Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 05/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen
* Cornel Tanno
 
     
  Mietverträge enden nicht ausschliesslich durch Zeitablauf oder Kündigung. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es den Parteien unbenommen, den Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise aufzuheben. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Mietverhältnisses erlöschen alle mietvertraglichen Leistungspflichten. Der Mieter muss einerseits die Mietsache auf den vereinbarten Termin zurückgeben, und andererseits ist die Mieterschaft ab diesem Termin von der Bezahlung des Mietzinses befreit. Einzig die Abwicklungspflichten wie die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache und die Abrechnung der Nebenkostenentschädigung usw. erlöschen nicht.
Da der Aufhebungsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft darstellt, gelten für ihn die mietrechtlichen Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen nicht. Ein derartiger Auflösungsvertrag ist zudem an keine Form gebunden; er kann sogar durch konkludentes Verhalten der Parteien geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es aber empfehlenswert, den Aufhebungsvertrag schriftlich festzuhalten.
Aufgrund obiger Darlegungen können die Parteien die Auflösung des Mietverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren. Möglich ist sowohl die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses wie auch eine Abmachung über kürzere oder längere Auflösungsfristen als gesetzlich oder vertraglich vorgesehen.
Beim Aufhebungsvertrag über eine Familienwohnung hat der nichtmietende Ehegatte gemäss Art. 169 ZGB seine Zustimmung zu erteilen.
Den Parteien steht es frei, statt das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis gesamthaft aufzuheben, zu vereinbaren, es seien lediglich Teile desselben aufzuheben. Die Vereinbarung der teilweisen Aufhebung eines Mietverhältnisses führt – im Gegensatz zur gesamthaften – bloss zu einer Änderung des bestehenden und ist daher als Abänderungsvertrag zu qualifizieren.
Wünscht der Mieter, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ist allerdings seitens des Vermieters Vorsicht geboten. Stimmt er dem zu, so kann er vom Mieter keinen Mietzins mehr verlangen. In der Regel wird der Vermieter in einem solchen Fall den Mieter auf die vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes gemäss Art. 264 OR verweisen. Danach wird der Mieter von seinen vertraglichen Pflichten nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, zu dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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