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HEV 09/2002 Inhaltsverzeichnis
Umweltschutz

Ein neuer Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Zürich:
Erste Übersicht

Ablagerungsstandorte
Von Jean-Claude Hofstetter, Leiter Sektion Altlasten
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz verpflichtet die Kantone, einen Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu erstellen. Gestützt darauf hat die Baudirektion des Kantons Zürich dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft den Auftrag erteilt, die Erstellung des Katasters in die Wege zu leiten. Dieser ist öffentlich zugänglich. Er gibt Auskunft darüber, ob ein Standort belastet ist, aber keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, oder ob ein Standort belastet ist und deshalb untersucht werden muss, ob er zu überwachen oder gar zu sanieren ist. Das AWEL hat das am besten geeignete Vorgehen für die Erstellung des Katasters mit Pilotläufen in sechs Gemeinden ermittelt.

Ausgangslage im Kanton Zürich
Für das Zürcher Kantonsgebiet existiert bereits ein Altlastenverdachtsflächen-Kataster, in welchem ca. 13'000 Ablagerungs- (früher Deponie-), Betriebs- (früher Industrie-) und Unfallstandorte eingetragen sind. Die darin aufgeführten Punkte, Linien und Flächen wurden in den frühen Neunzigerjahren auf Grund eines Verdachtes erfasst und in der Regel nicht weiter untersucht. Der Altlastenverdachtsflächen-Kataster genügt den heutigen altlastenrechtlichen Anforderungen kaum mehr. Im neuen KbS sollen nur Standorte eingetragen werden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind; das heisst, ein Verdacht alleine genügt nicht mehr. Aus diesem Grunde ist jeder Eintrag im Altlastenverdachtsflächen-Kataster neu zu beurteilen, bevor er im KbS erfasst wird. Um die Überführung des Altlastenverdachtsflächen-Katasters in den KbS in Angriff nehmen zu können, wurden in einem Zielsetzungspapier (siehe Abb. 1) die Absichten, Ziele und der Zweck sowie die Ansprüche definiert, die an den KbS zu stellen sind.

Methodenentwicklung
In einer ersten Phase wurde die Methode für die Überführung der ca. 6'000 Ablagerungsstandorte entwickelt. Diese soll gewährleisten, dass im Sinne der Rechtsgleichheit ein Standort, für den Inhaber nachvollziehbar, immer nach dem selben Vorgehen bearbeitet und beurteilt wird. Hierfür wurden zunächst die Erfahrungen eines ersten kleinen Pilotlaufes in Kleinandelfingen herangezogen.
Gestützt auf diese erste Erfahrung wurden die Ablagerungsstandorte systematisch in 22 Standorttypen unterteilt und in 5 Standortgruppen zusammengefasst. Zu jedem Standorttyp existiert ein Kriterienblatt, welches die Standortgruppe, den Standorttyp sowie eine Definition des Standorttyps beinhaltet. Das Kriterienblatt legt insbesondere fest, wann ein Standort nur als belastet in den KbS aufgenommen wird und wann er untersuchungsbedürftig ist und als solcher eingetragen werden muss. Im Falle eines Untersuchungsbedarfes wird im Kriterienblatt festgelegt, welche Priorität gemäss Altlasten-Verordnung des Bundes (AltlV) die Untersuchung hat. Da die Überprüfung und Beurteilung der Standorte durch private Fachbüros zu erfolgen hat, wurde der Ablauf der Arbeiten in 5 Schritten (siehe Abb. 2) standardisiert.
Von zentraler Bedeutung für ein Projekt dieser Grösse und Komplexität ist die Qualitätssicherung. Neben einer geforderten internen Qualitätssicherung der privaten Fachbüros wurde eine externe Qualitätssicherung aufgebaut, welche gewährleistet, dass alle Fachbüros die Standorte mit dem gleichen Massstab beurteilen. Zu den Aufgaben der externen Qualitätssicherung gehören die Schulung und Begleitung der privaten Fachbüros, die Sicherung des zeitlichen Ablaufes sowie die Intervention bei speziellen Problemen.

Pilotlauf «5 Gemeinden»
Ende 2001 wurde der Pilotlauf «5 Gemeinden» gestartet. In der Stadt Bülach und in den Gemeinden Hinwil, Marthalen, Rümlang und Wallisellen wurde die entwickelte Methode erprobt.

Das Vorgehen hat sich grundsätzlich bewährt und kann für alle Gemeinden des Kantons Zürich angewandt werden. Die Resultate des Pilotlaufes liegen erst in provisorischer Form vor und lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
Bei ca. 50 % der Standorte aus dem Altlastenverdachtsflächen-Kataster ist der Verdacht auf Grund der neuen Kriterien unbegründet. Diese werden aus dem Altlastenverdachtsflächen-Kataster gelöscht und nicht in den KbS aufgenommen;
Bei ca. 40 % der Standorte handelt es sich nur um belastete Standorte, für die weitere Massnahmen altlastenrechtlicher Art entfallen;
Bei weniger als 10 % der Standorte handelt es sich um untersuchungsbedürftige Standorte, für welche gemäss Priorisierung durch das AWEL weitere Untersuchungen gefordert werden müssen.

Als schwierig hat sich die Beschaffung der aktuellen Adressen der Grundeigentümer(innen) entpuppt, da das Grundbuch noch nicht EDV-gestützt geführt wird. In einzelnen Gemeinden wurden die Grundeigentümer(innen) auf Wunsch der Gemeindebehörden über das Vorgehen nur schriftlich orientiert. Dies führte zu Problemen und Missverständnissen. In denjenigen Gemeinden, in denen zusätzlich eine Informationsveranstaltung durchgeführt wurde, gab es wesentlich weniger Unklarheiten. Hierfür werden Massnahmen zur Verbesserung eingeleitet.
Als Nächstes werden gemäss Schritt 5 des allgemeinen Vorgehens im Herbst 2002 die Grundeigentümer(innen) im Namen des AWEL durch die privaten Fachbüros angeschrieben und über die Ergebnisse der Abklärungen orientiert. Sie erhalten gemäss AltlV die Möglichkeit, zum bevorstehenden Eintrag in den KbS Stellung zu nehmen oder gegebenfalls eine Feststellungsverfügung zu erwirken.

Erstes Paket Ablagerungsstandorte 2002
Die Bearbeitung im Rahmen der Produktionsphase bei den Ablagerungsstandorten erfolgt nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen, aufgeteilt in einzelne Pakete, die etwa im Jahresrhythmus bearbeitet werden sollen. Obwohl eine möglichst gleichmässige Verteilung über das ganze Kantonsgebiet angestrebt wird, sollen Städte und Gemeinden vorgezogen werden, in deren Bauzonen grosse Flächen von Ablagerungsstandorten vorhanden sind. Gebiete mit hohem Nutzungsdruck bzw. grosser Bautätigkeit werden so prioritär behandelt, um die Umnutzung von belasteten Standorten (sogenanntes Flächenrecycling) zu fördern. Innerhalb eines Paketes werden die zu bearbeitenden Städte und Gemeinden (bzw. Teile davon) zu etwa gleich grossen Losen zusammengestellt.
Die Arbeiten am ersten Paket 2002 der Ablagerungsstandorte werden mit dem Schritt 1 gemäss Ablaufschema ca. im September / Oktober 2002 in Angriff genommen. Es wurden 17 Gemeinden ausgewählt und auf 6 Lose verteilt. Bisher erfolgte die allgemeine Vorinformation. Die spezifische Orientierung der betroffenen Gemeindebehörden ist in Vorbereitung. Die Neubeurteilung der Ablagerungsstandorte in diesen Gemeinden wird Anfang 2003 beendet sein. Parallel dazu wird bereit sein zweites Paket für die öffentliche Ausschreibung vorbereitet.

Fazit
Das Vorgehen aus den Pilotläufen hat sich grundsätzlich für die Ablagerungsstandorte bewährt. Es kann für alle Gemeinden des Kantons Zürich angewandt werden. Der Kataster der belasteten Standorte (KbS) wird den in den frühen Neunzigerjahren erstellten Altlastenverdachtsflächen-Kataster ersetzen. In den nächsten Jahren werden im Kanton Zürich Fachleute mit Hilfe eines einheitlichen, transparenten Vorgehens die mit grosser Wahrscheinlichkeit belasteten Standorte ermitteln. Je rascher der KbS erstellt wird, desto besser für alle Beteiligten. Er ermöglicht den wirksameren Umgang mit Grundeigentum und bildet ein wichtiges Instrument für den Umweltschutz und die Raumplanung. Der KbS soll Teil eines öffentlichen Flächeninformationssystems werden.

     
 

Abb. 1: Absichten, Ziele und Zweck des KbS

     
  Absichten/Ziele:  
  Gefahrenabwehr durch Sanierung von Altlasten.  
  Förderung des Flächenrecyclings zur Erhöhung der Standortattraktivität sowie Ressourcenschonung.  
  Information der interessierten Öffentlichkeit über die Situation der belasteten Standorte.  
       
  Zweck:  
  Bereitstellung von Informationen als Planungsbasis bei Nutzungsänderungen, Handwechseln, Finanzierungen, Erbgängen.  
  Auskunft über die Einteilung eines Standortes gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV (keine schädlichen/lästigen Einwirkungen erwartet; Untersuchung erforderlich).  
  Vollzugshilfe zur Steuerung der Abfallflüsse von belasteten Standorten.  
       

Abb. 2: Vorgehen zur Überführung der Ablagerungsstandorte

     
  Schritt 1:
Datenerfassung und -ergänzung

Ausgewählte Fachleute aus spezialisierten Büros sichten Unterlagen, Dokumente und Pläne.
 
     
  Schritt 2:
Kontaktaufnahme / Gespräche

Das AWEL und die beauftragten Fachbüros orientieren anlässlich einer Informationsveranstaltung in der Gemeinde die betroffenen Grundeigentümer(innen). Die Fachleute der beauftragten Büros nehmen Kontakt mit den Grundeigentümer(innen) auf, um sich über die lokale Situation ins Bild zu setzen.
 
     
  Schritt 3:
Sondierungen

Im Bedarfsfall werden zur genaueren Beurteilung und Abgrenzung eines Standortes Sondierungen mit dem Bagger oder mit einfachen Bohrgeräten durchgeführt.
 
     
  Schritt 4:
Beurteilung, Fertigstellung

Die Fachleute beurteilen die Belastung für jeden Ablagerungsstandort. Sie entscheiden, ob der Standort in den KbS eingetragen wird.
 
     
  Schritt 5:
Mitteilung an Grundeigentümer(innen)

Der Entscheid wird den Grundeigentümer(innen) im Auftrag des AWEL durch die Fachbüros mitgeteilt:
 
  Sind diese mit dem Entscheid einverstanden, erfolgt der Eintrag in den KbS. Unbelastete Standorte werden definitiv gelöscht.  
  Sind diese mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie von der Baudirektion eine Feststellungsverfügung erwirken. Diese ermöglicht es, gegen den Entscheid den Rekurs zu ergreifen.  
     
 
       
     
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