Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Der Mieterwechsel
Teil 2: Die Rückgabe des Mietobjektes – Prüfungs- und Meldepflicht des Vermieters
* Tiziano Winiger

Laut Art. 267a OR muss der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Abs. 2). Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er diese dem Mieter sofort melden (Abs. 3). Wie ist das zu verstehen?

In Ausübung des vertraglichen Besichtigungsrechtes und um einen ersten Eindruck über den Zustand des Mietobjektes zu gewinnen, ist dem Vermieter zu empfehlen, eine Vorabnahme einige Wochen vor der Abgabe durchzuführen. So können allfällige Instandstellungsarbeiten rechtzeitig geplant und koordiniert werden.
Steht der Rückgabetermin fest, so sollte der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache das Mietobjekt umfassend prüfen und allfällige Mängel sofort, spätestens in den der Rückgabe folgenden Werktagen dem Mieter melden. Dabei handelt es sich nicht um eine Prüfungspflicht, sondern um eine Prüfungsobliegenheit, welche mit Ausnahme der zeitlichen Dringlichkeit keinem Formerfordernis unterstellt ist. Sinnvollerweise erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes in Anwesenheit der Vertragsparteien. Auch die Anwesenheit des neuen Mieters ist zu begrüssen.
Bei der Rückgabe empfiehlt es sich, ein Mängelprotokoll auszufüllen, obwohl eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht besteht. Aufgepasst: Ein solches Protokoll stellt nicht automatisch eine Mängelrüge im Sinne von Art. 267a Abs. 1 OR dar. Diese Norm verlangt, dass der Vermieter dem Mieter all jene Mängel meldet, welche zu dessen Lasten behoben werden. Um spätere Auseinandersetzungen über Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, die Mängel und darüber hinaus auch die Instandstellungspflicht des ausziehenden Mieters im Protokoll möglichst klar zu umschreiben. Wird dieses von den Parteien unterzeichnet und ergibt sich daraus eindeutig, für welche Mängel der Mieter einzustehen hat, so entspricht das Protokoll einer Mängelrüge nach Art. 267a OR.
Verpflichtet sich der Mieter schriftlich, für bestimmte Mängel einzustehen, so gilt das als Anerkennung der Schadenersatzpflicht. Vereinbaren die Parteien einen bestimmten Entschädigungsbetrag für den Mangel (Saldoklausel), dann haftet der Mieter für diesen und nur diesen Betrag, unabhängig davon, ob der Schaden in Wirklichkeit grösser oder kleiner ist.
Weigert sich der Mieter, das Rückgabeoder Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, so sollte der Vermieter den Beweis durch einen amtlichen Befund sicherstellen lassen. In der Stadt Zürich ist das Stadtammannamt hiefür zuständig. Nach Art. 9 ZGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Inhalt des Befundes richtig ist. Das amtliche Protokoll erfüllt die Voraussetzungen der Mängelrüge jedoch erst dann, wenn es – wie oben erwähnt – genau auflistet, für welche Mängel der Mieter einzustehen hat, und dem abwesenden Mieter zugestellt wird.
Wer soll für den amtlichen Befund bezahlen? Nach Ziff. 18 der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume (gemeinsam herausgegeben vom Hauseigentümerverband Zürich [HEV], vom Schweizerischen Verband der Immobilien- Treuhänder [SVIT], Sektion Zürich, und von der Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen [VZI] in der Ausgabe 1996) ist der Vermieter berechtigt, bei der Übergabe der Mietsache vom Mieter die Mitwirkung an der Erstellung des gemeinsamen Protokolles zu verlangen. Wenn der Mieter seine Mitwirkung verweigert, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters den amtlichen Befund aufnehmen lassen.
Rügt der Vermieter erkennbare Mängel trotz Prüfung nicht sofort, dann verwirkt er seinen Schadenersatzanspruch. Konnten die Mängel trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden, so muss der Vermieter diese Mängel umgehend nach der Entdeckung schriftlich rügen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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