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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Altlasten

 

Inkraftsetzung der Änderung des
Abfallgesetzes auf den 1. Mai 2004

Medienmitteilung des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat beschlossen, die Änderungen zum Abfallgesetz auf den 1. Mai 2004 in Kraft zu setzen. Mit dieser Änderung wird das Zürcher Abfallgesetz vor allem im Bereich Altlasten den Bestimmungen des Bundes angepasst.

Bei den vom Kantonsrat am 26. August 2002 beschlossenen Änderungen geht es vor allem um das Thema der belasteten Standorte. Dabei wird das Zürcher Abfallgesetz an die Bestimmungen des Bundesrechts angepasst. Die Baudirektion erhält mit der Änderung des Abfallrechts den Auftrag zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, um so den alten Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen schrittweise abzulösen. Da noch verschiedene Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich Methodik und Sicherung der finanziellen Mittel erforderlich waren, erfolgt die Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2004.
Mit den bereits an die Hand genommenen Arbeiten zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte soll, gestützt auf entsprechende Prioritäten für die betroffenen Grundeigentümer, möglichst bald eine hohe Sicherheit gewährleistet werden. Mit den im Budget und im Finanzplan vorgesehenen Mitteln soll die Erstellung des Katasters der belasteten Standorte vorangetrieben werden.
Die Änderung des Abfallgesetzes schafft auch die Möglichkeit, dass Inhaber der im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen bei der Baudirektion eine vorzeitige Überprüfung des Standortes beantragen können, wenn ein aktuelles Interesse geltend gemacht wird und die Überprüfung nicht mit dem Programm zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte abgedeckt werden kann.
Die Änderung des Abfallgesetzes betrifft zudem die Verwertungspflicht von Abfällen und die Kompetenz der Gemeinden, bei Bauabfällen eine weitergehende Trennung der Abfällen, auf der Baustelle zu verlangen.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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