Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

 

Keine neuen Restriktionen beim Bauen
Erfolgreiche Abwehr einer unerwünschten Revision
* Paco Oliver

Art. 10 der Zürcher Bau- und Zonenordnung erlaubt Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einund Ausfahrten zu Garagen. Im Übrigen sind sie nur gestattet, sofern die Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und bei Erreichen der Vollgeschosszahl kein Untergeschoss mehrheitlich über dem gestalteten Boden liegt.
Der Stadtrat beabsichtigte, diese Regelung so zu ändern, dass an Hanglagen Untergeschosse nicht mehr zu Wohnzwecken hätten genutzt werden dürfen: «Wird die Zahl der Vollgeschosse erreicht, darf die Decke (OK) des ersten Untergeschosses an der Fassade gemessen nicht höher als 1,5 m über dem tiefsten Punkt des anschliessenden gewachsenen Bodens liegen. Sie kann bis auf 0,5 m über den höchsten Punkt des anschliessenden gewachsenen Bodens angehoben werden, wenn dadurch das Untergeschoss nicht mehrheitlich über das gestaltete Terrain zu liegen kommt und dazu keine wesentlichen Aufschüttungen erforderlich sind.» Diese Revision wurde Februar/März 03 öffentlich aufgelegt und seither vorangewendet, um zu verhindern, dass jemand die Revision unterläuft. Der für den Erlass der BZO zuständige Gemeinderat hatte sich dazu aber noch nicht äussern können.
Der HEV Zürich kam mit der Gruppe Haus & Boden des Gemeinderates zum Schluss, dass dies zu einer nicht unerheblichen Reduktion der Ausnützung führe, die sich angesichts der Knappheit an Wohnraum in der Stadt nicht rechtfertigen lasse. Um nicht abwarten zu müssen, bis die Revision der BZO im Gemeinderat traktandiert würde und damit viel Zeit zu verlieren, reichten die Gemeinderäte Oliver B. Meier und Gerold Lauber, am 10. Dezember 2003 sowohl ein Postulat als auch eine Motion ein, mit welcher der Stadtrat beauftragt, bzw. gebeten wird, auf die Revision von Art. 10 BZO zu verzichten. Die Sache leuchtete so vielen ein, dass schliesslich 52 Gemeinderäte die Vorstösse mitunterzeichneten.
Als der Gemeinderat Anfang Jahr sich mit der Sache beschäftigte und den Wunsch bekräftigte, die BZO nicht zu ändern, hatte sich die Angelegenheit schon von selber erledigt. Der Stadtrat hatte nämlich zwischen Weihnachten und Neujahr bekannt gegeben, dass er auf die Revision verzichte. Ob er das auch getan hätte, wenn die Vorstösse unterblieben wären? Die BZO wird jedenfalls wieder ausschliesslich in ihrer bisherigen Fassung angewendet.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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