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Steuerliche
Aspekte des Erneuerungsfonds * Livio
Crameri
Mit dem Erneuerungsfonds
werden Unterhalts- und Renovationsarbeiten finanziert. Es können damit
aber auch rein wertvermehrende Investitionen getätigt werden. Meistens
sind die mit Mitteln aus dem Erneuerungsfonds getätigten Investitionen
aber teils wertvermehrend, teils werterhaltend. Wie ist das steuerlich zu
behandeln? Um eine in obigem Sinne
gemischte Investition handelt es sich in der Regel, wenn man eine bestehende
Einrichtung ersetzt, z.B., wenn man die Küche gesamthaft renoviert oder
den alten Boden ausreisst, um ihn durch einen neuen zu ersetzen. Das lässt
sich in den seltensten Fällen tun, ohne dass dabei ein Mehrwert
resultiert. Ein Teil der Investition ist daher zum Unterhalt zu zählen,
der Rest zu den wertvermehrenden Investitionen. Die prozentuale Aufteilung
hängt von der Qualität der alten und der neuen Einrichtung ab. Wenn
die Qualität der neuen Einrichtung etwa derjenigen der alten entspricht,
dann ist der Mehrwertanteil eher tief einzustufen. Ist die Qualität der
neuen Einrichtung viel besser als die der alten, dann ist der Unterhaltsanteil
eher tief einzustufen. Die prozentuale Aufteilung kann nur schätzungsweise
bestimmt werden. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die hierfür
erforderlichen Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Hierzu sind auch
Angaben über den Zustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach
den betreffenden Aufwendungen notwendig. Die Unterscheidung zwischen Unterhaltsarbeiten und wertvermehrenden
Investitionen ist massgeblich für die steuerrechtliche
Berücksichtigung des Erneuerungsfonds. Gem. § 30
Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes können bei
Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem auch die Unterhaltskosten
von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die wertvermehrenden
Investitionen können dagegen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen
werden. Bei der direkten Bundessteuer
kann der Unterhaltsanteil des Erneuerungsfonds ebenfalls vom Einkommen
abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Bundesgesetz
über die direkten Bundessteuern). Bei der Grundstückgewinnsteuer werden die wertvermehrenden
Investitionen berücksichtigt, indem sie wie die Anschaffungskosten vom
Erlös abgezogen werden. Der Unterhaltsanteil beim Erneuerungsfonds wird
bei der Grundstückgewinnsteuer schon vom Erlös abgezogen, weil es
sich um einen nichtliegenschaftlichen Wert handelt. Im Ergebnis werden die
Einzahlungen in den Erneuerungsfonds von der Grundstückgewinnsteuer also
zu 100% abgezogen, jedoch mit verschiedenen Begründungen. Bei der Handänderungssteuer muss der
Unterhaltsanteil des Erneuerungsfonds ebenfalls abgezogen werden, weil auch
hier nur liegenschaftliche Werte besteuert werden können. Bei der Gewinnsteuer der juristischen Personen kann man
die Unterhaltskosten des Erneuerungsfonds in der Erfolgsrechnung als Aufwand
aufführen, sodass der Gewinn dann auch geringer ist. Dasselbe gilt auch
bei der direkten Bundessteuer. Bei der
Vermögenssteuer muss man den Erneuerungsfonds zum Vermögen
hinzurechnen. Wenn man das Geld in eine Bank eingezahlt hätte, ohne einen
Erneuerungsfonds zu bilden, hätte man das Geld nämlich ebenfalls zum
Vermögen zählen müssen. Wenn die Liegenschaft in einem Kanton und der Hauptsteuerdomizil des
Steuerpflichtigen in einem anderen Kanton liegt, dann ist das Vermögen am
Erneuerungsfonds und dessen Ertrag am Hauptsteuerdomizil zu versteuern, weil es
sich um einen nichtliegenschlaftlichen Wert handelt (StE 2000, Nr.
1, 24.35). |
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