Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 04/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Entschädigungsanspruch des Mieters
* Cornel Tanno
 
     
  Der Mieter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Mietsache am Ende der Mietdauer in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Enthält somit der Mietvertrag keine Bestimmungen, welche den Mieter zur Vornahme von Erneuerung oder Änderungen an der Mietsache berechtigen, so sind solche Arbeiten an der Mietsache durch den Mieter grundsätzlich unzulässig. Demgemäss stellen unbewilligte Änderungen/Erneuerungen eine Vertragsverletzung dar. Der Vermieter hat somit das Recht, dem Mieter die Durchführung einer geplanten, indes nicht genehmigten Änderung/Erneuerung zu verbieten bzw. zu stoppen.  
     
  Aus obigen Ausführungen geht andererseits hervor, dass Erneuerungs- und Änderungsarbeiten durch den Mieter dann zulässig sind, wenn der Vermieter dazu seine schriftliche Zustimmung erteilt. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient dabei der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung.
Nach Art. 260a Abs. 3 OR schuldet der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung, wenn die Mietsache (durch mieterseitige Erneuerungen und/oder Änderungen) bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert aufweist. Unabdingbare Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist die Zustimmung zu den vom Mieter ausgeführten Arbeiten. Kann sich der Mieter nicht über eine schriftliche Zustimmung des Vermieters ausweisen, so besteht sein Entschädigungsanspruch definitiv nicht.
Der Gesetzgeber setzt für einen Entschädigungsanspruch seitens des Mieters voraus, dass der durch die Erneuerungen und Änderungen entstandene Mehrwert erheblich ist. Damit soll erreicht werden, dass nicht jede Kleinigkeit zu einer Entschädigungspflicht des Vermieters führen soll. Der Mehrwert muss, um erheblich zu sein, auch in einer gewissen Relation zur Wohnung stehen. Unerheblich ist, wie viel der Mieter selbst investiert hat, doch muss der Mehrwert vom ihm bzw. jedenfalls nicht vom Vermieter geschaffen sein.
Bei der Bemessung der Entschädigung wird vom objektiven Mehrwert, den die Mietsache bei Mietende dank den bewilligten Erneuerungs- und Änderungsinvestitionen des Mieters noch aufweist, ausgegangen. Diesen Mehrwert hat der Vermieter – andere Abreden vorbehalten – vollumfänglich zu entschädigen.
Einziges objektives Kriterium zur Bemessung dieses Mehrwertes ist der im Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes der Mietsache noch vorhandene Ertragswert dieser Investitionen, d.h. der kapitalisierte Betrag des zusätzlichen Mietzinses, den der Vermieter dank dem Vorhandensein dieser Investitionen von einem Nachmieter wird fordern können.
Art. 260a Abs.3 OR enthält dispositives Recht. Es steht den Parteien somit offen, schriftlich eine andere Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Allenfalls vereinbarte Entschädigungen oder gar der vereinbarte Verzicht auf eine Entschädigung durch den Mieter gehen somit dem gesetzlichen Anspruch vor.
Der Entschädigungsanspruch des Mieters entsteht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mieter ist somit keinesfalls berechtigt, gegen den Willen des Vermieters – während der Dauer des Mietvertrages – fällige Mietzinse mit der erst in Aussicht stehenden Entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR zu verrechnen. Tut er es trotzdem, so kann der Vermieter gestützt auf Art. 257d OR vorgehen (Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters), womit allenfalls das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird.
Dagegen kann der Mieter die nach der Rückgabe der Mietsache noch ausstehenden Mietzinse sowie weitere dannzumal fällige Forderungen des Vermieters mit seinem Entschädigungsanspruch verrechnen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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