|
|
|
 |
 |
 |
| |
Steuersparende Energiesparmassnahmen * Martin Byland Bekanntlich können nicht nur werterhaltende Kosten des
Liegenschaftenaufwandes abgezogen werden, sondern auch wertvermehrende, sofern
sie energiesparend sind, dem Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege
darstellen. Ein Entscheid der Steuer-Rekurskommission I Zürich
präzisiert den Umfang des Abzuges. |
|
| |
|
|
| |
Die Ehegatten
Hohler ersetzten ihre Oelheizung durch einen Anschluss an das
Fernwärmenetz. Sie deklarierten in ihrer Steuererklärung einen
Liegenschaftenaufwand von Fr. 32'008.. Darin enthalten waren
Fr. 15'064., welche das Ehepaar als einmalige
Anschlussgebühr an das Fernwärmenetz zu bezahlen hatte. Der
Steuerkommissär liess diese Gebühr nicht zum Abzug zu, mit der
Begründung einmalige Anschlussgebühren seien nicht
abzugsberechtigt. |
|
| |
|
|
| |
Energiesparmassnahmen Bei Liegenschaften im Privatvermögen (vermietet oder im
Eigengebrauch) können nicht nur Unterhaltskosten vom Einkommen abgezogen
werden. Auch Investitionen sind abziehbar, sofern sie dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen, welche unter
behördlicher Mitwirkung verursacht wurden¹. Bei
diesen Kosten wird weder unterschieden, ob sie wertvermehrend sind oder nicht,
noch ob sie eine Ersatz- oder eine Neuinvestition in ein bestehendes
Gebäude darstellen. Der Kanton Zürich übernimmt bei den
Energiesparkosten die Regelung, welche bei der Direkten Bundessteuer gilt. Die
Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements²
führt vier Kategorien auf: |
|
| |
|
|
| |
| 1. |
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der
Gebäudehülle, wie Wärmedämmung von Böden,
Wänden und Dächern, Fugendichtungen, Ersatz von Fenstern und
Rolläden, Einrichten von unbeheizten Windfängen. |
| 2. |
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei
haustechnischen Anlagen, wie Ersatz von Heizungen, Ersatz von Boilern
(ausser Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentralen Boiler), Anschluss an die
Fernheizung, Einbau von Wärmepumpen u.ä., Installationen im
Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung, Wärmedämmassnahmen, Kaminsanierungen im
Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers, Massnahmen zur
Wärmerückgewinnung. |
| 3. |
Kosten für die energietechnische Analysen und
Wärmekonzepte. |
| 4. |
Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten
mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherde, Tiefkühler,
Kühlschränke, Beleuchtungsanlagen usw. die im Gebäudewert
eingeschlossen sind. |
|
|
| |
|
|
| |
Der
Entscheid Die Rekurskommission hielt
in ihrem Entscheid fest, dass die Verordnung des Finanzdepartements zwar den
Anschluss an die Fernheizung aufzähle, jedoch nicht eindeutig festhalte,
ob die im Zusammenhang mit dem Anschluss anfallende Gebühr ebenfalls
abziehbar sei. Die Kommission erwog, dass der Gesetzgeber mit der
Abzugsfähigkeit von Energiesparkosten ausserfiskalische Ziele verfolge.
Diese Zielsetzung verlange, dass die unvermeidbare Anschlussgebühr
ebenfalls abgezogen werden könne, ansonsten das Ziel nicht erreicht werde.
Die hohe Gebühr, welche fast die Hälfte der Kosten ausmache,
würde den steuerlichen Anreiz, Sparmassnahmen zu treffen, vereiteln. Die
Rekurskommission liess daher die gesamten Unterhaltskosten im Umfang von
Fr. 32'008. zum Abzug zu. |
|
| |
|
|
| |
Kommentar Bei diesem in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid hat die Rekurskommission zu Recht die
Zielsetzung der Gesetzesbestimmung in den Vordergrund gestellt und sich damit
gegen die streng wörtliche Auslegung des Zürcher Steueramtes gewandt.
Es ist denn auch leicht nachvollziehbar, dass die Steuerbehörden
will man den Zweck des Energiesparens und des Umweltschutzes wirklich
fördern - sämtliche, in diesem Zusammenhang entstehenden notwendigen
Kosten zum Abzug zulassen müssen. Die Möglichkeit, energiesparende
Investitionen vom Einkommen abzuziehen, führt im übrigen dazu, dass
der wertvermehrende Anteil dieser Aufwendungen ein zweites Mal, nämlich
anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft bei der
Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden kann. Bei den Kosten für Energiesparmassnahmen ist es den
Kantonen nach der heutigen Regelung freigestellt, ob sie einen entsprechenden
Abzug zulassen oder nicht. Dies hat den Effekt, dass reiner Föderalismus
herrscht, indem jeder Kanton seine eigene Regelung und seine eigene Praxis hat,
was die Übersichtlichkeit stark erschwert. Sofern das neue Steuerpaket in
Kraft tritt, wird dies ab 2008 nur insofern ändern, als die Gewährung
des Abzuges vorgeschrieben sein wird. |
|
| |
|
|
| |
¹ Abzugsquote 100%, ausser Energiesparmassnahmen in den
ersten 5 Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50% ² Verordnung des
eidgenössischen Finanzdepartements vom 24. August 1992 über die
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer
Energien (unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html suchen SR 642.116.1) |
|
| |
|
|
| |
*
lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
|
| |
|
|
|