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Die Vormerkung des Mietverhältnisses im
Grundbuch * Sandra Dormann
In der August Ausgabe des «Zürcher
Hauseigentümers» wurde das Thema Wechsel des
Eigentümers und dessen Auswirkung auf bestehende Mietverhältnisse behandelt. Im erwähnten Artikel
wurde auch dargelegt, dass der neue Eigentümer einer Liegenschaft gemäss Art. 261 Abs.
2 lit. a OR die Möglichkeit hat, das Mietobjekt unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den
nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf geltend macht. In diesem
Artikel soll nun von der Vormerkung des Mietverhältnisses im Grundbuch die Rede sein.
Diese Vormerkung im Grundbuch bewirkt gemäss Art. 261b
Abs. 2 OR, dass der neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem
Mietvertrag zu gebrauchen. Wenn also das Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt ist, hat die neue
Eigentümerschaft Kündigungsfrist und -termin einzuhalten und kann den Mietvertrag selbst bei einem dringenden
Eigenbedarf nicht privilegiert ausserordentlich kündigen, wie es ohne Vormerkung gemäss Art. 261
Abs. 2 lit. a OR möglich wäre. Handelt es sich beim vorgemerkten Mietverhältnis um ein
befristetes, endet es erst mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Bei zwei
besonderen Erwerbsgründen allerdings kann die privilegierte Kündigungsmöglichkeit des Erwerbers bei
dringendem Eigenbedarf selbst durch eine Vormerkung nicht ausgeschlossen werden. Der erste Fall betrifft den Erwerb im
Zwangsverwertungsverfahren. Da nämlich gemäss Art. 959
ZGB im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte, wozu auch die Vormerkung des Mietverhältnisses zählt,
nur zeitlich später im Grundbuch eingetragenen Rechten vorgehen, können die Grundpfandgläubiger, deren
Recht früher entstanden ist und die der Vormerkung nicht zugestimmt haben, in einem allfälligen
Zwangsverwertungsverfahren den Doppelaufruf verlangen. D.h., dass der nicht zustimmende Grundpfandgläubiger
verlangen kann, dass das Grundstück mit und ohne Vormerkbelastung aufzurufen ist. Wird das Grundstück ohne
die Vormerkung zugeschlagen, muss diese gelöscht werden. Der Ersteigerer profitiert diesfalls als Erwerber wieder
von der privilegierten Kündigungsmöglichkeit wegen dringendem Eigenbedarf gemäss Art. 261
Abs. 2 lit. a OR. Der zweite Fall betrifft die Enteignung. Auch
hier ist der Mieter durch die Vormerkung nicht mehr besonders geschützt. Eine Vormerkungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann grundsätzlich mündlich
abgeschlossen werden, der Grundbuchbeamte wird allerdings gestützt auf Art. 71 Abs. 1
der Grundbuchverordnung einen schriftlichen Ausweis über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarung verlangen.
Ist der Eigentümer nicht zugleich Vermieter (z.B. bei einer Nutzniessung oder bei einem Untermietverhältnis),
ist für die Vormerkung in jedem Fall seine schriftliche Zustimmung notwendig. Zum Inhalt der Vereinbarung gehört auch die Festlegung der Dauer der Vormerkung. Das Gesetz sieht
diesbezüglich keine Beschränkung vor und es ist auch nicht nötig, dass die Vormerkungsdauer identisch
mit der Dauer des Mietverhältnisses ist, allerdings kann sie nicht länger sein, als das Mietverhältnis
vertragsgemäss wenigstens dauern soll. Es ist Sache des Eigentümers,
die Eintragung der Vormerkung zu veranlassen oder den Mieter in der Vormerkungsvereinbarung dazu zu ermächtigen.
Falls sich der Vermieter weigert, hat der Mieter die Möglichkeit, die Eintragung gerichtlich
durchzusetzen. Wenn die in der Vormerkung angegebene Zeit abgelaufen ist, wird
die Vormerkung gemäss Art. 72 Abs. 1 GBV von Amtes wegen gelöscht. Bei
Auflösung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Vormerkungsdauer, bedarf es für die Löschung einer
Bewilligung durch den Mieter oder eines gerichtlichen Urteils.
* lic. iur., HEV Zürich |
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