Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

 

Steuerliche Aspekte des Erneuerungsfonds
* Livio Crameri

Mit dem Erneuerungsfonds werden Unterhalts- und Renovationsarbeiten finanziert. Es können damit aber auch rein wertvermehrende Investitionen getätigt werden. Meistens sind die mit Mitteln aus dem Erneuerungsfonds getätigten Investitionen aber teils wertvermehrend, teils werterhaltend. Wie ist das steuerlich zu behandeln?

Um eine in obigem Sinne gemischte Investition handelt es sich in der Regel, wenn man eine bestehende Einrichtung ersetzt, z.B., wenn man die Küche gesamthaft renoviert oder den alten Boden ausreisst, um ihn durch einen neuen zu ersetzen. Das lässt sich in den seltensten Fällen tun, ohne dass dabei ein Mehrwert resultiert. Ein Teil der Investition ist daher zum Unterhalt zu zählen, der Rest zu den wertvermehrenden Investitionen. Die prozentuale Aufteilung hängt von der Qualität der alten und der neuen Einrichtung ab. Wenn die Qualität der neuen Einrichtung etwa derjenigen der alten entspricht, dann ist der Mehrwertanteil eher tief einzustufen. Ist die Qualität der neuen Einrichtung viel besser als die der alten, dann ist der Unterhaltsanteil eher tief einzustufen. Die prozentuale Aufteilung kann nur schätzungsweise bestimmt werden. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Hierzu sind auch Angaben über den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach den betreffenden Aufwendungen notwendig.
Die Unterscheidung zwischen Unterhaltsarbeiten und wertvermehrenden Investitionen ist massgeblich für die steuerrechtliche Berücksichtigung des Erneuerungsfonds. Gem. § 30 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem auch die Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die wertvermehrenden Investitionen können dagegen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Bei der direkten Bundessteuer kann der Unterhaltsanteil des Erneuerungsfonds ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern).
Bei der Grundstückgewinnsteuer werden die wertvermehrenden Investitionen berücksichtigt, indem sie wie die Anschaffungskosten vom Erlös abgezogen werden. Der Unterhaltsanteil beim Erneuerungsfonds wird bei der Grundstückgewinnsteuer schon vom Erlös abgezogen, weil es sich um einen nichtliegenschaftlichen Wert handelt. Im Ergebnis werden die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds von der Grundstückgewinnsteuer also zu 100% abgezogen, jedoch mit verschiedenen Begründungen.
Bei der Handänderungssteuer muss der Unterhaltsanteil des Erneuerungsfonds ebenfalls abgezogen werden, weil auch hier nur liegenschaftliche Werte besteuert werden können.
Bei der Gewinnsteuer der juristischen Personen kann man die Unterhaltskosten des Erneuerungsfonds in der Erfolgsrechnung als Aufwand aufführen, sodass der Gewinn dann auch geringer ist. Dasselbe gilt auch bei der direkten Bundessteuer.
Bei der Vermögenssteuer muss man den Erneuerungsfonds zum Vermögen hinzurechnen. Wenn man das Geld in eine Bank eingezahlt hätte, ohne einen Erneuerungsfonds zu bilden, hätte man das Geld nämlich ebenfalls zum Vermögen zählen müssen.
Wenn die Liegenschaft in einem Kanton und der Hauptsteuerdomizil des Steuerpflichtigen in einem anderen Kanton liegt, dann ist das Vermögen am Erneuerungsfonds und dessen Ertrag am Hauptsteuerdomizil zu versteuern, weil es sich um einen nichtliegenschlaftlichen Wert handelt (StE 2000, Nr. 1, 24.35).
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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