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Bundesgericht: Eigenmietwert künftig höchstens
70% * Paco Oliver
Eine von HEV-Exponenten initiierte und vor zwei Jahren vom Kantonsrat
verabschiedete Gesetzesänderung sieht vor, dass der Eigenmietwert künftig auf höchstens 70 Prozent des
Marktwertes, der Vermögenssteuerwert grundsätzlich auf 90 Prozent und jedenfalls nicht über dem
Marktwert festzulegen sei. Das Referendum gegen diese Änderung des Steuergesetzes wurde nicht ergriffen. Hingegen
erhob der Mieterverband noch vor deren Inkraftsetzung eine staatsrechtliche Beschwerde. An seiner heutigen
öffentlichen Sitzung hat das Bundesgericht diese hinsichtlich der Eigenmietwerte mit 7:0 Stimmen, hinsichtlich der
Vermögenssteuerwerte mit 4:3 Stimmen abgewiesen.
Das Bundesgericht fällte in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe
von Entscheiden zur Besteuerung des Grundeigentums. Unter anderem hob es die Bestimmung im Zürcher Steuergesetz
auf, wonach der Eigenmietwert in der Regel 60% des Marktwertes entsprechen sollte. Aufgrund einer parlamentarischen
Initiative Hans Egloff, Jean-Jacques Bertschi und Mitunterzeichnete entschied sich der Zürcher Kantonsrat
dafür, die vom Bundesgericht als zulässig bezeichnete Bandbreite, innert welcher Eigenmiet- und
Vermögenssteuerwerte von Liegenschaften liegen müssen, im Sinne einer Förderung der Eigentumsbildung zu
nutzen. Er beschloss daher folgende Änderung:
| § 21 Abs. 2
lit. a) StG lautet neu: |
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Der Eigenmietwert ist unter
Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70% des Marktwertes
festzulegen; |
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| § 39 Abs. 3
StG lautet ergänzt und mit neuem Abs.4: |
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Der Regierungsrat erlässt
die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine
schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der
Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden,
angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden
Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die
formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle
Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90% des effektiven Marktwertes anzustreben. |
Den klaren Richtlinien, welche sich aus den erwähnten
Bundesgerichtsentscheiden ableiten lassen, zum Trotz reichte der Mieterverband eine staatsrechtliche Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hat nun die eingeschlagene Richtung erwartungsgemäss bestätigt. Es liegt nun an der
Finanzdirektion, die notwendige Weisung zu erlassen, damit sie für die Steuerperiode 2003 angewendet werden
kann. (Siehe auch: Aus dem Kantonalverband, S. 503)
* Redaktor, lic. iur. |
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