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HEV 01/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Der befristete Mietvertrag
Georg Bak

Der Mietvertrag kann gemäss Art. 255 OR befristet oder unbefristet sein. Der befristete Vertrag endigt ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Falls es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, bedarf es zur Beendigung des Vertrages entweder einer zweiseitigen Auflösungsvereinbarung oder einer rechtsgültigen Kündigung.
Vom befristeten Vertrag zu unterscheiden ist der Mietvertrag mit einer Mindestdauer, der frühestens auf einen vereinbarten Termin gekündigt werden kann. Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend weitergeführt, liegt kein befristeter Vertrag mehr vor, sondern es wurde zwischen den Vertragsparteien konkludent ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen. Folglich gelten fortan die Bestimmungen über den unbefristeten Mietvertrag.
Die Befristung des Vertrages kann entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden oder im gegenseitigen Einvernehmen im Verlaufe des Mietverhältnisses. Es steht im Belieben der Parteien, wie sie die Befristung ausgestalten. Es muss aber aus dem Vertrag oder aus den Umständen klar hervorgehen, wann der Vertrag endigt. Es kann ein bestimmter Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung festgelegt werden, möglich ist aber auch die Vereinbarung der Vertragsdauer. Die Befristung kann auch über den Eintritt eines Ereignisses definiert werden. Ein klassisches Beispiel wäre etwa die Vereinbarung eines Mietvertrages bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft oder bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung.
Befristete Mietverträge können mit einer Option auf Verlängerung ergänzt werden. Solche Verträge können durch die einseitige Willenserklärung der berechtigten Partei – in der Regel durch den Mieter – um eine weitere Vertragsdauer verlängert werden.
Befristete Mietverträge können wie die unbefristeten erstreckt werden. Der Mieter muss das Begehren um Erstreckung spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Die Erstreckung ist gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. d lediglich dann ausgeschlossen, wenn ein Mietvertrag im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung befristetet worden ist.
Beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages muss man sich stets bewusst sein, dass der Mietzins während der Mietdauer grundsätzlich nicht erhöht werden kann, allerdings auch nicht reduziert werden muss. In zwei Ausnahmefällen sind Mietzinsanpassungen während der Mietdauer möglich und zwar bei Staffelmieten und indexierten Mietverträgen. Staffelmieten sind jedoch nur bei Mietverträgen mit einer Mindestdauer von drei Jahren möglich. Für indexierte Verträge gilt eine Mindestdauer von fünf Jahren. Die Zürcher Mietverträge (gemeinsam herausgegeben von HEV, SVIT und VZI) enthalten eine Klausel, wonach bei den indexierten Mietverträgen Mietzinserhöhungen auch wegen wertvermehrenden Investitionen möglich sind.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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