Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Bauhandwerkerpfandrecht zulasten
des Vermieters

* Harald Solenthaler

Lässt der Mieter bauliche Änderungen der Mietsache (Mieterbau) durch einen Unternehmer ausführen, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Vermieter und Grundeigentümer seine Zustimmung zu den Bauarbeiten erteilt hat.

Will der Mieter Bauarbeiten an der Mietsache ausführen lassen, muss er nach der zwingenden Bestimmung von Art. 260a Abs. 1 OR das Einverständnis des Grundeigentümers und Vermieters schriftlich einholen. Demnach muss bei fehlender Schriftform davon ausgegangen werden, es liege grundsätzlich keine Zustimmung vor. Doch wird dieser Grundsatz aus dem Mietrecht nicht ohne weiteres auf die Bestimmungen des Bauhandwerkerpfandrechts übertragen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besitzt der Unternehmer, welcher Bauarbeiten aufgrund eines mit dem Mieter abgeschlossenen Werkvertrages erbringt, unter bestimmten Voraussetzungen den grundsätzlichen Anspruch zur Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Ziff. 3 ZGB. Eine der wichtigsten und zentralen Voraussetzungen für die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist die kumulative Zustimmung des Vermieters und des Grundeigentümers für den Mieterbau. Da nach einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes die Koordination zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht und dem Mietrecht verneint wurde, ist entgegen der mietrechtlichen Bestimmung eine schriftliche Einwilligung nicht unbedingt notwendig. Demzufolge kann sich der Grundeigentümer nicht generell darauf berufen, er habe die Zustimmung nicht schriftlich erteilt.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der gute Glaube des Unternehmers zu schützen und das Bauhandwerkerpfandrecht trotz fehlender Zustimmung des Vermieters einzutragen sei, wenn das Verhalten des Mieters den Eindruck beim Unternehmer erweckt, dass der Besteller bzw. der Mieter Grundeigentümer sei.
Der gute Glaube ist nicht nur beim Kennen eines Rechtsmangels ausgeschlossen, sondern bereits beim blossen Kennensollen. Dabei gilt als Referenzmassstab die Aufmerksamkeit, die von einer vernünftigen Person in der gleichen Situation verlangt werden darf. Bei der Beurteilung des guten Glaubens sind die konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, wie unter anderem das Verhalten des Grundeigentümers. Denn gewisse Verhaltensweisen eines Vermieters können es dem Mieter erleichtern, sich unwahrerweise als Grundeigentümer auszugeben oder die Behauptung aufzustellen, der Grundeigentümer sei mit dem Mieterbau einverstanden. Doch die stete praktische Auffassung, die in der Schweiz herrschend ist, lehnt es ab, dass ein Unternehmer in jedem Fall Einsicht in das Grundbuch nehmen soll, um sich über die Eigentumsverhältnisse im Klaren zu sein.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Gutglaubensschutz weit gehend vom Ermessen des Richters abhängt. Deshalb ist jeder Unternehmer gut beraten, beim leisesten Zweifel sich vor Vertragsabschluss über die genauen Verhältnisse zwischen Mieter und Grundeigentümer zu informieren.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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