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Die Erstreckung des Mietvertrages * Romina Wilke |
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Mietverhältnis erstreckt wird, muss der Mieter dartun, dass ihn eine
Härte im Sinne des Gesetzes trifft. Der Vermieter kann seine Interessen an
einem baldmöglichsten Auszug der Mieterschaft aus dem Mietobjekt
anbringen. |
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Endet ein
befristetes Mietverhältnis oder hat die Vermieterschaft eine
Kündigung ausgesprochen, so kann die Mieterschaft eine Erstreckung des
Mietverhältnisses verlangen (Art. 272 OR). Der Mieter kann die vom Gesetz
vorgesehene Vertragsverlängerung sowohl bei Mietverträgen über
Wohnräume, als auch bei Mietverträgen über
Geschäftsräume verlangen. Die
Erstreckung des Mietverhältnisses kann verlangt werden, wenn die
Kündigung für die Mieterschaft oder deren Familie eine Härte
darstellt und andererseits kein überwiegendes Interesse der
Vermieterschaft einer Erstreckung entgegensteht (Art. 272 OR). Eine Erstreckung
ist von Gesetzes wegen nur in vier Fällen ausgeschlossen (Art. 272a OR):
bei Zahlungsverzug des Mieters, bei gravierender Verletzung der Pflicht des
Mieters zu Sorgfalts- und Rücksichtnahme, bei Konkurs des Mieters oder bei
einem Vertrag, der nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn
oder bis zum Erhalt einer Baubewilligung geschlossen wurde. Entgegen dem, was
man oft hört, ist demnach der Eigenbedarf des Vermieters kein Grund, um
eine Erstreckung zu verweigern. Voraussetzung für eine Erstreckung des Mietverhältnisses
ist also, dass der Mieter hart getroffen wird, und die Härte durch ein
Hinausschieben des Auszugstermins gemildert werden kann (BGE 116 II 448 f.). Es
geht also nicht um, die Sicherung wirtschaftlicher Interessen, sondern darum
mehr Zeit für die Suche neuer Räumlichkeiten zu haben. Folgen oder
Begleiterscheinungen eines Umzuges, die durch die Verlängerung nicht
aufgehoben, sondern bloss aufgeschoben werden, stellen keine Härte im
Sinne des Gesetzes dar. Für die Festlegung der Erstreckungsdauer hat im
konkreten Fall unter Abwägung der Interessen des Mieters einerseits und
des Vermieters andererseits zu erfolgen. In einem neueren Entscheid des Obergerichtes Zürich (vom
22.2.02) wurden die Kriterien für die Gewährung einer Erstreckung
näher umschrieben und Massstäbe festgelegt. Der Mieter muss konkrete
Härtegründe vorbringen, wogegen der Vermieter seine Interessen
anbringen kann. Am Beispiel des oben genannten Entscheids kann die Tragweite
dieser Interessensabwägung erläutert werden:
Dauer des Mietverhältnisses. Von der Dauer eines Mietverhältnisses kann die Mieterschaft eine
gewisse Ortsgebundenheit ableiten, die als Härtegrund qualifiziert werden
könnte. Eine lange Mietdauer begründet jedoch nicht unbedingt eine
Verwurzelung in einem Quartier. Die Nähe der Wohnung zum Arbeitsort ist
zwar praktisch, bildet aber nicht einen Härtegrund, wenn es zumutbar ist,
Letzteren auch von einem anderen Teil der Stadt mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Beziehung zum Mietobjekt und die Gestaltung
desselben sind keine Härtegründe, denn die besondere Verbundenheit
des Mieters kann sich nur auf die Umgebung beziehen.
Umstände des Vertragsabschlusses und
wirtschaftliche Interessen des Mieters. Bei Investitionen des Mieters in das Mietobjekt kann die durch die
Kündigung entstehende wirtschaftliche Einbusse nur dann als
Härtegrund betrachtet werden, wenn die Mieterschaft im berechtigten
Vertrauen auf eine gewisse Dauer des Mietverhältnisses die Umbauten
getätigt hat.
Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnungen
und Geschäftsräume. Vom
Mieter wird verlangt, dass er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung
tätig wird, um ein Ersatzobjekt zu finden. Dabei kann sich der Mieter
nicht darauf beschränken, nach Traumobjekten zu suchen, sondern er muss
sich nach einem objektiv gleichwertigen Mietobjekt umsehen. In der Stadt
Zürich kann man sich bei der Suche auch nicht auf bestimmte Stadtkreise
fixieren, wenn keine triftigen Gründe dafür
vorliegen.
Unzumutbarkeit innert
kurzer Zeit mehrmals umziehen zu müssen. Als Härtegrund gilt die Tatsachen, dass man binnen eines Jahres
mehrmals umziehen muss. Die Tatsache, dass man mehrmals umziehen muss, bildet
alleine jedoch noch keinen Härtegrund, denn es liegt im Wesen des
Mietverhältnisses, dass dieses aufgelöst werden kann. |
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lic. iur., Rechtsanwältin, HEV Zürich |
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