Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 05/2004 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Die Erbengemeinschaft
* Cornel Tanno
 
     
  Die Gemeinschaft, welche die Erben nach dem Tod des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft bilden, nennt man die Erbengemeinschaft. Objekt der Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte Erbschaft. Die Miterben (Gesamtheit der Erben) sind Gesamteigentümer der Erbschaftssachen und Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Dem Einzelnen kommen somit keine selbstständigen Anteile an den einzelnen Erbschaftsgegenständen zu.  
     
  Gemeinsam verfügen
Demgemäss kann kein Erbe für sich allein über die Nachlasswerte verfügen. Er könnte z.B. weder das Haus des Erblassers noch seinen Anteil daraus verkaufen oder verpfänden, desgleichen nicht die Forderung des Erblassers ganz oder zum Teil einziehen. Die Miterben verfügen gemeinsam, Betreibungen müssen von der Gemeinschaft ausgehen. Eine Zahlung darf nicht an einen einzelnen Erben, sie muss in die Hand der Gesamtheit, an alle Erben zusammen, erfolgen, soll der Schuldner befreit und gegen die Gefahr der Doppelbezahlung gesichert sein.
 
     
  Solidarische Haftung
Aus dem Wesen der Erbengemeinschaft würde an sich folgen, dass auch die Schulden der Erbschaft Schulden der Gesamtheit sind. Der Gesetzgeber ist hingegen bei der Behandlung der Schuldenhaftung von diesem Grundsatz abgewichen. Für die Schulden der Erbschaft kann auch jeder einzelne Erbe allein, und zwar nicht nur im Umfang seiner eigenen Quote, sondern für das Ganze in Anspruch genommen werden. Die Miterben haften für die Erbschaftsschulden demgemäss solidarisch.
 
     
  Teilung
Die Erbengemeinschaft ist aber nicht für die Dauer berechnet, sie ist nur ein Zwischenstadium, das auf endgültige Auseinandersetzung hinzielt. Daher kann die Vornahme der Erbteilung von jedem Miterben und jederzeit gefordert werden. Es ist auch eine so genannte partielle Teilung zulässig. Man unterscheidet dabei zwischen objektiv partieller Teilung, die nur einen Teil des Nachlasses betrifft, und subjektiv partieller Teilung, bei der nur einzelne Erben aus der Gemeinschaft ausscheiden.
Die Teilung selbst ist in erster Linie die Sache der Erben. Sind sie sich über die Zuweisung der Aktiven und der Überbindung der Passiven einig, so kommt grundsätzlich die Teilung ihrem übereinstimmenden Willen entsprechend zum verbindlichen Abschluss. Selbst der Erblasser vermag es nicht, durch Teilungsregeln den Erben, die übereinstimmend anderer Meinung sind, seinen Willen aufzuzwingen.
Sollten sich die Parteien bei der Verteilung des Nachlasses uneinig sein, steht es letztlich jedem Erben frei, eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis