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Verwaltungsgericht pfeift Steuerrekurskommission
zurück * Fritz Blaser
Am 30. Januar 2001 entschied
die Steuerrekurskommission, dass formelmässig berechnete Eigenmietwerte,
die über 90% der ermittelten Marktmiete liegen, auf 70% herabzusetzen
sind. Gegen diesen Entscheid erhob das kantonale Steueramt beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. In einem
Entscheid vom 26. September 2001 erachtet das Verwaltungsgericht ein solches
Herabsetzen auf 70% als unzulässig. Seiner Meinung nach verletzt das
Vorgehen der Steuerrekurskommission das Gerechtigkeitsempfinden und das
verfassungsmässige Willkürverbot. Es erscheine als stossend, dass ein
Formelwert von 90% hinzunehmen wäre, ein solcher von 91% oder mehr
würde dagegen auf 70% reduziert. Seiner Meinung nach ist die Weisung 1999
ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden. Formelwerte über 90% sind demnach
auf 90% zu senken. Dieser Entscheid ist
noch nicht rechtskräftig. Der HEV Kanton Zürich wird diese Frage
durch das Bundesgericht klären lassen. Welche Regeln ab 2002 für den Eigenmietwert gelten sollen, ist
noch offen. Wie vermeldet (vgl. HEV 3/2001)
hat der Zürcher Kantonsrat am 8. Januar 2001 beschlossen, das Steuergesetz
dahingehend zu ändern, dass der Eigenmietwert in jedem Fall auf maximal
70% des Marktwerts festzulegen ist. Der Vermögenssteuerwert einer
Liegenschaft soll auf 90% des Verkehrswerts herabgesetzt werden, wenn sich
durch eine individuelle Schätzung ergibt, dass der
Formel-Vermögenssteuerwert über dem Verkehrswert
liegt. Das (von Mieterseite angedrohte)
Referendum gegen diese Gesetzesänderung wurde nicht ergriffen. Hingegen
erhob der Mieterverband beim Bundesgericht Staatsrechtliche Beschwerde.
Aufgrund der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis in vergleichbaren
Fällen, kann der Beschwerde eigentlich kaum Erfolg beschieden sein. Da ihr
jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Regierungsrat keine Eile
mit der Umsetzung der Revision. Einstweilen gelten die Bestimmungen der Weisung
99 weiter.
* lic. iur., HEV Zürich
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