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Antragsberechtigt sind die Mitglieder sämtlicher
Sektionen des HEV Kanton Zürich. |
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Anmeldung zur Mitgliedschaft und Geltendmachung der
Entschädigung können gleichzeitig erfolgen. |
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Neumitglieder aufgrund dieser Aktion werden in der Regel
der Wohnsitzsektion zugeteilt. |
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Jedes Mitglied kann im Laufe der Kampagne die
Anti-Graffiti-Prämie nur einmal beanspruchen. |
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Empfohlen wird die Opferschicht-Methode. Bei dieser wird
die Schmiererei mit einer wasserlöslichen Farbschicht übermalt,
welche bei einer erneuten Graffiti-Attacke mit einfachen Mitteln samt der neuen
Schmiererei abgewaschen und erneuert werden kann. Das Mitglied verpflichtet
sich, erneute Graffiti in diesem Sinne sofort wieder zu beseitigen bzw.
beseitigen zu lassen. |
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Gegen Vorlage der Rechnung wird dem Mitglied der Betrag
von Fr. 300. überwiesen. |
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Die betroffene Liegenschaft muss im Kanton Zürich
liegen. |
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Zuständig für die Abwicklung und für allfällige
Fragen ist das Sekretariat des HEV Kanton Zürich, Frau Kathrin
Attinger, Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich Tel. 01 487 17 75, Fax
01 487 18 88, info@hev-zh.ch |
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Verschiedene
Pressemeldungen über «eifrige Sprayer» (ZürichExpress vom
11.12.02) oder «nachtaktive Graffiti-Künstler» (NZZ vom
22.1.03), um nur zwei Beispiele zu nennen, haben aufgeschreckt und gleichzeitig
etwas beruhigt. Aufgeschreckt, weil darin für einmal konkrete Zahlen
genannt wurden. In einem der Fälle gaben zwei 16/17-Jährige zu,
insgesamt 354 Schriftzüge an Hausfassaden gesprayt zu haben. Der
Sachschaden belief sich auf Fr. 128 000.. Im anderen Fall
ging es um 136 Sprayereien und eine Schadenssumme von Fr. 156
000.-. Beruhigt, weil es offenbar wenigstens von Zeit zu Zeit doch
gelingt, die Täter dingbar zu machen und zur Rechenschaft zu ziehen. Eine
Gefängnisstrafe von 8 Monaten bei 2 Jahren Probezeit dürfte sowohl
dem Verurteilten wie auch anderen Sprayern klar gemacht haben, dass ihr Hobby
mehr als nur ein Kavaliersdelikt ist. Es
zeigt sich, dass die vom Graffitibeauftragten der Stadt Zürich empfohlene
Strategie sich bewährt. Im Vordergrund steht dabei die möglichst
sofortige Beseitigung der Wandschmierereien. Die vermeintlichen Künstler
möchten ja, dass ihre «Werke» gesehen werden von
möglichst Vielen, insbesondere Gleichgesinnten. Bringt man es zum
Verschwinden, wird er um diese Genugtuung geprellt und gibt es früher oder
später auf. Eine gewisse Ausdauer des Hauseigentümers macht sich
bezahlt. Parallel dazu sollte man Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen. Die
Wahrscheinlichkeit, den eigenen Schaden ersetzt zu bekommen ist zwar gering,
selbst wenn der Täter gefasst wird, dafür wächst die
Wahrscheinlichkeit, dass es gelingt, die Zahl der Sprayer und damit auch der
Schmierereien zu reduzieren. Denn ohne Strafanzeigen kann die
Strafverfolgungsbehörde gar nicht alle Fälle belegen und demnach auch
niemanden dafür bestrafen. Wir drucken deshalb hier nicht zum
ersten Mal einen Strafantrag ab. Sie finden ihn auch
auf unserer Anti-Graffiti-Seite auf der Homepage des HEV Kanton Zürich (www.hev-zh.ch) unter
«Dienstleistungen». Übrigens, vergessen Sie nicht die Schmiererei zu Beweiszwecken
zu fotografieren bevor sie sie entfernen.
* Redaktor,
lic. iur. |
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