Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 01/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Vermieterwechsel bei Handänderung
tritt nicht in jedem Fall ein
Albert Romero

Veräussert der Vermieter die Mietsache nach Abschluss eines Mietvertrages, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über und somit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Käufer tritt anstelle des Verkäufers als Vermieter ein. Er hat Anspruch auf den Mietzins, sowie auf Erfüllung sämtlicher übrigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den Mieter. Diese Folgen treten von Gesetzes wegen ein. Der Mieter kann sich gegen den Eigentümerwechsel nicht wehren. Unter Umständen steht ihm, für den Fall, dass er das Mietverhältnis mit Rücksicht auf die Person des Vermieters abgeschlossen hat, ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.
Der von Gesetzes wegen vorgesehene Vermieterwechsel bei Handänderung, tritt jedoch nicht in jedem Fall ein. Voraussetzung ist, dass der Vermieter auch zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist. Dies trifft aber nicht immer zu, so kommt es namentlich immer wieder vor, dass Liegenschaftsverwaltungen anstelle des Eigentümers Mietverträge abschliessen. Hierfür können durchaus ernst zu nehmende Gründe vorliegen. So können damit – beispielsweise aus Diskretionsgründen – die Identität des Eigentümers verschwiegen oder prozessuale Vorteile geschaffen werden, da die Verwaltung im eigenen Namen auftreten und Prozesse führen kann.
Anderseits wirkt sich das Auftreten der Verwaltung als Vermieterin bei der Mietzinsgestaltung negativ aus. Gemäss gefestigter Lehre berechtigt nämlich die Handänderung den Erwerber, den Mietzins aufgrund der absoluten Methode anzupassen. Er ist berechtigt, den Mietzins neu festzulegen, um einen angemessenen Ertrag seines investierten Kapitals zu erzielen. Wird die Liegenschaft veräussert, so geht zwar das Eigentum auf den Erwerber über, nicht aber das von der Verwaltung eingegangene Mietverhältnis. Dieses bleibt unverändert bei der Verwaltung. Der Mietzins kann daher nicht nach der absoluten Methode angepasst werden.
Offen ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der neue Eigentümer nachträglich die Möglichkeit hätte, in das Mietverhältnis einzutreten. Das Mietgericht Zürich hat diese Frage verneint. Es schloss insbesondere die Möglichkeit aus, den Vermieterwechsel durch Zustellung eines amtlichen Formulars, in welchem die Verwaltung dem neuen Eigentümer die Vermieterposition überträgt, durchzusetzen. Ein solches Vorgehen sei nichtig und habe keine Auswirkungen. Gemäss Auffassung des Mietgerichts Zürich kann ein Vertragseintritt nur mit Zustimmung aller Parteien erfolgen. Kann die Zustimmung des Mieters nicht beigebracht werden, so steht nur noch die Kündigung zu Gebote. Will der neue Eigentümer diese Vertragsform nicht länger aufrecht erhalten, so hätte die Verwaltung das von ihr eingegangene Mietverhältnis einseitig aufzulösen. Eine solche Kündigung ist gemäss Auffassung des Mietgerichtes Zürich nicht missbräuchlich und daher nicht anfechtbar. Sollte der Mieter nach wie vor Interesse am Verbleiben im Mietobjekt haben, so stünde dem neuen Eigentümer die Möglichkeit offen, mit diesem direkt einen neuen Vertrag abzuschliessen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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