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HEV 03/2003 Inhaltsverzeichnis
Die Seite des Geschäftsleiters

Rolf Hegetschweiler
Direktor Hauseigentümerverbände
Stadt und Kanton Zürich

Erdbeben in der Schweiz ... wirklich ein reales Risiko?

Am Samstag, 22. Februar geschah in der Schweiz etwas, das – so will es die Statistik – in dieser Form nur etwa alle Jahrzehnte einmal vorkommt: die Erde bebte. Der Erdstoss erreichte die Stärke von etwa 5,3 auf der Richterskala. Laut Szenarien der Rückversicherungsgesellschaften könnte zwar ein Beben mit Stärke 5,5 bis 6 in der Schweiz bereits beträchtliche Schäden zur Folge haben. Wie die darauf folgenden Tage aber zeigten, hat das Beben überhaupt keine Schäden verursacht. Könnte es auch anders kommen? Brauchen wir mehr Sicherheit?
Die Frage ist brisant. Gerade jetzt wird in der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie über die Notwendigkeit eines Verfassungsartikels zum Schutz vor Naturgefahren beraten. Im Vordergrund steht die Absicherung von Erdbebenschäden. Konkret würde dies bedeuten, dass diese Fragen nicht wie bisher von den Kantonen, sondern neu auf Bundesebene geregelt würden. Eine kürzlich abgeschlossene Vernehmlassung bei Kantonen, Parteien und betroffenen Organisationen hat allerdings ergeben, dass sich im Grundsatz die kantonalen Zuständigkeiten bewähren und eine Führungsfunktion des Bundes, wenn schon, dann lediglich im koordinativen und Grundlagenbereich gesehen wird.
Für Erdbebenschäden an Gebäuden gibt es weder in der Schweiz noch in anderen Ländern Europas eine uneingeschränkte Versicherungsdeckung, wie wir sie bei Feuer- und Elementarschäden kennen. Bei einem Jahrtausend-Erdbeben, wie es sich 1356 in Basel ereignete, wären im Kanton Zürich Schäden in der Grössenordnung von einer Milliarde Franken zu vergüten. Von dieser Grössenordnung ist die kantonale Gebäudeversicherung ausgegangen, als sie ihren Erdbebenfonds einrichtete. Erdbebenschäden an Gebäuden sind also im Kanton Zürich mit den folgenden drei Einschränkungen versichert:
   
Das Beben muss mindestens die Stärke VII auf der Seismischen Intensitätsskala von Medvedev-Sponheuer-Karnik 1964 erreichen.
   
Der Selbstbehalt für den Gebäudeeigentümer beträgt 10% der Versicherungssumme, mindestens aber 50'000 Franken.
   
Die Deckungssumme pro Ereignis beträgt 1 Milliarde Franken. Bei einem weiteren Beben im gleichen Jahr steht die Summe nochmals zur Verfügung.
   
Ohne Prämienzuschlag besteht also im Kanton Zürich eine risikogerechte Versicherung gegen Erdbebeschäden, das genügt. Ein Verfassungsartikel, geschweige denn eine spezielle Gesetzgebung und Verordnungen, oder gar ein neues Bundesamt für Naturgefahren sind also weder nötig noch erwünscht. Gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur wenige Regionen in der Schweiz ein eigentliches Gefährdungspotenzial aufweisen, ist es richtig, gemäss unserem föderalistischen System das Problem dort zu lösen, wo es auch anfallen könnte, eben bei den Kantonen. Und einmal mehr entstand der Eindruck, dass mit abstrakten Messgrössen Angstmacherei betrieben wird . Herrn und Frau Schweizer plagen aber derzeit andere Sorgen.

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