Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Laute Partys in der Nachbarwohnung
* Georg Bak

Der Mieter X beklagt sich seit längerem über den störenden Lärm aus der Nachbarwohnung. Einerseits werden laute Partys gefeiert, die bis in die Morgenstunden dauern. Andererseits fallen weitere Lärmimmissionen durch die Benutzung der Dusche zu später Zeit sowie durch nächtliches Abwaschen an. X möchte diese Umstände nicht länger dulden und wendet sich an die Vermieterschaft.

Gemäss Art. 256 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Daraus ergeben sich für den Vermieter gewisse Nebenpflichten. Mitunter hat er dafür zu sorgen, dass Immissionen im oben genannten Sinne unterlassen werden. Gegebenenfalls hat er die zumutbaren Massnahmen zu treffen.
Zunächst sollte er den Störenfried auf die Hausordnung aufmerksam machen und ihm die einzelnen Punkte erläutern. Hausordnungen enthalten in der Regel Bestimmungen über die Hausruhe sowie die Benutzung von Waschmaschinen. Die Hausordnung des Hauseigentümerverbandes legt die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr fest. Während dieser Zeit sollten lärmverursachende Tätigkeiten unterlassen werden. Überdies sind auch Regelungen über die Verwendung von Musik- und Fernsehapparaten, das Musizieren sowie die Benutzung der Waschküche enthalten.
Zu beachten ist jedoch, dass die Hausordnung nur dann verbindlich wird, wenn die Vertragsparteien diese im Mietvertrag als integrierenden Vertragsbestandteil aufgeführt haben.
Weigert sich der Mieter, die Hausordnung einzuhalten, stellt dies eine Vertragsverletzung dar und kann zu einer ordentlichen Kündigung führen. Bei krassen Lärmimmissionen, die trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters fortdauern, kann der Vermieter in gewissen Fällen sogar vom ausserordentlichen Kündigungsrecht nach Art. 257 f OR (Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats) Gebrauch machen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die anderen Hausbewohner unzumutbar wird. Im Zweifelsfalle wird dem Vermieter geraten, ordentlich zu kündigen, denn eine als ungültig befundene Kündigung nach Art. 257 f OR kann die dreijährige Kündigungssperrfrist auslösen. Es ist auch bei der ordentlichen Kündigung zu empfehlen, dass man den Mieter vorgängig schriftlich zur Unterlassung der Immissionen auffordert.
Unterlässt der Vermieter die gebotenen Massnahmen zur Beseitigung der störenden Immissionen, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung (vgl. Art. 259 d OR). Er kann überdies den Mietzins gemäss Art. 259 g – i OR hinterlegen, wenn der Vermieter auf sein schriftliches Begehren auf Beseitigung der Lärmimmissionen innert einer angemessenen Frist nicht tätig wird.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis