Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Steuersparende Energiesparmassnahmen
* Martin Byland

Bekanntlich können nicht nur werterhaltende Kosten des Liegenschaftenaufwandes abgezogen werden, sondern auch wertvermehrende, sofern sie energiesparend sind, dem Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen. Ein Entscheid der Steuer-Rekurskommission I Zürich präzisiert den Umfang des Abzuges.
 
     
  Die Ehegatten Hohler ersetzten ihre Oelheizung durch einen Anschluss an das Fernwärmenetz. Sie deklarierten in ihrer Steuererklärung einen Liegenschaftenaufwand von Fr. 32'008.–. Darin enthalten waren Fr. 15'064.–, welche das Ehepaar als einmalige Anschlussgebühr an das Fernwärmenetz zu bezahlen hatte. Der Steuerkommissär liess diese Gebühr nicht zum Abzug zu, mit der Begründung einmalige Anschlussgebühren seien nicht abzugsberechtigt.  
     
  Energiesparmassnahmen
Bei Liegenschaften im Privatvermögen (vermietet oder im Eigengebrauch) können nicht nur Unterhaltskosten vom Einkommen abgezogen werden. Auch Investitionen sind abziehbar, sofern sie dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen, welche unter behördlicher Mitwirkung verursacht wurden¹. Bei diesen Kosten wird weder unterschieden, ob sie wertvermehrend sind oder nicht, noch ob sie eine Ersatz- oder eine Neuinvestition in ein bestehendes Gebäude darstellen. Der Kanton Zürich übernimmt bei den Energiesparkosten die Regelung, welche bei der Direkten Bundessteuer gilt. Die Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements² führt vier Kategorien auf:
 
     
 
1. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie Wärmedämmung von Böden, Wänden und Dächern, Fugendichtungen, Ersatz von Fenstern und Rolläden, Einrichten von unbeheizten Windfängen.
2. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie Ersatz von Heizungen, Ersatz von Boilern (ausser Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentralen Boiler), Anschluss an die Fernheizung, Einbau von Wärmepumpen u.ä., Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, Wärmedämmassnahmen, Kaminsanierungen im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers, Massnahmen zur Wärmerückgewinnung.
3. Kosten für die energietechnische Analysen und Wärmekonzepte.
4. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherde, Tiefkühler, Kühlschränke, Beleuchtungsanlagen usw. die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
 
     
  Der Entscheid
Die Rekurskommission hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Verordnung des Finanzdepartements zwar den Anschluss an die Fernheizung aufzähle, jedoch nicht eindeutig festhalte, ob die im Zusammenhang mit dem Anschluss anfallende Gebühr ebenfalls abziehbar sei. Die Kommission erwog, dass der Gesetzgeber mit der Abzugsfähigkeit von Energiesparkosten ausserfiskalische Ziele verfolge. Diese Zielsetzung verlange, dass die unvermeidbare Anschlussgebühr ebenfalls abgezogen werden könne, ansonsten das Ziel nicht erreicht werde. Die hohe Gebühr, welche fast die Hälfte der Kosten ausmache, würde den steuerlichen Anreiz, Sparmassnahmen zu treffen, vereiteln. Die Rekurskommission liess daher die gesamten Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 32'008.– zum Abzug zu.
 
     
  Kommentar
Bei diesem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid hat die Rekurskommission zu Recht die Zielsetzung der Gesetzesbestimmung in den Vordergrund gestellt und sich damit gegen die streng wörtliche Auslegung des Zürcher Steueramtes gewandt. Es ist denn auch leicht nachvollziehbar, dass die Steuerbehörden – will man den Zweck des Energiesparens und des Umweltschutzes wirklich fördern - sämtliche, in diesem Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten zum Abzug zulassen müssen. Die Möglichkeit, energiesparende Investitionen vom Einkommen abzuziehen, führt im übrigen dazu, dass der wertvermehrende Anteil dieser Aufwendungen ein zweites Mal, nämlich anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden kann.
Bei den Kosten für Energiesparmassnahmen ist es den Kantonen nach der heutigen Regelung freigestellt, ob sie einen entsprechenden Abzug zulassen oder nicht. Dies hat den Effekt, dass reiner Föderalismus herrscht, indem jeder Kanton seine eigene Regelung und seine eigene Praxis hat, was die Übersichtlichkeit stark erschwert. Sofern das neue Steuerpaket in Kraft tritt, wird dies ab 2008 nur insofern ändern, als die Gewährung des Abzuges vorgeschrieben sein wird.
 
     
  ¹ Abzugsquote 100%, ausser Energiesparmassnahmen in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%
² Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html suchen SR 642.116.1)
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis