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HEV 12/2002 Inhaltsverzeichnis
Steuern

1:0 für den HEV bei der Ersatzbeschaffung
* Martin Byland

Wenn ein Grundeigentümer seine selbstbewohnte Liegenschaft verkauft und mit dem daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, wird die Grundstückgewinnsteuer im Umfang des reinvestierten Erlöses aufgeschoben. Für Fälle, in welchen nur ein Teil des Veräusserungserlöses reinvestiert wird, hat das Kantonale Steueramt Zürich mit dem neuen Steuergesetz eine restriktive Praxis eingeführt (Heft 10/2002). In mehreren Entscheiden vom 29. Oktober 2002, u.a. in einem vom HEV lancierten Pilotprozess, hat die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich diese Praxis als gesetzeswidrig bezeichnet und die bisherige grosszügigere Praxis der proportionalen Methode als anwendbar erklärt.

 
 

Das Zürcher Steuergesetz bestimmt in § 216 Abs. 3 lit. i, dass der Steueraufschub gewährt wird, soweit der «Erlös» zum Bau oder Erwerb einer gleichgenutzten Liegenschaft verwendet wird. Das Steueramt leitet aus dieser Formulierung (die schon im alten Steuergesetz enthalten war) neu das sogenannte absolute oder monistische System ab; d.h. es legt fest, dass ein Steueraufschub nur soweit verlangt werden kann, als der erzielte Gewinn (= Erlös abzüglich Anlagekosten der Erstliegenschaft) reinvestiert wird. Diese Praxis hat zur Folge, dass derjenige nicht mit einem Aufschub rechnen kann, der eine Liegenschaft erwirbt, die weniger kostet, als er für die verkaufte Liegenschaft ursprünglich bezahlt hat (oder diese vor 20 Jahren Wert war), da der Gewinn dabei nicht reinvestiert wird (vgl. Beispiele in Heft 10/2002).


Martin Byland
 
 
Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass zwar die Kantone nach Steuerharmonisierungsgesetz frei sind, welche Methode sie wählen. Der Kanton Zürich habe aber, indem er von «Erlös» und nicht von ‚«Gewinn» spreche, den Massstab für die Anrechnung festgelegt. Das Gesetz definiere Erlös als «Kaufpreis mit Einschluss aller Leistungen des Erwerbers», sodass der erzielte Gewinn keine relevante Messgrösse darstelle. Werde beispielsweise nur die Hälfte des gelösten Geldes in eine neue Liegenschaft investiert, trete ein hälftiger Steueraufschub ein, unabhängig davon wie hoch der Gewinn sei. Die Ersatzbeschaffung bei selbstbewohnten Eigenheimen habe stets den Zweck gehabt, die Mobilität der Bürger zu fördern, sodass sozialpolitische Überlegungen ebenfalls eine Rolle spielen würden. Sie diene auch der Wohneigentumsförderung, indem Eigentümer bei geänderter Interessenlage eher bereit seien, ihr Haus zu verkaufen. So würden beispielsweise ältere Ehepaare nach dem Auszug ihrer Kinder eher dazu motiviert, in eine kleinere Liegenschaft umzuziehen. Gleichzeitig werde dadurch der raumplanerischen Zielsetzung sowie der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens Rechnung getragen. Somit erweise sich die absolute Methode als gesetzeswidrig und es müsse weiterhin die bisher angewandte proportionale Methode gelten. Die Rekurskommission hiess den Rekurs gut, was zu einer Herabsetzung der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53'000.– auf Fr. 12'000.– führte. Die Entscheide der Rekurskommission sind noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass sie an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Kommentar
Auslöser für die neue Praxis war ein Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz, einer Vereinigung sämtlicher Schweizerischer Steuerämter. Die Konferenz hat sich mit den Fragen befasst, welche dadurch entstanden sind, dass die Ersatzbeschaffung ab 2001 auch interkantonal möglich ist, und empfohlen, generell die absolute Methode anzuwenden. Damit wurde jedoch die Harmonisierung zu weit getrieben, indem die Praxis zur Ersatzbeschaffung von Geschäftsliegenschaften auch für selbstbewohnte Privatliegenschaften anwendbar erklärt wurde. Die Rekurskommission hält zu Recht fest, dass die absolute Methode bei Geschäftsliegenschaften angebracht ist, was jedoch nicht heisst, dass sie auch auf Privatliegenschaften angewendet werden muss.
Der Entscheid der Rekurskommission verdeutlicht die verschiedenen Interessenlagen: Die Rekurskommission hebt in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber die Motive für den Steueraufschub hervor, welche in der Förderung der Mobilität, der Wohneigentumsförderung und auch in der haushälterischen Nutzung des Bodens zu suchen sind. Demgegenüber äussert die Schweizerische Steuerkonferenz ausschliesslich steuerliche Gründe für eine restriktivere Praxis, indem sie nebst dem Bedürfnis auf Vereinheitlichung Praktikabilitätsüberlegungen in den Vordergrund stellt. Zudem moniert sie, dass keine sachgerechte Besteuerung des Gewinnes stattfinde, ein Einwand, der angesichts der Tatsache, dass lediglich ein Steueraufschub stattfindet, verschmerzbar erscheint. Wird das Ersatzgrundstück nachträglich verkauft (oder fallen die Voraussetzungen für einen Steueraufschub weg) erfolgt eine Nachbesteuerung. Diese fällt bei einem grosszügigeren Steueraufschub entsprechend höher aus, was eine grosse finanzielle Belastung darstellen kann.
Der Entscheid der Rekurskommission ist zu begrüssen, da er gesetzeskonform ist und zudem den übergeordneten Zielen am besten Rechnung trägt. Massnahmen, die eine Mobilisierung des Wohneigentums fördern, sind zu unterstützen, selbst wenn sie lediglich steuerlicher Natur sind. Demgegenüber fallen die Vorbringen der Steuerbehörde weniger ins Gewicht und rechtfertigen keine Praxisänderung, solange im Bereich der interkantonalen Ersatzbeschaffung noch viele Fragen offen sind.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

     
 
     
  bl. Der HEV Kanton Zürich hat auch auf politischer Ebene reagiert. Er hat im Kantonsrat eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Steuergesetzes veranlasst, welche die neue regierungsrätliche Interpretation der Bedingungen für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuern verunmöglicht.  
     
 
     
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