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HEV 03/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Die Form des Mietvertrages
* Sonja Huber

Im Gesetz findet sich für den Mietvertrag keine besondere Form. Dieser kann somit schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden.

Schriftlicher Vertrag
In der Schweiz ist der schriftliche Mietvertrag die Regel. Meistens handelt es sich um vorgedruckte allgemeine Bestimmungen, ergänzt durch spezielle Bestimmungen oder Zusatzvereinbarungen, welche für das konkrete Mietverhältnis Geltung haben, also z.B. Bezeichnung der Parteien und der Mietsache, Höhe des Mietzinses, Kündigungstermine etc. Sobald alle Parteien den Mietvertrag eigenhändig unterzeichnet haben, ist der Mietvertrag zustande gekommen. Es genügt jedoch, dass das bei der Vermieterschaft befindliche Exemplar vom Mieter unterzeichnet ist und umgekehrt.
Obwohl das Gesetz keine besondere Form für den Mietvertrag vorschreibt, sind gewisse Vorgänge im Rahmen eines Mietverhältnisses schriftlich oder sogar in besonderer Schriftform (Formular) vorzunehmen. Schriftlichkeit wird u.a. in folgenden Fällen vorausgesetzt:
 
 
Fristansetzung mit Kündigungsandrohung bei Zahlungsverzug, Art. 257d OR;
Mahnung für vertragswidriges Verhalten im Hinblick auf eine ausserordentliche Kündigung, Art. 257f OR;
Zustimmung des Vermieters an Erneuerungen und Änderungen, die der Mieter am Mietobjekt vornimmt, Art. 260a Abs. 1 OR;
Kündigung des Mieters, Art. 266l Abs. 1 OR.
 
  Das amtlich genehmigte Formular muss der Vermieter  
 
bei der Kündigung des Mietverhältnisses (Art. 266l Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 9 VMWG) sowie
bei Mietzinsanpassungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen (Art. 269d OR in Verbindung mit Art. 19 VMWG)
 
  verwenden.  
     
  Mündlicher Vertrag
Ein mündlicher Mietvertrag wird unter gegenseitig anwesenden oder telefonisch verbundenen Personen abgeschlossen. Solche Verträge sind schwierig zu beweisen, weshalb dringend zu empfehlen ist, Beweise über den Vertragsabschluss aufzubewahren. Ein mündlich abgeschlossener Vertrag kann mittels eines Schreibens bestätigt werden. Falls ein derartiges Schreiben nicht dem mündlich vereinbarten Vertrag entspricht, sollte eine Berichtigung erfolgen, da Stillschweigen als Einverständnis mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens interpretiert werden kann.
 
     
  Stillschweigender Vertragsabschluss
Ausnahmsweise gilt ein Mietvertrag stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten als abgeschlossen. Davon kann zum Beispiel ausgegangen werden, wenn die Vermieterschaft der Mieterschaft die Schlüssel zur Verfügung stellt, der Mieter einzieht und den Mietzins bezahlt, ohne dass der Vermieter etwas gegen die Situation unternimmt.
 
     
  lic. iur., Rechtsanwältin, HEV Zürich  
     
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