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VO über die elektrischen
Niederspannungsistallationen (NIV), Übergangsbestimmungen * Paco
Oliver
In HEV 5/2002 (S. 259) wiesen wir
darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2002 Elektrische Niederspannungsinstallationen bei der Erstellung und später
in regelmässigen Abständen kontrolliert werden müssen. Verantwortlich für die Durchführung der
Kontrollen ist nicht mehr wie bisher das Energieversorgungsunternehmen, sondern neu der Eigentümer der
Installation. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) macht uns darauf aufmerksam, dass das dort Gesagte
nur für Installationen gilt, welche nach dem 1. Januar 2002 zur periodischen Installationskontrolle fällig
sind.
Für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2002 zur periodischen
Kontrolle fällig waren, gilt das alte Verfahren, d.h. das EWZ erledigt die periodische Kontrolle für diese
Anlagen weiterhin, ohne Kosten an den Hauseigentümer zu verrechnen. Gemäss NIV 2002 hat das energieliefernde
Elektrizitätswerk 5 Jahre Zeit, um die Rückstände bei der periodischen Kontrolle im Wohnungsbau
aufzuarbeiten. Bei Anlagen, welche dieses Jahr zur periodischen Kontrolle fällig werden, gelangt das neue
Verfahren zur Anwendung. Bitte beachten Sie, dass das EWZ weiterhin hoheitliche
Aufgaben, insbesondere die Registerführung und die Stichprobenkontrolle, wahrzunehmen hat. Zudem bietet es auch
nach der neuen Verordnung die periodische Installationskontrolle als Dienstleistung an.
* Redaktor, lic. iur. |
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