Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 04/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Schadenminderungspflicht des Vermieters bei der vorzeitigen Rückgabe durch den Mieter
* Georg Bak
 
     
  Dem Mieter steht gemäss Art. 264 Abs. 1 OR das Recht zu, das Mietobjekt ohne Einhaltung von Kündigungsfrist oder - termin zurückzugeben. Er kann sich von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreien, wenn er diesem einen zahlungsfähigen und zumutbaren Mieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Den Vermieter trifft im Gegenzug eine Schadenminderungsobliegenheit, die aus Art. 264 Abs. 2 lit. b OR hervorgeht. Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine Vertragspflicht, die von der Gegenpartei erzwungen werden kann. Dem Vermieter können nichtsdestotrotz aus der Unterlassung seiner Obliegenheit Nachteile entstehen.

Was beinhaltet die Obliegenheit?
Eine Obliegenheit kann nur auf Handlungen beschränkt sein, die für den Vermieter auch als zumutbar erachtet werden können. Darunter fallen Handlungen, die von jedem vernünftigen Vermieter in der gleichen Situation erwartet werden dürfen. Massnahmen, die in der konkreten Situation von vornherein nicht als Erfolg versprechend einzustufen sind, können auch nicht als zumutbar gelten. Auch darf man nicht erwarten, dass der Vermieter ein unverhältnismässiges Risiko eingeht, beispielsweise einen Kredit in Anspruch nimmt. Es muss sich um Massnahmen handeln, die geeignet und notwendig sind, um die Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens abzuwenden und darüber darüber hinaus in einem vernünftigen Kosten- Nutzen-Verhältnis stehen.
Unter die Schadenminderungspflicht fällt sicherlich, dass der Vermieter den vorgeschlagenen Ersatzmieter sofort nach der Zahlungsfähigkeit überprüft und das Ergebnis dem ausziehenden Mieter unverzüglich mitteilt. Der Vermieter ist aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, selber nach einem geeigneten Nachmieter zu suchen. Dies ist in erster Linie Sache des Mieters. Erst wenn sich zeigt, dass der Mieter nicht in der Lage ist, einen geeigneten Nachmieter zu finden, kann sich die Obliegenheit des Vermieters aufdrängen, selber Suchbemühungen in Gang zu setzen. In solchen Fällen muss der Vermieter in den geeigneten Zeitungen Inserate aufgeben. Für allfällige Inseratskosten, die im Interesse des ausziehenden Mieters entstehen, kann der Vermieter Ersatz verlangen.
Die Rechtsfolgen bei der Unterlassung der Schadenminderungspflicht bestehen darin, dass der Anspruch auf den Mietzins bis zur ordentlichen Beendigung entweder wegfällt oder gekürzt wird. Damit aber ein Schadenersatzanspruch entstehen kann, muss auch der Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Schadenminderungspflicht und dem entstandenen Schaden nachgewiesen werden. Die Beweislast für das Bestehen der Obliegenheit des Vermieters sowie für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vermieters und dem Leerstand der Wohnung liegt beim Mieter.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis