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Die Erbengemeinschaft *
Cornel Tanno |
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Die
Gemeinschaft, welche die Erben nach dem Tod des Erblassers und vor der Teilung
der Erbschaft bilden, nennt man die Erbengemeinschaft. Objekt der
Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte Erbschaft. Die Miterben
(Gesamtheit der Erben) sind Gesamteigentümer der Erbschaftssachen und
Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Dem Einzelnen kommen somit
keine selbstständigen Anteile an den einzelnen Erbschaftsgegenständen
zu. |
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Gemeinsam
verfügen Demgemäss kann
kein Erbe für sich allein über die Nachlasswerte verfügen. Er
könnte z.B. weder das Haus des Erblassers noch seinen Anteil daraus
verkaufen oder verpfänden, desgleichen nicht die Forderung des Erblassers
ganz oder zum Teil einziehen. Die Miterben verfügen gemeinsam,
Betreibungen müssen von der Gemeinschaft ausgehen. Eine Zahlung darf nicht
an einen einzelnen Erben, sie muss in die Hand der Gesamtheit, an alle Erben
zusammen, erfolgen, soll der Schuldner befreit und gegen die Gefahr der
Doppelbezahlung gesichert sein. |
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Solidarische
Haftung Aus dem Wesen der
Erbengemeinschaft würde an sich folgen, dass auch die Schulden der
Erbschaft Schulden der Gesamtheit sind. Der Gesetzgeber ist hingegen bei der
Behandlung der Schuldenhaftung von diesem Grundsatz abgewichen. Für die
Schulden der Erbschaft kann auch jeder einzelne Erbe allein, und zwar nicht nur
im Umfang seiner eigenen Quote, sondern für das Ganze in Anspruch genommen
werden. Die Miterben haften für die Erbschaftsschulden demgemäss
solidarisch. |
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Teilung Die
Erbengemeinschaft ist aber nicht für die Dauer berechnet, sie ist nur ein
Zwischenstadium, das auf endgültige Auseinandersetzung hinzielt. Daher
kann die Vornahme der Erbteilung von jedem Miterben und jederzeit gefordert
werden. Es ist auch eine so genannte partielle Teilung zulässig. Man
unterscheidet dabei zwischen objektiv partieller Teilung, die nur einen Teil
des Nachlasses betrifft, und subjektiv partieller Teilung, bei der nur einzelne
Erben aus der Gemeinschaft ausscheiden. Die Teilung selbst ist in erster Linie die Sache der Erben. Sind sie
sich über die Zuweisung der Aktiven und der Überbindung der Passiven
einig, so kommt grundsätzlich die Teilung ihrem übereinstimmenden
Willen entsprechend zum verbindlichen Abschluss. Selbst der Erblasser vermag es
nicht, durch Teilungsregeln den Erben, die übereinstimmend anderer Meinung
sind, seinen Willen aufzuzwingen. Sollten sich die Parteien bei der Verteilung des Nachlasses uneinig
sein, steht es letztlich jedem Erben frei, eine Teilungsklage beim
zuständigen Gericht einzureichen. |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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