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Gebäudeversicherung deckt auch indirekte
Schäden HEV Winterthur und
Umgebung Dass sich in den vergangenen
Jahren extreme Wetterlagen gehäuft haben, ist eine Tatsache. Mit dieser
Entwicklung gehen offenbar auch besondere Schadenereignisse einher, die nicht
zuletzt im Zusammenhang mit den Leistungspflichten der Gebäudeversicherung
(GVZ) zu reden geben. Ausserordentlich
intensive Hagelfälle hatten im Sommer 2002 bewirkt, dass vielerorts
Terrassen-, Balkon- sowie Dach abläufe plötzlich verstopften, und
zwar mit der Folge, dass entsprechend zurückgestaute Niederschläge
schadenstiftend in das Gebäudeinnere drangen. Die GVZ vertrat hiezu die Auffassung, diese so genannten indirekten
Schäden seien keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes über
die Gebäudeversicherung (§ 19f.), es entfalle mithin die Haftung der
Anstalt. Demgegenüber kamen viele betroffene Gebäudeeigentümer
wie auch der HEV zum Schluss, dies ergebe sich keineswegs aus dem Gesetz,
welches eine klare und einfache Aufzählung enthält, die nicht
übertrieben eng zulasten der ohnehin durch das Elementarereignis
gestraften Geschädigten ausgelegt werden dürfe. Dies umso
mehr, als ein Versicherungsmonopol der GVZ vorliegt, welches den
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern betreffend
Elementarschäden an Gebäuden keine Wahlmöglichkeiten (im
Hinblick auf andere Anbieter) lässt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in zwei
Fällen Stellung zum Thema indirekte Schäden genommen und die
entsprechende Haftung der GVZ bejaht. Mit Entscheid vom 3. September 2003
(VB.2003.00134) hat das Gericht festgestellt, indirekte Schäden seien mit
Bezug auf durch Hagel verstopfte Abläufe von der GVZ zu übernehmen,
wenn ein so genannter adäquater (d. h. rechtlich relevanter) Zusammenhang
zwischen Ursache und Schaden bestehe. In einem weiteren Entscheid
(VB.2003.00279, vom 5. November 2003) präzisierte bzw. bestätigte das
Gericht diese Praxis mit Bezug auf einen durch Hagel verstopften
Terrassenabfluss. Des Weiteren hielt das
Gericht fest, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens seien
miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen eines allfälligen
Deckungsausschlusses, wobei die Vorhersehbarkeit auf den Schadenseintritt zu
beziehen sei. Eine umfassende Aufklärungspflicht der GVZ (konkret
bezüglich fehlender Notüberläufe, in einem Fall zusätzlich
wegen angeblich unzureichender Schwelle bei der Terrassentür) verneinte
das Gericht indessen. Beide Urteile sind rechtskräftig. |
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