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HEV 01/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Indexmiete
* Cornel Tanno

Von Gesetzes wegen ist nur dann eine Indexierung (Anpassung des Mietzinses nach dem Landesindex der Konsumentenpreise) zulässig, wenn der Mietvertrag auf eine Mindestdauer von fünf Jahren eingegangen wird. Es genügt allerdings, dass der Vertrag einseitig vom Vermieter erstmals auf das Ende einer fünf Jahre dauernden Periode gekündigt werden kann, währenddem der Mieter das Vertragsverhältnis schon auf einen früheren Zeitpunkt kündigen kann.
Wird unter den Parteien eine kürzere Vertragsdauer vereinbart, so beruht die Indexierung des Mietzinses auf einer nichtigen Vertragsklausel. Gleichwohl muss eine formgerecht angezeigte Mietzinserhöhung vom Mieter angefochten werden, da sie andernfalls ungeachtet gegen zwingendes Recht verstossende Vertragsklauseln Rechtswirkungen entfaltet.
Wird in einem unbefristeten Mietverhältnis, das erstmals auf den Ablauf einer fünfjährigen Vertragsdauer kündbar ist, eine Indexklausel vereinbart, und setzen die Parteien das Mietverhältnis über den erstmöglichen Auflösungspunkt hinaus fort, ohne eine neue Mindestfrist festzulegen, so gilt das Mietverhältnis fortan als unbefristet. Da es nun an der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Vertragsdauer fehlt, gilt die Indexklausel für die Zeit nach Ablauf der festen Vertragsdauer selbst dann nicht mehr, wenn dies die Parteien im Vertrag vereinbart haben.
Zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit der Indexierung der Mietzinse ist die Verabredung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) als Index. Die Vereinbarung anderer Indexklauseln, so z.B. das Abstellen auf die Entwicklung des Baukostenindexes oder des so genannten Mietpreisindexes ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Ebenfalls unzulässig ist es, so genannte Mischklauseln zu vereinbaren, gemäss welchen die Mietzinsgestaltung zum Teil der Entwicklung des Zinssatzes für erste Hypotheken und zum Teil der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise folgt.
Für die Anzeige einer Mietzinsanpassung, gestützt auf eine Veränderung des massgebenden Indexes, ist das vom Kanton genehmigte amtliche Formular zu verwenden. Die Mietzinserhöhung ist zu begründen, indem auf dem Formular angegeben wird:
 
 
die Umschreibung der Forderung mit Angabe der der Berechnung zu Grunde liegenden Indexstände,
der Zeitpunkt, auf den die Mietzinserhöhung wirksam ist,
die Begründung dieser Forderung, wobei der Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Indexklausel genügt.
 
     
  Nachdem indexierte Verträge auf eine Mindestdauer von fünf Jahren abgeschlossen werden müssen, kann die Fristbestimmung gemäss Gesetz – Mietzinsanpassung auf den nächsten Kündigungstermin – nicht gelten. Die Vertragspartei, welche die Zinsänderung aufgrund des veränderten Indexes verlangt, kann folglich – soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen dem entgegenstehen – jederzeit die Anpassung an den Index verlangen.  
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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