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HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Neue Optimierungsmöglichkeit (MWST)
* Roland Britt und Monika Molnar

Ab 1. Januar 2004 können Vermieter von Immobilien an so genannte steuerbefreite, begünstigte Einrichtungen Ihre Investitionen (auch nachträglich, durch die so genannte Einlageentsteuerung) sowie ihre laufenden Aufwendungen in diesem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen mittels des Vorsteuerabzuges entsteuern. Als begünstigte Einrichtungen gelten dabei
 
     
 
diplomatische Missionen,
ständige Missionen,
konsularische Posten und
internationale Organisationen.
 
     
  Auf dem Gebiet der Immobilien erfolgte kürzlich eine Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche für die Vermieter/innen von Immobilien an begünstigte Einrichtungen von grosser Bedeutung sein wird. Die Taxe occulte – d.h. die nicht abziehbare Vorsteuer, die bisher im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien an begünstigte Einrichtungen anfiel – wird eliminiert. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. November 2003 entschieden. Die entsprechende Ergänzung in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer tritt am 1. Januar 2004 in Kraft (Medienmitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer vom 19. November 2003).

Grundsätzliche Regelung
Gemäss Art. 18 Ziff. 21 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Vermietung, Verpachtung) von der Mehrwertsteuer ausgenommen, d.h. auf den Rechnungen darf die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Aufwendungen/Investitionen darf nicht vorgenommen werden. Eine Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze ist gemäss Art. 26 lit. b MWSTG möglich. Die Miete für Geschäftsliegenschaften ist dann mit Mehrwertsteuer zu fakturieren und die Vorsteuern können entsprechend zurückgefordert werden. Der Mieter musste bisher jedoch eine inländische steuerpflichtige Person sein und das Mietobjekt musste zumindest teilweise für steuerbare Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzungen werden durch die begünstigten Einrichtungen nicht erfüllt, wodurch die Möglichkeit der Optierung für die Vermietung von Immobilien an diese Einrichtungen bisher nicht gegeben war.

Möglichkeit der Option: Vermietung an diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen
Nach bisherigem Recht hatten mehrwertsteuerpflichtige Vermieter/innen keinen Anspruch, die Aufwendungen/Investitionen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien an begünstigte Einrichtungen zu entsteuern.
Mit der Ergänzung in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird nun die Besteuerung der Vermietung (und damit auch die Abzugsberechtigung der anfallenden Vorsteuern) beim Vermieter auf dem Optionsweg ermöglicht.
Da die Geltendmachung der anfallenden Vorsteuern für den Vermieter bisher nur möglich war, wenn die Vermietung nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen getätigt wurde, verbessert diese Massnahme die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer. Für die betroffenen Vermieter/innen ergeben sich interessante Optimierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch die nachträgliche Entsteuerung (Einlageentsteuerung – MWST) der entsprechenden Investitionen.
 
     
  * PricewaterhouseCoopers AG, Zürich  
     
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