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HEV 10/2003 Inhaltsverzeichnis
Gebäudeversicherung

     
 

Unterhalt von Flachdachfolien aus Kunststoff
Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ)
* Paco Oliver

Im Artikel «Flachdach nicht saniert = mangelhafter Unterhalt» von Dr. Felix Hunziker-Blum, Rechtsanwalt, Zürich (Heft HEV 5/2003) wurde ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich kommentiert. Aus Sicht der GVZ kamen dabei die Konsequenzen zu kurz, die aufgrund des Entscheides bezüglich notwendigem Unterhalt von Flachdächern gezogen werden müssen. Sie weist in einer ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass die Ansicht, ein dichtes Flachdach sei zwangsläufig richtig und genügend unterhalten, leider nicht in jedem Fall stimmt:

Kunststofffolien-Flachdächer haben, wie alle anderen Gebäudeteile auch, weiteren Anforderungen gegen Witterungseinflüsse zu genügen. Diese Anforderungen ergeben sich aus den Normen der SIA. Für Flachdächer mit Kunststoff-Dichtungsbahnen sind insbesondere die Nummern 271 und 280 massgebend. Diese schreiben u.a. vor, dass die Dichtungsbahnen gegen direkte Bewitterung geschützt sein müssen, sei es mit einer Schicht von mind. 50 mm Rundkies (bei Flachdächern mit Schutzschicht) oder, wo dies nicht möglich ist (bei Nacktdach-Konstruktionen sowie bei An-, Abschlüssen und Auf- und Abbordungen), durch Profile, Abdeckungen, Vorsatzschalen oder kraftschlüssige, hohlraumfreie Verklebung mit der Unterlage.
Reine Kunststoffe sind meist hart und kaum flexibel. Kunststoff-Dachfolien enthalten deshalb bis zu einem Gewichtsanteil von 35% beigemischte sogenannte Weichmacher. Mit zunehmendem Alter verlieren die Kunststofffolien jedoch diese Weichmacher, werden dabei spröde und ziehen sich zusammen. Die in den Normen verlangten Anforderungen an das Flachdach sind dann nicht mehr erfüllt, auch wenn die Folie noch dicht ist. Die Kontraktion der Folie führt nämlich oft dazu, dass diese abspannt und in den Randbereichen nicht mehr aufliegt, sondern vom Dachrand her schräg auf die Dachfläche verläuft und in diesem Bereich einen Hohlraum bildet und wie ein Trommelfell gestrafft ist. Möglich, wenn auch seltener ist sodann die Versteifung von Wellen und Wülsten auf der Dachfläche aufgrund von thermisch bedingten Kontraktionen der Folie. In diesen Bereichen kann Hagelschlag leicht zu Einschlägen führen, weil dort der Kies abrutscht und die gewellte oder gespannte Folie, wie bereits erwähnt, spröde ist. In der Regel treten solche Abspannungen bei Folien nach ca. 20 Jahren auf. Neuere Herstellerdaten erwähnen teils eine längere Lebensdauer. Es ist aber bekannt, dass bei Foliendächern mit Kiesschutzschicht diese Mängel bereits fünf bis zwölf Jahre früher auftreten können, weil neben dem Verlust von Weichmachern durch Extraktion (z.B. durch Wasser) und Migration (z.B. in die Wärmedämmung) auch ein Abbau durch Mikroorganismen in der Kiesschutzschicht stattfindet.
Zeigt sich ein Dach im beschriebenen Zustand, so ist es voraussehbar, dass beim nächsten Hagelunwetter die Folie mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Schaden kommen kann und weitere Folgeschäden entstehen. Sind also Alterserscheinungen an der Dachfolie zu erkennen, so sind Sanierungsmassnahmen vorzunehmen, weil sonst, so die Quintessenz des Entscheides des Verwaltungsgerichtes, die GVZ die Übernahme der Schäden berechtigterweise ablehnt. Es kann nicht sein, dass bei mangelhaftem Gebäudeunterhalt ein Elementarschaden zum Glücksfall für den säumigen Gebäudeeigentümer wird, indem er Kosten für längst fällige Unterhaltsarbeiten, die ein pflichtbewusster Eigentümer bereits auf eigene Rechnung vorgenommen hätte, der Solidarität der Hausbesitzer überwälzt.
Ein Flachdach sollte jährlich von einer kompetenten Person auf Mängel geprüft werden. In folgenden Fällen besteht Handlungsbedarf durch eine Fachkraft (Dachdecker, Spengler):
Ungleichmässige Verteilung der Kiesschutzschicht
Freigelegte Folie durch Windverfrachtung
Fremdgegenstände auf dem Dach
Abspannungen im Randbereich und bei Aufbauten
Wellen- oder Wulstbildungen der Folie in der Fläche

Zur Sanierung bei gewellten oder gespannten Folien reicht es nicht aus, die Kontrollen zu intensivieren, etwas Kies nachzuschieben oder einzelne Löcher zu flicken. Die Folie muss vielmehr ganz oder stellenweise ersetzt werden.
Es besteht keine Pflicht und ist auch nicht möglich, dass die GVZ im Rahmen von (Revisions-)Schätzungen auf den nötigen Unterhalt von Flachdächern oder allgemein von Gebäuden hinweist. Bei Revisionsschätzungen ist in erster Linie zu prüfen, ob die automatische Anpassung der Versicherungswerte an die Bauteuerung mit dem tatsächlichen Wert eines Objektes übereinstimmt. Eine Prüfung des Gebäudes auf (Unterhalts-)Mängel ist dabei nicht möglich. Selbstverständlich können und sollen die Schätzer auf Mängel hinweisen, die ihnen auffallen. Der Versicherte darf jedoch nicht annehmen, von Unterhaltspflichten befreit zu sein, auf die er nicht aufmerksam gemacht worden ist.
 
     
     
  Die Gebäudeversicherung Zürich zum Gebrauch von Sonnenstoren

Stoffstoren sind kein Wetterschutz

Die teils heftigen Gewitter in diesem Sommer veranlassen die GVZ, wie schon in HEV 8/91, darauf hinzuweisen, dass Sonnenstoren nicht als Wetterschutz zu gebrauchen sind. Stoffstoren sind nach SIA-Norm 342 so konstruiert, dass sie nur Winde bis zu 30 km/h aushalten müssen, was noch lange nicht einem Sturm entspricht. Ein solcher herrscht erst bei Winden über 75 km/h. Es kommt deshalb nicht von ungefähr, wenn Storenfabrikanten und -lieferanten Sturmschäden von der Garantie ausschliessen. Da Gewitter und Sturmwinde auch ohne Meteo-Vorhersage rasch aufziehen können, wird dringend geraten, Storen beim Verlassen des Hauses und auch über Nacht einzuziehen. Wird dies nicht beachtet, so werden Schäden an den Storen von der GVZ abgelehnt, selbst wenn ein an sich versicherter Sturmwind geblasen hat. Auch in solchen Fällen ist es voraussehbar und vermeidbar, dass ein Gewitter mit Windböen die ausgestellte Store beschädigen kann.
 
     
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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