|
|
 |
 |
 |
|
|
|
|
Unterhalt von
Flachdachfolien aus Kunststoff Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) * Paco Oliver
Im Artikel
«Flachdach nicht saniert = mangelhafter Unterhalt» von Dr. Felix
Hunziker-Blum, Rechtsanwalt, Zürich (Heft
HEV 5/2003) wurde ein
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich kommentiert. Aus
Sicht der GVZ kamen dabei die Konsequenzen zu kurz, die aufgrund des
Entscheides bezüglich notwendigem Unterhalt von Flachdächern gezogen
werden müssen. Sie weist in einer ergänzenden Stellungnahme darauf
hin, dass die Ansicht, ein dichtes Flachdach sei zwangsläufig richtig und
genügend unterhalten, leider nicht in jedem Fall
stimmt: Kunststofffolien-Flachdächer haben, wie alle anderen
Gebäudeteile auch, weiteren Anforderungen gegen Witterungseinflüsse
zu genügen. Diese Anforderungen ergeben sich aus den Normen der SIA.
Für Flachdächer mit Kunststoff-Dichtungsbahnen sind insbesondere die
Nummern 271 und 280 massgebend. Diese schreiben u.a. vor, dass die
Dichtungsbahnen gegen direkte Bewitterung geschützt sein müssen, sei
es mit einer Schicht von mind. 50 mm Rundkies (bei Flachdächern mit
Schutzschicht) oder, wo dies nicht möglich ist (bei
Nacktdach-Konstruktionen sowie bei An-, Abschlüssen und Auf- und
Abbordungen), durch Profile, Abdeckungen, Vorsatzschalen oder
kraftschlüssige, hohlraumfreie Verklebung mit der
Unterlage. Reine Kunststoffe sind meist
hart und kaum flexibel. Kunststoff-Dachfolien enthalten deshalb bis zu einem
Gewichtsanteil von 35% beigemischte sogenannte Weichmacher. Mit zunehmendem
Alter verlieren die Kunststofffolien jedoch diese Weichmacher, werden dabei
spröde und ziehen sich zusammen. Die in den Normen verlangten
Anforderungen an das Flachdach sind dann nicht mehr erfüllt, auch wenn die
Folie noch dicht ist. Die Kontraktion der Folie führt nämlich oft
dazu, dass diese abspannt und in den Randbereichen nicht mehr aufliegt, sondern
vom Dachrand her schräg auf die Dachfläche verläuft und in
diesem Bereich einen Hohlraum bildet und wie ein Trommelfell gestrafft ist.
Möglich, wenn auch seltener ist sodann die Versteifung von Wellen und
Wülsten auf der Dachfläche aufgrund von thermisch bedingten
Kontraktionen der Folie. In diesen Bereichen kann Hagelschlag leicht zu
Einschlägen führen, weil dort der Kies abrutscht und die gewellte
oder gespannte Folie, wie bereits erwähnt, spröde ist. In der Regel
treten solche Abspannungen bei Folien nach ca. 20 Jahren auf. Neuere
Herstellerdaten erwähnen teils eine längere Lebensdauer. Es ist aber
bekannt, dass bei Foliendächern mit Kiesschutzschicht diese Mängel
bereits fünf bis zwölf Jahre früher auftreten können, weil
neben dem Verlust von Weichmachern durch Extraktion (z.B. durch Wasser) und
Migration (z.B. in die Wärmedämmung) auch ein Abbau durch
Mikroorganismen in der Kiesschutzschicht stattfindet. Zeigt sich ein Dach im beschriebenen Zustand, so ist es
voraussehbar, dass beim nächsten Hagelunwetter die Folie mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu Schaden kommen kann und weitere Folgeschäden
entstehen. Sind also Alterserscheinungen an der Dachfolie zu erkennen, so sind
Sanierungsmassnahmen vorzunehmen, weil sonst, so die Quintessenz des
Entscheides des Verwaltungsgerichtes, die GVZ die Übernahme der
Schäden berechtigterweise ablehnt. Es kann nicht sein, dass bei
mangelhaftem Gebäudeunterhalt ein Elementarschaden zum Glücksfall
für den säumigen Gebäudeeigentümer wird, indem er Kosten
für längst fällige Unterhaltsarbeiten, die ein pflichtbewusster
Eigentümer bereits auf eigene Rechnung vorgenommen hätte, der
Solidarität der Hausbesitzer überwälzt. Ein Flachdach sollte jährlich von einer kompetenten
Person auf Mängel geprüft werden. In folgenden Fällen besteht
Handlungsbedarf durch eine Fachkraft (Dachdecker, Spengler):
|
Ungleichmässige Verteilung der
Kiesschutzschicht |
|
Freigelegte Folie durch Windverfrachtung |
|
Fremdgegenstände auf dem Dach |
|
Abspannungen im Randbereich und bei
Aufbauten |
|
Wellen- oder Wulstbildungen der Folie in der
Fläche |
Zur Sanierung bei
gewellten oder gespannten Folien reicht es nicht aus, die Kontrollen zu
intensivieren, etwas Kies nachzuschieben oder einzelne Löcher zu flicken.
Die Folie muss vielmehr ganz oder stellenweise ersetzt werden. Es besteht keine Pflicht und ist auch nicht
möglich, dass die GVZ im Rahmen von (Revisions-)Schätzungen auf den
nötigen Unterhalt von Flachdächern oder allgemein von Gebäuden
hinweist. Bei Revisionsschätzungen ist in erster Linie zu prüfen, ob
die automatische Anpassung der Versicherungswerte an die Bauteuerung mit dem
tatsächlichen Wert eines Objektes übereinstimmt. Eine Prüfung
des Gebäudes auf (Unterhalts-)Mängel ist dabei nicht möglich.
Selbstverständlich können und sollen die Schätzer auf
Mängel hinweisen, die ihnen auffallen. Der Versicherte darf jedoch nicht
annehmen, von Unterhaltspflichten befreit zu sein, auf die er nicht aufmerksam
gemacht worden ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die
Gebäudeversicherung Zürich zum Gebrauch von
Sonnenstoren
Stoffstoren sind
kein Wetterschutz
Die teils
heftigen Gewitter in diesem Sommer veranlassen die GVZ, wie schon in HEV 8/91,
darauf hinzuweisen, dass Sonnenstoren nicht als Wetterschutz zu gebrauchen
sind. Stoffstoren sind nach SIA-Norm 342 so konstruiert, dass sie nur Winde bis
zu 30 km/h aushalten müssen, was noch lange nicht einem Sturm entspricht.
Ein solcher herrscht erst bei Winden über 75 km/h. Es kommt deshalb nicht
von ungefähr, wenn Storenfabrikanten und -lieferanten Sturmschäden
von der Garantie ausschliessen. Da Gewitter und Sturmwinde auch ohne
Meteo-Vorhersage rasch aufziehen können, wird dringend geraten, Storen
beim Verlassen des Hauses und auch über Nacht einzuziehen. Wird dies nicht
beachtet, so werden Schäden an den Storen von der GVZ abgelehnt, selbst
wenn ein an sich versicherter Sturmwind geblasen hat. Auch in solchen
Fällen ist es voraussehbar und vermeidbar, dass ein Gewitter mit
Windböen die ausgestellte Store beschädigen kann. |
|
|
|
|
|