Liegenschaftenbewertung / Hedonische Bewertungsmethode /
Besichtigung von ausgewählten vermieteten Einfamilienhäusern und
Eigentumswohnungen
Sehr geehrte
Hauseigentümerin, sehr geehrter Hauseigentümer
Am 8. Januar 2001 sind die
Bestimmungen des Steuergesetzes über die Eigenmietwerte von
selbstgenutztem Wohneigentum sowie die Vermögenssteuerwerte von
Liegenschaften geändert worden. Die entsprechende Liegenschaftenweisung
des Regierungsrates (Weisung 2003) wurde per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
Danach kommt weiterhin die schematische, formelmässige Bewertung zur
Anwendung. Die Eigenmietwerte von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und
Eigentumswohnungen dürfen jedoch neu höchstens 70% des Marktwertes
betragen. Übersteigen zudem die formelmässig berechneten
Vermögenssteuerwerte den Marktwert, so ist der Vermögenssteuerwert
neu auf 90% des Marktwertes herabzusetzen.
Aufgrund dieser Änderung
der vorstehenden Rechtsgrundlagen hat der Kanton Zürich ab der
Steuerperiode 2003 eine zusätzliche Bewertungsmethode für die
Bewertung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern eingeführt.
die so genannte hedonische Bewertungsmethode. Diese kommt jedoch nur
ausnahmsweise zur Anwendung. nämlich nur dann. wenn der Steuerpflichtige
substanziert mit entsprechenden Beweismitteln im Einspracheverfahren nachweist.
dass der zuvor formelmässig berechnete Eigenmiet- bzw.
Vermögenssteuerwert über den erwähnten Höchstgrenzen von
70% bzw. 100 % des Marktwertes liegt.
Für die jährliche
Aktualisierung der Bewertungsdaten im Zusammenhang mit dieser hedonischen
Bewertungsmethode wird eine repräsentative Auswahl von vermieteten
Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen benötigt, welche zu diesem
Zweck auch besichtigt werden müssen. Bei dieser nach dem Zufallsprinzip
gezogenen Stichprobe soll auch Ihre Liegenschaft d.h. ein von Ihnen
vermietetes Einfamilienhaus oder eine von Ihnen vermietete Eigentumswohnung
berücksichtigt werden. Um eine hohe Schätzgenauigkeit zu
erreichen, wäre es wichtig, dass möglichst alle Liegenschaften aus
dieser Auswahl besichtigt werden könnten.
Ich wäre Ihnen daher
ausserordentlich dankbar, wenn der zuständige Schätzungsexperte der
Firma Wüest&Partner AG auch Ihre Liegenschaft besichtigen könnte
und Sie Ihre Mieter darüber informieren würden (vgl.
Beilagen).
Als Entschädigung
für Ihre Umtriebe werden Sie von der Firma Wüest & Partner AG
nach Beendigung der Arbeiten im Oktober 2003 für die besichtigte
Liegenschaft eine aktuelle Verkehrswertschätzung erhalten.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte
an die im beiliegenden Schreiben der Firma Wüest&Partner AG angegebene
Telefonnummer. |