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Gestützt auf §§ 31 und 32 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 verfügt die Kantonale Feuerpolizei: | |||
1. | Pflichten des Anlageneigentümers/-nutzers | |||
1 | Der Anlageneigentümer/-nutzer ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen. Er beauftragt dazu einen Kaminfeger, welcher über eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Reinigung von Feuerungsanlagen verfügt. | |||
2. | Rechte und Pflichten des Kaminfegers | |||
2.1 | Bewilligung zur Reinigung von Feuerungsanlagen | |||
1 | Die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur von einem Kaminfeger vorgenommen werden, welcher die Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Ausführung von Reinigungsarbeiten besitzt. Die Bewilligung ist für das gesamte Kantonsgebiet gültig. | |||
2 | Die Bewilligung wird an den Inhaber des Meisterdiploms des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes erteilt und ist nicht übertragbar. | |||
3 | Wer sich für eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein. | |||
4 | Die Bewilligung wird auf Amtsdauer der kommunalen Behörden erteilt. Sie kann auf Antrag hin erneuert werden. | |||
5 | Der Inhaber der Bewilligung ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte Reinigung der Feuerungsanlagen verantwortlich. Er trägt die Verantwortung für die Arbeiten der ihm fachlich unterstellten Personen und gewährleistet deren Aus- und Weiterbildung sowie die Einhaltung der Brandschutzvorschriften. | |||
6 | Reinigungsarbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufslehre als Kaminfeger) durchgeführt werden. | |||
7 | Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. | |||
8 | Die Erteilung der Bewilligung oder deren Entzug wird im Amtsblatt publiziert. Die Kantonale Feuerpolizei führt eine aktualisierte, öffentlich zugängliche Liste der Bewilligungsinhaber. | |||
2.2 | Pflichten des Kaminfegers | |||
1 | Die Reinigungsarbeiten sind durch den Kaminfeger mit Datum und Unterschrift im Gebäudekontrollheft einzutragen. | |||
2 | Schadhafte oder feuergefährliche Feuerungsanlagen sind durch den Kaminfeger im Gebäudekontrollheft zu vermerken und dem Anlageneigentümer/-nutzer zu melden. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, ist durch den Kaminfeger der Feuerpolizei der Gemeinde Meldung zu erstatten. | |||
3 | Anlageneigentümer/-nutzer, die sich der vorschriftsgemässen Reinigung der Feuerungsanlagen widersetzen, sind durch den Kaminfeger der Feuerpolizei der Gemeinde zu melden. | |||
4 | Beschwerden über die Verrichtungen der Kaminfeger sind der Kantonalen Feuerpolizei einzureichen. | |||
3. | Reinigungsturnus | |||
Feuerungsanlagen (Feuerungsaggregate, Verbindungsrohre und -kanäle, Abgasleitungen und Kamine) sind gemäss nachstehendem Turnus periodisch zu reinigen. Die Reinigungen sind in zweckmässigen Intervallen vorzunehmen. Sind mindestens zwei Reinigungen pro Jahr vorgeschrieben, so hat eine während der Heizperiode zu erfolgen. | ||||
3.1 | Feuerungsanlagen
für Heiz- und Kochzwecke Cheminées, Cheminéeöfen, Kachelöfen, Ölöfen, Gasapparate, Zentralheizungskessel, Lufterhitzer, Kochherde usw. |
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Reinigungen pro Jahr |
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3.1.1 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe | |||||
| Ganzjahresbetrieb | 3 | ||||
| Winterbetrieb | 2 | ||||
Anmerkung: Zusatzfeuerungen (z.B. Cheminées, Cheminéeöfen), die selten benützt werden und vorschriftsgemäss nur mit trockenem Holz oder Kohle beheizt werden, sind nach Bedarf zu reinigen, mindestens aber alle 5 Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren. |
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3.1.2 | Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe | |||||
| Ganzjahresbetrieb | 2 | ||||
| Winterbetrieb | |||||
Schalenbrenner | 2 | |||||
übrige Feuerungsaggregate | 1 | |||||
3.1.3 | Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe wahlweise (Doppelbrand, Wechselbrand) | |||||
| Ganzjahresbetrieb | |||||
überwiegend feste Brennstoffe | 3 | |||||
überwiegend flüssige Brennstoffe | 2 | |||||
| Winterbetrieb | |||||
überwiegend feste Brennstoffe | 2 | |||||
überwiegend flüssige Brennstoffe | 1 | |||||
3.1.4 | Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe | |||||
Ganzjahres- oder Winterbetrieb (nur Kontrolle, Reinigung wenn nötig) | ||||||
| Aggregate | 1 | ||||
| Verbindungsrohre und -kanäle | 1 | ||||
| Abgasleitungen und Kamine | 1 | ||||
Ausnahme: Raumluftunabhängige Aggregate und deren Verbindungsrohre, -kanäle, Abgasleitungen und Kamine werden alle 2 Jahre durch den Kaminfeger kontrolliert. Die Reinigung erfolgt wenn nötig. |
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Anmerkung: Für die Reinigung von gasgefeuerten Aggregaten bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt vom Kaminfeger ein konzessionierter Installateur oder ein Fachmann des Gas liefernden Werkes beizuziehen. |
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3.1.5 | Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe | |||||
Ganzjahres- oder Winterbetrieb | ||||||
| überwiegend flüssige Brennstoffe | 2 | ||||
| überwiegend gasförmige Brennstoffe | 1 | ||||
Anmerkung: Für die Reinigung von gasgefeuerten Aggregaten bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt vom Kaminfeger ein konzessionierter Installateur oder ein Fachmann des Gas liefernden Werkes beizuziehen. |
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3.2 | Feuerungsanlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke (alle Brennstoffe) Räucheranlagen, Spänekessel, Siedekessel, Heisswasserkessel, Dampfkessel usw. | |||
Anmerkung: Da die unterschiedlichen Verhältnisse eine genauere Angabe der Anzahl der Reinigungen nicht zulassen, ist diese vom Kaminfeger mit der Betriebsleitung festzulegen. Im Zweifelsfalle ist der Entscheid der Kantonalen Feuerpolizei einzuholen. Die zweimalige Reinigung ist als Minimum zu betrachten. |
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3.3 | Ausnahmen Der Reinigungsturnus gilt für einwandfrei einregulierte und gut gewartete Feuerungsanlagen mit normalem Russanfall. Weist eine Feuerungsanlage wegen schlechter Einregulierung, ungeeignetem Brennstoff oder ungünstigen Kaminverhältnissen einen starken Russanfall auf, so sind die Reinigungen zu vermehren. Wird andererseits eine Feuerungsanlage nachweisbar nur sehr wenig benützt, so ist die Anlage im vorgeschriebenen Turnus durch den Kaminfeger zu kontrollieren, aber nur zu reinigen, falls dies tatsächlich notwendig ist. Die Kantonale Feuerpolizei bestimmt nötigenfalls, welche Feuerungsanlagen in Abweichung vom festgelegten Turnus zu reinigen sind. |
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4. | Entfernen von Pechbelägen Pechbeläge in Kaminen sind wenn möglich durch Ausdämpfen, Ausschlämmen oder dergleichen zu entfernen. Müssen die Kamine ausgebrannt werden, so darf dies nur nach vorausgegangener Untersuchung durch die Feuerpolizei der Gemeinde sowie mit deren Zustimmung und in ihrer Anwesenheit geschehen. Das Verfahren ist der örtlichen Feuerwehr zu melden und öffentlich bekanntzugeben, wenn es die Umstände erfordern. Die daraus der Gemeinde erwachsenden Kosten fallen zu Lasten des Anlageneigentümers/-nutzers. |
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5. | Kontrollen durch die Feuerpolizei Die Feuerpolizei der Gemeinde überprüft mittels Stichproben die vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungsanlagen. Die Kontrollen sind im Gebäudekontrollheft einzutragen. |
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6. | Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | |||
6.1 | Übergangsbestimmung Vom Gemeinderat erteilte Bewilligungen für die Reinigung von Feuerungsanlagen sind bis zu deren Ablauf, längstens bis zum 31. Dezember 2002 gültig. |
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6.2 | Inkrafttreten Diese Verfügung tritt auf den 1. März 2002 in Kraft. Die Verfügung "Reinigung von Feuerungsanlagen" vom 14. Oktober 1994/rev. 16. März 1998 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. |
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Kantonale Feuerpolizei | ||||
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