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Änderungen und Erneuerungen am Mietobjekt durch den
Mieter * Georg Bak
Von Gesetzes wegen ist der
Mieter verpflichtet, die Mietsache am Ende der Mietdauer in einem Zustand
zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
Daraus resultiert, dass der Mieter grundsätzlich nicht zur Vornahme von
Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt berechtigt ist.
Solche Arbeiten an der
Mietsache sind unzulässig, sofern zwischen den Mietparteien keine andere
Abmachung getroffen wurde. Die unbewilligte Änderung oder Erneuerung
stellt eine Vertragsverletzung dar, sodass dem Vermieter das Recht zusteht, dem
Mieter die Durchführung einer geplanten, indes nicht genehmigten
Änderung oder Erneuerung zu verbieten bzw. zu stoppen. Zulässig sind hingegen Erneuerungsund/ oder
Änderungsarbeiten durch den Mieter dann, wenn der Vermieter dazu seine
schriftliche Einwilligung gegeben hat. Das Erfordernis der Schriftlichkeit
dient der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung. Es ist
grundsätzlich ohne Belang, ob die Zustimmung des Vermieters bereits im
schriftlichen Vertrag, in einer separaten Vereinbarung
oder in einem Schreiben des Vermieters an den Mieter enthalten ist. Wesentlich
ist, dass sich aus dem entsprechenden Schriftstück diese Zustimmung
unmissverständlich ergibt und dass der Vermieter rechtsgültig
unterzeichnet hat. Der Mieter ist
verpflichtet, wie bereits gesehen, die Mietsache in dem Zustand
zurückzugeben, wie er sie empfangen hat. Abweichungen von diesem Zustand
fallen nur insoweit nicht zu Lasten des Mieters, als sich diese Abweichungen
aus dem vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache ergeben (z.B. übliche
Abnützungen). Art. 260a OR sieht
nun vor, dass der Mieter, welcher über eine schriftliche Zustimmung des
Vermieters für Erneuerungs- und/oder Änderungsarbeiten verfügt,
zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes grundsätzlich
nicht mehr verpflichtet ist. Der Vermieter kann sich aber trotz seiner
Zustimmung zu den vom Mieter vorgenommenen Arbeiten vorbehalten, dass
der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen habe. Das Gesetz
sieht hierfür jedoch eine schriftliche Vereinbarung vor. Während also für die Zustimmung des Vermieters
zu mieterseitigen Änderungen/ Erneuerungen ein einseitig unterzeichnetes
Schreiben genügt, muss die Wiederherstellungspflicht schriftlich
vereinbart sein. Der Wiederherstellungsvorbehalt des Vermieters muss
demgemäss von beiden Mietparteien genehmigt sein. In dieser Hinsicht
ungenügend wäre somit ein Schreiben des Vermieters, in welchem er
seine Zustimmung unterschriftlich nur mit dem Vorbehalt der
Wiederherstellungspflicht für den Mieter abgibt, der Mieter diesen
Vorbehalt aber nicht schriftlich anerkennt. Es ist deshalb zu empfehlen, entweder von beiden Parteien eine
Vereinbarung zu unterzeichnen oder aber die Gültigkeit der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters von der Rückgabe des vom Mieter
gegengezeichneten Doppels der Zustimmung bzw. von einer entsprechenden
unterschriftlichen Erklärung des Mieters abhängig zu
machen. Hat der Vermieter nun die
(schriftliche) Zustimmung zu baulichen Veränderungen am Mietobjekt
erteilt, schuldet Erstgenannte dem Mieter eine Entschädigung, wenn die
Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert
aufweist (Art. 260a Abs. 3 OR). Der Anspruch entsteht erst im Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses. Da jedoch vorerwähnte gesetzliche Bestimmung lediglich
dispositiver Natur ist, ist es zulässig, wenn der Vermieter die
(schriftliche) Zustimmung zur Vornahme von Erneuerungen und/oder
Änderungen nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Mieterschaft auf
eine Entschädigung verzichtet. Eine solche Erklärung hat in
schriftlicher Form zu erfolgen. Zusatz betr. Veränderungen durch
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