Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 04/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Mietkaution
* Daniel Petazzi
 
     
  Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen regelt das Gesetz unter den Pflichten des Mieters die Modalitäten betreffend Sicherheitsleistung. Eine solche ist durch den Mieter nicht von Gesetzes wegen geschuldet, sondern muss von den Parteien vereinbart werden. Wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Sicherheitsleistung als Sicherung für sämtliche Vermieterforderungen aus dem Mietverhältnis dienen solle. Bei der Miete von Wohnräumen ist speziell zu beachten, dass maximal drei Monatszinse verlangt werden dürfen. Als Monatsmietzins gilt der geschuldete Bruttomietzins, d. h. inkl. allfälliger Nebenkostenpauschalen und Akontozahlungen. Die Einschränkung von drei Monatsmietzinsen gilt jedoch nur im Hinblick auf Sicherheitsleistungen, die in Geld oder Wertpapieren geleistet werden. Erfolgt die Sicherung hingegen z.B. durch eine Bürgschaft oder Bankgarantie, sind die Parteien in der Bestimmung der Höhe dieser Sicherheit frei. Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Bestimmungen sowie das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot. Im Kanton Zürich bestehen diesbezüglich jedoch keine speziellen Regelungen.
Wird durch den Mieter eine Mietkaution durch Geld oder Wertpapiere geleistet, so ist der Vermieter verpflichtet, dieses oder diese auf einem Sperrkonto einer Bank zu hinterlegen. Dieses Konto hat auf den Namen des Mieters zu lauten, was zur Folge hat, dass der Mieter Eigentümer dieser Vermögenswerte bleibt. Falls sich der Vermieter nach Erhalt der Kaution weigert, diese auf ein Sperrkonto zu überweisen, kann er klageweise dazu verpflichtet werden. Zudem besteht die Gefahr, dass der Mieter seine Mietzinsschuld mit der geleisteten Kaution verrechnen kann, was nach Eröffnung des Mieterkautionskontos nicht mehr möglich ist.
Wird die vereinbarte Sicherheitsleistung durch den Mieter nicht erbracht, so kann der Vermieter diese auf dem Wege der Schuldbetreibung durchsetzen. Aufgrund der unterlassenen Sicherheitsleistung kann das Mietverhältnis jedoch nicht wegen Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR gekündigt werden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist das Sperrkonto wieder aufzulösen. Hierfür bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten. Entweder sind sich die Parteien einig und weisen die Bank gemeinsam an, den Betrag vollständig oder teilweise an eine Partei auszubezahlen, oder der Vermieter erwirkt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Bleibt der Vermieter jedoch untätig, so muss die Bank nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen des Mieters die Kaution an diesen herausgeben. Um dies zu verhindern, muss der Vermieter somit vor Ablauf dieser einjährigen Frist entweder die Betreibung oder eine Forderungsklage einreichen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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