoben
wurde, bringt das neue Gesetz für Behinderte in der Schweiz unter anderem
einen erleichterten Zugang zum öffentlichen Verkehr und zu
öffentlichen und einem Teil der privaten Bauten.
Im öffentlichen Verkehr
wird das Behindertengleichstellungsgesetz eine möglichst lückenlose
Transportkette auch für Menschen mit Behinderungen herbeiführen. Die
Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sind u.a. verpflichtet,
Bauten, Anlagen und Fahrzeuge spätestens in zwanzig Jahren
vollständig auf die Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. Bund
und Kantone werden Finanzhilfen ausrichten. Allein der Bund wird dafür 300
Millionen Franken zur Verfügung stellen.
Erleichterter Zugang zu
öffentlichen Gebäuden Der
Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt
sind, muss für behinderte Personen erleichtert werden. Dies gilt für
Neubauten und für Anlagen, die erneuert werden; diese müssen auf die
Bedürfnisse der Behinderten ausgerichtet werden. Wird diese Pflicht von
der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer nicht eingehalten,
kann eine behinderte Person oder eine anerkannte Behindertenorganisation
mittels Beschwerde oder Klage entsprechende Massnahmen durchsetzen.
Angepasste
Dienstleistungen im Gemeinwesen Bund, Kantone und Gemeinden werden verpflichtet, sämtliche
Dienstleistungen so anzubieten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen
ohne Benachteiligung in Anspruch genommen werden können. So müssen
beispielsweise Schriftstücke oder Internetangebote in einer für
Sehbehinderte zugänglichen Form vorliegen. Grundsatz der Verhältnismässigkeit Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das
Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit durchgesetzt
werden, als dies mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar
ist. Im Konfliktfall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das
Gesetz hält fest, dass Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten
nur zu Anpassungen bis zu 20 Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent des
Gebäudeversicherungswertes verpflichtet sind. |