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Neue
Optimierungsmöglichkeit (MWST) *
Roland Britt und Monika Molnar Ab 1.
Januar 2004 können Vermieter von Immobilien an so genannte steuerbefreite,
begünstigte Einrichtungen Ihre Investitionen (auch nachträglich,
durch die so genannte Einlageentsteuerung) sowie ihre laufenden Aufwendungen in
diesem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen mittels des
Vorsteuerabzuges entsteuern. Als begünstigte Einrichtungen gelten
dabei |
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diplomatische Missionen, |
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ständige Missionen, |
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konsularische Posten und |
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internationale Organisationen. |
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Auf dem Gebiet
der Immobilien erfolgte kürzlich eine Mitteilung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, welche für die Vermieter/innen von Immobilien an
begünstigte Einrichtungen von grosser Bedeutung sein wird. Die Taxe
occulte d.h. die nicht abziehbare Vorsteuer, die bisher im Zusammenhang
mit der Vermietung von Immobilien an begünstigte Einrichtungen anfiel
wird eliminiert. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19.
November 2003 entschieden. Die entsprechende Ergänzung in der Verordnung
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
(Medienmitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung Hauptabteilung
Mehrwertsteuer vom 19. November 2003).
Grundsätzliche
Regelung Gemäss Art. 18 Ziff.
21 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ist die Überlassung von
Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung
(Vermietung, Verpachtung) von der Mehrwertsteuer ausgenommen, d.h. auf den
Rechnungen darf die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug
für die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen
Aufwendungen/Investitionen darf nicht vorgenommen werden. Eine Option für
die Versteuerung ausgenommener Umsätze ist gemäss Art. 26 lit. b
MWSTG möglich. Die Miete für Geschäftsliegenschaften ist dann
mit Mehrwertsteuer zu fakturieren und die Vorsteuern können entsprechend
zurückgefordert werden. Der Mieter musste bisher jedoch eine
inländische steuerpflichtige Person sein und das Mietobjekt musste
zumindest teilweise für steuerbare Zwecke verwendet werden. Diese
Voraussetzungen werden durch die begünstigten Einrichtungen nicht
erfüllt, wodurch die Möglichkeit der Optierung für die
Vermietung von Immobilien an diese Einrichtungen bisher nicht gegeben
war. Möglichkeit der Option:
Vermietung an diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische
Posten und internationale Organisationen Nach bisherigem Recht hatten mehrwertsteuerpflichtige Vermieter/innen
keinen Anspruch, die Aufwendungen/Investitionen im Zusammenhang mit der
Vermietung von Immobilien an begünstigte Einrichtungen zu
entsteuern. Mit der Ergänzung in
der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird nun die
Besteuerung der Vermietung (und damit auch die Abzugsberechtigung der
anfallenden Vorsteuern) beim Vermieter auf dem Optionsweg
ermöglicht. Da die Geltendmachung
der anfallenden Vorsteuern für den Vermieter bisher nur möglich war,
wenn die Vermietung nachweislich gegenüber inländischen
steuerpflichtigen Personen getätigt wurde, verbessert diese Massnahme die
Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer. Für die betroffenen
Vermieter/innen ergeben sich interessante Optimierungsmöglichkeiten,
beispielsweise durch die nachträgliche Entsteuerung (Einlageentsteuerung
MWST) der entsprechenden Investitionen. |
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PricewaterhouseCoopers AG, Zürich |
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