Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Gebäudeversicherung

 

Gebäudeversicherung
deckt auch indirekte Schäden

HEV Winterthur und Umgebung

Dass sich in den vergangenen Jahren extreme Wetterlagen gehäuft haben, ist eine Tatsache. Mit dieser Entwicklung gehen offenbar auch besondere Schadenereignisse einher, die nicht zuletzt im Zusammenhang mit den Leistungspflichten der Gebäudeversicherung (GVZ) zu reden geben.
Ausserordentlich intensive Hagelfälle hatten im Sommer 2002 bewirkt, dass vielerorts Terrassen-, Balkon- sowie Dach abläufe plötzlich verstopften, und zwar mit der Folge, dass entsprechend zurückgestaute Niederschläge schadenstiftend in das Gebäudeinnere drangen.
Die GVZ vertrat hiezu die Auffassung, diese so genannten indirekten Schäden seien keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (§ 19f.), es entfalle mithin die Haftung der Anstalt. Demgegenüber kamen viele betroffene Gebäudeeigentümer wie auch der HEV zum Schluss, dies ergebe sich keineswegs aus dem Gesetz, welches eine klare und einfache Aufzählung enthält, die nicht übertrieben eng – zulasten der ohnehin durch das Elementarereignis gestraften Geschädigten – ausgelegt werden dürfe. Dies umso mehr, als ein Versicherungsmonopol der GVZ vorliegt, welches den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern betreffend Elementarschäden an Gebäuden keine Wahlmöglichkeiten (im Hinblick auf andere Anbieter) lässt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in zwei Fällen Stellung zum Thema indirekte Schäden genommen und die entsprechende Haftung der GVZ bejaht. Mit Entscheid vom 3. September 2003 (VB.2003.00134) hat das Gericht festgestellt, indirekte Schäden seien mit Bezug auf durch Hagel verstopfte Abläufe von der GVZ zu übernehmen, wenn ein so genannter adäquater (d. h. rechtlich relevanter) Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden bestehe. In einem weiteren Entscheid (VB.2003.00279, vom 5. November 2003) präzisierte bzw. bestätigte das Gericht diese Praxis mit Bezug auf einen durch Hagel verstopften Terrassenabfluss.
Des Weiteren hielt das Gericht fest, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens seien miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen eines allfälligen Deckungsausschlusses, wobei die Vorhersehbarkeit auf den Schadenseintritt zu beziehen sei. Eine umfassende Aufklärungspflicht der GVZ (konkret bezüglich fehlender Notüberläufe, in einem Fall zusätzlich wegen angeblich unzureichender Schwelle bei der Terrassentür) verneinte das Gericht indessen. Beide Urteile sind rechtskräftig.
 
     
  * Geschäftsführer City Vereinigung  
     
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